AS 2010 2899
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Waffenrichtlinie (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
vom 11. Dezember 2009
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 13. Mai 20092, beschliesst:
Art. 1
1 Der Notenaustausch vom 30. Juni 20083 zwischen der Schweiz und der Euro-
päischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7
Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20044 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungs- rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu informieren.
Art. 2 Das Waffengesetz vom 20. Juni 19975 wird wie folgt geändert:
Art. 18 Gewerbsmässiges Herstellen, Reparieren und Umbauen Eine Waffenhandelsbewilligung benötigt, wer gewerbsmässig: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile herstellt; b. Waffen an Teilen abändert, die für deren Funktion oder Wirkung wesentlich sind; oder
2009-0167 2899
Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und AS 2010
c. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestand- teile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile repariert oder umbaut.
1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Feuerwaffen sowie von deren wesentlichen Bestandteilen oder von deren Zubehör müssen diese Gegenstände zum Zweck der Identifizierung und der Rückverfolgbarkeit einzeln und unterschiedlich markieren. Bei zusammengebauten Feuerwaffen genügt die Markierung eines wesentlichen Bestandteils.
Art. 18b Markierung von Munition
1 Die Hersteller und Herstellerinnen von Munition müssen die kleinste Verpa-
ckungseinheit von Munition zum Zweck der Identifizierung und der Rückver- folgbarkeit einzeln markieren.
2 Die kleinsten Verpackungseinheiten von Munition, die in das schweizerische
Staatsgebiet verbracht wird, müssen einzeln markiert sein.
Art. 19 Sachüberschrift und Abs. 1 Nichtgewerbsmässiges Herstellen und Umbauen
1 Die nichtgewerbsmässige Herstellung von Waffen, wesentlichen oder besonders
konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbe- standteilen sowie der nichtgewerbsmässige Umbau von Waffen zu solchen nach Artikel 5 Absatz 1 sind verboten.
Art. 21 Buchführung
1 Die Inhaber und Inhaberinnen von Waffenhandelsbewilligungen sind verpflichtet,
über Herstellung, Umbau, Beschaffung, Verkauf oder sonstigen Vertrieb von Waf- fen, wesentlichen oder besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzube- hör, Munition und Schiesspulver sowie über Reparaturen zur Wiederherstellung der Schiesstauglichkeit von Feuerwaffen Buch zu führen.
2 Die Bücher sowie die Kopien der Waffenerwerbsscheine und der Ausnahmebewil-
ligungen (Unterlagen) sind während zehn Jahren aufzubewahren. 3 Die Unterlagen sind der für die Führung des Informationssystems (Art. 32a Abs. 2) zuständigen kantonalen Behörde zu übergeben: a. nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist; b. nach Aufgabe des Gewerbes; oder c. nach Widerruf oder Entzug der Waffenhandelsbewilligung.
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4 Die zuständige Behörde bewahrt die Unterlagen während 20 Jahren auf und
gewährt den Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Kantone und des Bundes zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auf Antrag Einsicht.
Art. 22c Kontrolle durch die Eidgenössische Zollverwaltung Die Eidgenössische Zollverwaltung überprüft stichprobenweise, ob die Angaben im Begleitschein mit den auszuführenden Feuerwaffen, deren wesentlichen Bestand- teilen oder der Munition übereinstimmen.
Art. 31 Abs. 1 Bst. d und e sowie Abs. 3
1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt:
d. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile oder deren Zubehör, die nicht nach Artikel 18a markiert sind; e. kleinste Verpackungseinheiten von Munition, die nicht nach Artikel 18b markiert sind.
3 Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn:
a. die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden; oder b. es sich um Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe d oder e handelt, die nach dem 28. Juli 2010 hergestellt oder ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind.
Art. 32a Sachüberschrift und Abs. 2 Informationssysteme
2 Die Kantone führen ein elektronisches Informationssystem über den Erwerb von
Feuerwaffen.
Art. 32b Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a, 2 Bst. a, 3 Bst. a und 5 Inhalte der Informationssysteme
1 Die DEWA und die DEWS enthalten folgende Daten:
a. Betrifft nur den französischen Text.
2 Die DEBBWA enthält folgende Daten:
a. Betrifft nur den französischen Text.
3 Die DAWA enthält folgende Daten:
a. Betrifft nur den französischen Text.
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5 Das elektronische Informationssystem nach Artikel 32a Absatz 2 enthält die fol- genden Daten: a. Personalien und Registernummer des Erwerbers oder der Erwerberin und der übertragenden Person; b. Waffenart, Hersteller oder Herstellerin, Bezeichnung, Kaliber, Waffennum- mer sowie Datum der Übertragung.
3bis Die Daten des elektronischen Informationssystems nach Artikel 32a Absatz 2 können den Strafverfolgungs- und den Justizbehörden der Kantone und des Bundes auf Anfrage zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben bekannt gegeben werden.
Art. 33 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. a und f sowie 3 Bst. a‒c Vergehen und Verbrechen 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich:
a. ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waf- fenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staats- gebiet verbringt; f. als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung:
1. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder
Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen,
2. Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder
Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind,
3. Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestand-
teile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; 3 Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: a. Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waf- fenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermit- telt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; b. Aufgehoben
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c. nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schwei- zerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder beson- ders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbie- tet, erwirbt, überträgt oder vermittelt.
Art. 40 Abs. 3
3 Er bestimmt die Behörden, welche Daten direkt in die Datenbanken des Bundes
eingeben.
Art. 3
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-
träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten des in Artikel 2 aufgeführten Bundes-
gesetzes.
Ständerat, 11. Dezember 2009 Nationalrat, 11. Dezember 2009 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 1. April 2010 unbenützt abge-
laufen.6 2 Das Gesetz wird gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am 28. Juli 2010 in Kraft gesetzt.
4. Juni 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
6 BBl 2009 8817
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