AS 2010 3121
Notenaustausch vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen zum Visa-Informationssystem (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
Notenaustausch vom 17. Dezember 2009 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Entscheidung 2009/876/EG der Kommission vom 30. November 2009 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen zum Visa-Informationssystem (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)
In Kraft getreten am 8. April 2010
Übersetzung1
Mission der Schweiz Brüssel, den 17. Dezember 2009 bei der Europäischen Union
Europäische Kommission Generalsekretariat SG.A.3 Brüssel
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union entbietet dem Generalsekreta- riat der Europäischen Kommission ihre Empfehlung und beehrt sich, mit Bezug auf die Notifikation der Kommission vom 1. Dezember 2009, die erstellt worden ist gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a erster Satz des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Euro- päischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachfolgend: Schengen- Assoziierungsabkommen), das am 26. Oktober 20042 in Luxemburg unterzeichnet worden ist, den Empfang dieser Notifikation zu bestätigen. Letztere hat folgenden
«Entscheidung der Kommission vom 30. November 20093 zur Annahme von technischen Umsetzungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Ver- knüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem»
SR 0.362.380.039
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 3121).
2 SR 0.362.31 3 Entscheidung der Kommission vom 30. Nov. 2009 zur Annahme von technischen Umset- zungsmassnahmen für die Dateneingabe und die Verknüpfung der Antragsdatensätze, den Datenzugang, die Änderung, Löschung und vorzeitige Löschung von Daten sowie für das Führen von und den Zugriff auf Aufzeichnungen im Visa-Informationssystem, ABl. L 315 vom 2.12.2009, S. 30.
2009-3072 3121
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands. AS 2010 Übernahme der Entscheidung 2009/876/EG
Diese Entscheidung wurde der Schweiz unter der Nummer K(2009)9402 endgültig notifiziert. Gemäss Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zweiter Satz des Schengen-Assoziie- rungsabkommens informiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union das Generalsekretariat der Europäischen Kommission, dass die Schweiz den Inhalt des Rechtsakts, welcher der Notifikation der Kommission beigelegt und Teil dieser Antwortnote ist, akzeptiert und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wird. Gemäss Artikel 7 Absatz 3 des Schengen-Assoziierungsabkommens begründen die Notifikation der Europäischen Kommission vom 1. Dezember 2009 und diese Ant- wortnote Rechte und Pflichten zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und bilden somit ein Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union. Dieses Abkommen tritt am Datum in Kraft, an dem die Schweiz in Bezug auf den Notenaustausch vom 21. August 2008 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 über das Visa-Informationssystem (VIS), die Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Vor- aussetzungen mitteilt. Gekündigt werden kann das Abkommen unter den Bedingun- gen, die in den Artikeln 7 und 17 des Schengen-Assoziierungsabkommens aufge- führt sind. Eine Kopie dieser Note wird dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union, Generaldirektion H, Justiz und Inneres, Brüssel, übermittelt.
Die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union benützt die Gelegenheit, um das Generalsekretariat der Europäischen Kommission ihrer ausgezeichneten Hoch- achtung zu versichern.