Lexipedia

AS 2010 3301

Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung

Reglement des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB-Studienreglement)

vom 22. Juni 2010

Der Rat des Eidgenössischen Hochschulinstituts für Berufsbildung (EHB-Rat), gestützt auf die Artikel 8 und 9 der EHB-Verordnung vom 14. September 20051, erlässt folgendes Reglement:

1. Abschnitt: Bildungsangebot

Art. 1 Ausbildungen Das Eidgenössische Hochschulinstitut für Berufsbildung (EHB) bietet folgende Ausbildungen an: a. Zertifikatsstudiengänge für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in über- betrieblichen Kursen und vergleichbaren dritten Lernorten sowie in Lehr- werkstätten und in anderen für die Bildung in beruflicher Praxis anerkannten Institutionen (Art. 45 Bst. c der Berufsbildungsverordnung vom 19. Novem- ber 20032, BBV); b. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für den berufskundlichen Unterricht (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BBV); c. Diplomstudiengänge für Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschul- lehrer für den allgemeinbildenden Unterricht (Art. 46 Abs. 3 Bst. a und c BBV); d. Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer mit gymnasialer Lehr- befähigung (Art. 46 Abs. 3 Bst. b BBV); e. Diplom- und Zertifikatsstudiengänge für Lehrerinnen und Lehrer der höhe- ren Fachschulen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b der V des EVD vom 11. März 20053 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen); f. Masterstudiengang M Sc in Berufsbildung (Art. 7 EHB-Verordnung).

SR 412.106.12

2010-0389 3301

EHB-Studienreglement AS 2010

Art. 2 Weiterbildungen Das EHB bietet folgende Weiterbildungen an: a. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat (Certificate of Advanced Studies CAS), Weiterbildungsdiplom (Diploma of Advanced Studies DAS) oder Weiterbildungsmasterdiplom (Master of Advanced Studies MAS); b. Weiterbildungslehrgänge im Bereich Ausbildung der Ausbildenden, nament- lich solche, die zum Zertifikat des Schweizerischen Verbandes für Weiter- bildung (SVEB-Zertifikat) oder zum Eidgenössischen Fachausweis Ausbil- derin/Ausbilder führen; c. Weiterbildungsmodule mit Vergabe von Kreditpunkten nach den Bologna- Richtlinien vom 4. Dezember 20034 (ECTS-Kreditpunkten) als eigenstän- dige Weiterbildungsangebote, die an die Weiterbildungslehrgänge nach den Buchstaben a und b angerechnet werden können; d. Kurse für Expertinnen und Experten in Qualifikationsverfahren mit Testat e. Weiterbildungskurse mit Testat; f. Weiterbildungsangebote im Auftrag Dritter (Art. 5 EHB-Verordnung).

Art. 3 Unterzeichnung der Abschlussdokumente

1 Die Masterdiplome und die Diplome werden von der Präsidentin oder dem Prä-

sidenten des EHB-Rats sowie von der Direktorin oder dem Direktor des EHB unter- zeichnet. 2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Unterzeichnung der Zertifi- kate und der Testate.

Art. 4 Titel

1 Wer sich erfolgreich qualifiziert, ist berechtigt, folgende Titel zu tragen:

a. «dipl. Berufsfachschullehrerin» oder «dipl. Berufsfachschullehrer» (Art. 6 Abs. 2 Bst. a EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs für Lehrpersonen für den berufskundlichen Unter- richt an Berufsfachschulen sowie des Diplomstudiengangs für den allge- meinbildenden Unterricht; b. «dipl. Lehrerin der Höheren Fachschule» oder «dipl. Lehrer der Höheren Fachschule» (Art. 6 Abs. 2 Bst. b EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Diplomstudiengangs Berufskundlicher Unter- richt an höheren Fachschulen; c. «Master of Science in Berufsbildung» (Art. 7 Abs. 2 EHB-Verordnung) nach bestandenem Qualifikationsverfahren des Masterstudiengangs.

4 SR 414.205.1 5 SR 412.101

EHB-Studienreglement AS 2010

2 Für Master- und Diplomabschlüsse wird ein «Diploma Supplement», für Zertifi-

katsabschlüsse ein «Certificate Supplement» ausgestellt.

Art. 5 Qualitätssicherung Die Direktorin oder der Direktor des EHB sorgt für eine systematische und periodi- sche Evaluation der durchgeführten Module aller Bildungsangebote anhand einer standardisierten Methode. Die Ergebnisse fliessen in die Weiterentwicklung der Angebote ein.

2. Abschnitt: Zulassung, Studiendauer und Anzahl Kreditpunkte

Art. 6 Zulassungsbedingungen

1 Als Zulassungsbedingungen gelten:

a. für die Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e: die Qualifikationsanforderungen, die aufgeführt sind in den entsprechenden Bestimmungen:

2. der Verordnung des EVD vom 11. März 20057 über Mindestvorschrif-

ten für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen; b. für den Masterstudiengang M Sc nach Artikel 1 Buchstabe f: die Qualifikati- onsanforderungen nach Artikel 7 der EHB-Verordnung.

2 Für die Zulassung zu den Diplomstudiengängen für hauptberufliche Berufsfach-

schullehrerinnen und Berufsfachschullehrer sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist zusätzlich ein Maturitätsabschluss (Berufs-, Fach- oder gymnasiale Maturität) oder ein Nachweis einer gleichwertigen Qualifi- kation, allenfalls ergänzt durch eine Nachqualifikation, erforderlich.

3 Der EHB-Rat konkretisiert die Zulassungsbedingungen für die Ausbildungsstu-

diengänge in Richtlinien.

4 Er setzt für die Ausbildungsstudiengänge eine Zulassungskommission ein. Die

Direktorin oder der Direktor des EHB regelt die Aufgaben der Kommission in Weisungen.

5 Die Zulassungsbedingungen für die Weiterbildungslehrgänge werden in den

Studienplänen geregelt.

6 SR 412.101 7 SR 412.101.61

EHB-Studienreglement AS 2010

Art. 7 Dauer der Ausbildungsstudiengänge

1 Die Dauer der Ausbildungsstudiengänge nach Artikel 1 Buchstaben a–e richtet

sich nach den folgenden Bestimmungen: a. Artikel 45 ff. BBV8; b. Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des EVD vom 11. März

20059 über die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgän-

gen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen.

2 Die Dauer des Masterstudiengangs M Sc nach Artikel 1 Buchstabe f richtet sich

nach Artikel 7 Absatz 2 der EHB-Verordnung.

Art. 8 Anzahl Kreditpunkte für die Weiterbildungslehrgänge Die Weiterbildungslehrgänge umfassen folgende Anzahl ECTS-Kreditpunkte: a. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungszertifikat: mindestens 10 ECTS-Kreditpunkte; b. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsdiplom: mindestens 30 ECTS- Kreditpunkte; c. Weiterbildungslehrgänge mit Weiterbildungsmasterdiplom: mindestens 60 ECTS-Kreditpunkte.

3. Abschnitt: Semesterdaten, Immatrikulation, Exmatrikulation

Art. 9 Semesterdaten Die Direktorin oder der Direktor des EHB legt die Semesterdaten des EHB jährlich in Abstimmung mit den schweizerischen Hochschulen fest.

Art. 10 Immatrikulation und Einschreibung

1 Studierende der Diplomstudiengänge, des Masterstudiengangs M Sc und des

Weiterbildungslehrgangs MAS sind am EHB immatrikuliert, wenn sie: a. zur entsprechenden Aus- oder Weiterbildung zugelassen sind; und b. die Einschreibe- und die Studiengebühren fristgerecht bezahlt haben.

2 Studierende der Zertifikatsstudiengänge sowie die Teilnehmerinnen und Teilneh-

mer an Weiterbildungslehrgängen oder Weiterbildungsmodulen sind am EHB ein- geschrieben, wenn sie: a. zur entsprechenden Aus- oder Weiterbildung zugelassen sind; und b. die Einschreibe- und Studiengebühren fristgerecht bezahlt haben.

8 SR 412.101 9 SR 412.101.61

EHB-Studienreglement AS 2010

Art. 11 Exmatrikulation und Aufhebung der Einschreibung

1 Die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung erfolgt:

a. durch Abschluss der Aus- oder Weiterbildung; b. auf eigenes Begehren; c. durch Verfügung des EHB; d. bei nicht fristgerechter Bezahlung der Studiengebühren.

2 Das EHB verfügt die Exmatrikulation oder die Aufhebung der Einschreibung einer

Person, wenn diese: a. aufgrund eines Irrtums oder durch unrichtige Angaben zu Unrecht immatri- kuliert beziehungsweise eingeschrieben worden ist; b. die Frist zur Verlängerung der Immatrikulation beziehungsweise Einschrei- bung ohne wichtige Gründe nicht eingehalten hat; oder c. aus disziplinarischen Gründen von Lehrveranstaltungen, Kursen und Prü- fungsverfahren ausgeschlossen worden ist.

4. Abschnitt:

Aufbau der Bildungsangebote, Durchführung und Anrechnung von Studienleistungen

Art. 12 Studienpläne

1 Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang wird in einem

Studienplan näher ausgeführt. Der Studienplan gibt insbesondere Auskunft über folgende Punkte: a. rechtliche Grundlagen; b. Studienziele; c. Zulassung; d. Dauer und Struktur; e. zugehörige Module; f. qualitätssichernde Massnahmen; g. Qualifikationsverfahren; h. Ausbildungsnachweise und Abschluss; i. Inkrafttreten.

2 Der EHB-Rat erlässt die Studienpläne.

EHB-Studienreglement AS 2010

Art. 13 Module

1 Jeder Ausbildungsstudiengang und jeder Weiterbildungslehrgang besteht aus

mehreren Modulen. Ein Modul entspricht mindestens 3 und höchstens 10 ECTS- Kreditpunkten. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Lernstunden.

2 Die Module werden anhand folgender Punkte beschrieben:

a. Modulname; b. Modulniveau; c. Modultyp; d. zugehörige Kurse oder zugehörige thematische Felder; e. Anzahl ECTS-Kreditpunkte mit Anteilen der Stunden für Präsenzstudium, begleitetes Selbststudium, Selbststudium und Prüfungsverfahren; f. Lernziele und Kompetenzen; g. Prüfungsverfahren; h. erforderliche Vorkenntnisse oder Module; i. Anschlussmodule.

3 Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt die Module.

Art. 14 Testatkurse

1 Die Weiterbildungsangebote in der Form von Testatkursen werden in einem perio-

disch erscheinenden Kursprogramm adressatengerecht ausgeschrieben.

2 Die Kursprogramme werden von der nationalen Spartenleiterin oder dem nationa-

len Spartenleiter Weiterbildung des EHB genehmigt.

Art. 15 Präsenz

1 Der Präsenzunterricht ist vollständig zu besuchen.

2 Gründe für zwingende Absenzen sind zu belegen und der Studienleitung mitzu-

teilen.

3 Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Handhabung

der Absenzen.

4 Die Dozierenden führen eine Präsenzkontrolle.

Art. 16 Anrechnung geregelter Studienleistungen 1 Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Stu- dienleistungen, die am EHB oder an vergleichbaren Institutionen erbracht wurden, an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungslehrgänge anrechnen, sofern ein äquivalenter Umfang von Lernstunden sowie ein Nachweis der verlangten Kompe- tenzen vorliegen.

EHB-Studienreglement AS 2010

2 Die Direktorin oder der Direktor des EHB erlässt Weisungen über die Anrechnung

geregelter Studienleistungen an die Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungs- lehrgänge.

Art. 17 Anrechnung von ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworbenen Kompetenzen 1 Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann Kom- petenzen anrechnen, die ausserhalb geregelter Bildungsgänge erworben wurden.

2 Der

EHB-Rat erlässt Richtlinien zum Verfahren über die Anrechnung solcher Kompetenzen.

3 Zum Anrechnungsverfahren kann zugelassen werden, wer eine dem Studienab-

schluss entsprechende Praxis von mindestens fünf Jahren nachweist.

5. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 18 Grundsätze

1 Das Qualifikationsverfahren für Ausbildungsstudiengänge und Weiterbildungs-

lehrgänge besteht aus den einzelnen Prüfungsverfahren. Diese bestehen aus den Modulprüfungen sowie, soweit verlangt, den Abschlussarbeiten.

2 Ein Modul kann nur abschliessen, wer die Lehrveranstaltungen des betreffenden

Moduls besucht hat.

3 Für Ausbildungsstudiengänge mit Master- oder Diplomabschluss ist eine

Abschlussarbeit erforderlich. Auch Weiterbildungslehrgänge können Abschluss- arbeiten vorsehen.

4 Die ECTS-Kreditpunkte können bis höchstens sechs Jahre nach dem Ende desjeni-

gen Semesters, in welchem sie erworben wurden, für den Abschluss verwendet werden. Die nationale Spartenleiterin oder der nationale Spartenleiter des EHB kann eine Verlängerung aus triftigen Gründen genehmigen.

5 Für den Erwerb des Abschlusses eines Studiengangs müssen die Zulassungsbedin-

gungen vollständig erfüllt, die Einschreibe- und Studiengebühren bezahlt sowie die Modulprüfungen des entsprechenden Studiengangs und die Abschlussarbeit erfolg- reich bestanden sein. Die angerechneten Studienleistungen nach Artikel 16 und die angerechneten Kompetenzen nach Artikel 17 werden für den Abschluss eines Studiengangs berücksichtigt.

6 Modulprüfungen und Abschlussarbeiten können zweimal wiederholt werden.

Art. 19 Modulprüfungen

1 Modulprüfungen können schriftliche Arbeiten, schriftliche oder mündliche Prü-

fungen sowie Probelektionen beinhalten.

2 Die Leistungsbewertung richtet sich nach Kriterien und Indikatoren, welche den

Studierenden vor der Prüfung bekannt gegeben werden.

EHB-Studienreglement AS 2010

3 Die Modulprüfung muss binnen eines Semesters nach Abschluss des Moduls

abgelegt werden.

4 Schriftliche Arbeiten werden von einer Examinatorin oder einem Examinator

bewertet. Diese oder dieser hält die Begründung für die Bewertung schriftlich fest. Im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F zieht die Exami- natorin oder der Examinator eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei.

5 Mündliche Prüfungen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren

durchgeführt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Prüfung mit Fragen, Antworten und Ergebnissen in einem Prüfungsprotokoll fest.

6 Schriftliche Prüfungen werden von einer Examinatorin oder einem Examinator

bewertet. Diese oder dieser zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Experten bei. Die Bewer- tung der Arbeit wird schriftlich festgehalten.

7 Probelektionen werden von zwei Examinatorinnen oder Examinatoren durchge-

führt. Diese halten Gegenstand sowie Verlauf der Probelektion in einem Protokoll fest.

Art. 20 Abschlussarbeiten

1 Die Abschlussarbeit, namentlich die Masterarbeit und die Diplomarbeit, bezieht

sich auf die in den Modulen erworbenen Kompetenzen. Sie enthält praktische und theoretische Elemente.

2 Sie wird von einer Examinatorin oder einem Examinator mit einer Gesamtnote

bewertet. Die Examinatorin oder der Examinator zieht im Zweifelsfall oder bei einer Bewertung mit der Note FX oder F eine zweite Expertin oder einen zweiten Exper- ten bei.

3 Die Gesamtnote ist schriftlich zu begründen.

Art. 21 Bewertung

1 Jede Modulprüfung sowie die Abschlussarbeit werden mit einer Note nach folgen-

der Skala bewertet: A = hervorragend D = befriedigend E = ausreichend FX = nicht bestanden – es sind Verbesserungen erforderlich F = nicht bestanden – es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich

2 Das Qualifikationsverfahren ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen sowie die

allfällige Abschlussarbeit mindestens mit der Note E bewertet sind.

EHB-Studienreglement AS 2010

3 Die Resultate werden den Studierenden spätestens einen Monat nach der Prüfung

schriftlich mitgeteilt. Die schriftliche Mitteilung enthält insbesondere bei einer Bewertung mit der Note FX oder F Vorschläge zur Verbesserung oder Neukonzep- tion.

Art. 22 Abmeldung, Nichterscheinen und Nichteinhaltung von Terminen im Rahmen des Qualifikationsverfahrens

1 Die Abmeldung von einem Prüfungsverfahren ist bis zehn Tage vor dem festge-

legten oder vereinbarten Termin ohne Angabe von Gründen möglich.

2 Die Abmeldung nach der Frist gemäss Absatz 1 ist nur aus wichtigen Gründen

möglich. Als wichtige Gründe gelten namentlich Krankheit und Unfall sowie der Todesfall einer nahen angehörigen Person. Die Kandidatin oder der Kandidat teilt der Studiengangleitung die wichtigen Gründe mit Beilage der entsprechenden Beweismittel schriftlich mit. 3 Meldet sich eine Kandidatin oder ein Kandidat ohne wichtige Gründe nicht frist- gerecht ab oder erscheint sie oder er zu einem festgelegten oder vereinbarten Termin ohne wichtige Gründe nicht oder reicht sie oder er die schriftliche Arbeit oder die Abschlussarbeit ohne wichtige Gründe nicht innerhalb der vereinbarten Frist ein, so bewertet die Studiengangsleitung das Prüfungsverfahren mit der Note F.

Art. 23 Täuschung in Qualifikationsverfahren

1 Versucht die Kandidatin oder der Kandidat, das Ergebnis einer Modulprüfung

durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, so bewertet die zuständige Examinatorin oder der zuständige Examinator das Prü- fungsverfahren mit der Note F.

2 Werden bei Abschlussarbeiten umfangreiche Passagen aus anderen Dokumenten

ohne Quellenangabe übernommen, so bewertet die Examinatorin oder der Exami- nator die Abschlussarbeit mit der Note F.

3 Täuschungen in Qualifikationsverfahren haben Disziplinarmassnahmen nach

Artikel 34 der EHB-Verordnung zur Folge.

Art. 24 Aufbewahrung der Akten und Veröffentlichung der Arbeiten

1 Die Prüfungsakten werden so lange aufbewahrt, bis alle Entscheide derselben

Prüfungssession rechtskräftig sind, mindestens aber drei Jahre.

2 Notenblätter und Entscheide der Prüfungskommission werden zehn Jahre lang

aufbewahrt.

3 Das EHB kann Abschlussarbeiten veröffentlichen oder anderswie zugänglich

machen. Es kann sie auf unbestimmte Zeit archivieren. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über das Urheberrecht und den Datenschutz.

EHB-Studienreglement AS 2010

6. Abschnitt: Einsprache und Beschwerde

Art. 25 Einsprachemöglichkeit 1 Gegen Entscheide der nationalen Spartenleiterinnen und nationalen Spartenleiter des EHB kann Einsprache erhoben werden.

2 Gegen die Benotung bestandener Prüfungsverfahren kann nicht Einsprache erho-

ben werden.

Art. 26 Frist, Form und Inhalt der Einsprache

1 Eine Einsprache muss innerhalb von dreissig Tagen nach Mitteilung des Ent-

scheids erfolgen. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

2 Die Einsprache muss schriftlich an die Direktorin oder den Direktor des EHB

(Kirchlindachstrasse 79, Postfach, CH-3052 Zollikofen) gerichtet werden.

3 Sie hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten.

Art. 27 Beschwerde Gegen Einspracheentscheide der Direktorin oder des Direktors des EHB kann inner- halb von dreissig Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

7. Abschnitt: Disziplinarordnung

Art. 28 Gegen Studierende, welche die Organe oder Mitarbeitende des EHB bei der Aus- übung ihrer Arbeit oder andere Studierende beim Studium massiv behindern oder welche in Lehrveranstaltungen ungebührlich stören, können Disziplinarmassnahmen nach Artikel 34 der EHB-Verordnung ergriffen werden.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts Das EHB-Studienreglement vom 22. September 200610 wird aufgehoben.

10 AS 2006 4261

EHB-Studienreglement AS 2010

Art. 30 Übergangsbestimmungen

1 Absolventinnen und Absolventen, welche die bisherigen «Didaktischen Kurse» mit

Zertifikatsabschluss abgeschlossen haben, sind bis Ende 2009 unter Anrechnung der ersten zwei Module zum Eintritt in die Ausbildungsstudiengänge für hauptberufliche Berufsbildungsverantwortliche berechtigt.

2 Für hauptberufliche Berufsfachschullehrerinnen und Berufsfachschullehrer für

berufskundlichen Unterricht sowie für hauptberufliche Lehrerinnen und Lehrer der höheren Fachschulen ist bis und mit Beginn des Studienjahres 2011/2012 der Zugang zu den entsprechenden Ausbildungsstudiengängen auch ohne Maturität- sabschluss oder den Nachweis einer gleichwertigen Kompetenz möglich.

Art. 31 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft.

22. Juni 2010 Im Namen des EHB-Rates Der Präsident: Stefan C. Wolter Der Sekretär des Rates: Josef Kuhn

EHB-Studienreglement AS 2010

Verordnung des EHB-Rates über die Bildungsangebote und Abschlüsse am Eidgenössischen Hochschulinstitut für Berufsbildung | Lexipedia | Lexipedia