AS 2010 3387
Bundesgesetz über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
Bundesgesetz über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den Schutz von Personendaten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen
vom 19. März 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. September 20091, beschliesst:
Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20052 über die Ausländerinnen
und Ausländer
3 Die Artikel 111a, 111d und 111f gelten sinngemäss.
Aufgehoben
Art. 111f erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone. …
Aufgehoben
2. Asylgesetz vom 26. Juni 19983
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 121 der Bundesverfassung4, …
2010-1706 3387
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den AS 2010
Aufgehoben
Art. 102e erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone. …
Aufgehoben
3. Bundesgesetz vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 95, 122 und 173 Absatz 2 der Bundesverfassung6, …
Aufgehoben
Art. 9 Einschränkung des Auskunftsrechts
1 Der Inhaber der Datensammlung kann die Auskunft verweigern, einschränken oder
aufschieben, soweit: a. ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht; b. es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist.
2 Ein Bundesorgan kann zudem die Auskunft verweigern, einschränken oder auf-
schieben, soweit: a. es wegen überwiegender öffentlicher Interessen, insbesondere der inneren oder äusseren Sicherheit der Eidgenossenschaft, erforderlich ist; b. die Auskunft den Zweck einer Strafuntersuchung oder eines andern Untersu- chungsverfahrens in Frage stellt.
3 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer
Auskunft wegfällt, muss das Bundesorgan die Auskunft erteilen, ausser dies ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.
5 SR 235.1 6 SR 101
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den AS 2010
4 Der private Inhaber einer Datensammlung kann zudem die Auskunft verweigern,
einschränken oder aufschieben, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt.
5 Der Inhaber der Datensammlung muss angeben, aus welchem Grund er die Aus-
kunft verweigert, einschränkt oder aufschiebt.
Art. 14 Informationspflicht beim Beschaffen von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen
1 Der Inhaber der Datensammlung ist verpflichtet, die betroffene Person über die
Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeits- profilen zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens; c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorge- sehen ist. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Infor- mation spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespei- chert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen. 4 Die Informationspflicht des Inhabers der Datensammlung entfällt, wenn die betrof- fene Person bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
5 Der Inhaber der Datensammlung kann die Information unter den in Artikel 9
Absätze 1 und 4 genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder auf- schieben.
Art. 18a Informationspflicht beim Beschaffen von Personendaten
1 Bundesorgane sind verpflichtet, die betroffene Person über die Beschaffung von
Personendaten zu informieren; diese Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.
2 Der betroffenen Person sind mindestens mitzuteilen:
a. der Inhaber der Datensammlung; b. der Zweck des Bearbeitens;
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c. die Kategorien der Datenempfänger, wenn eine Datenbekanntgabe vorgese- hen ist; d. das Auskunftsrecht nach Artikel 8; e. die Folgen einer Weigerung der betroffenen Person, die verlangten Perso- nendaten anzugeben. 3 Werden die Daten nicht bei der betroffenen Person beschafft, so hat deren Infor- mation spätestens bei der Speicherung der Daten oder, wenn die Daten nicht gespei- chert werden, mit ihrer ersten Bekanntgabe an Dritte zu erfolgen.
4 Die Informationspflicht der Bundesorgane entfällt, wenn die betroffene Person
bereits informiert wurde oder, in Fällen nach Absatz 3, wenn: a. die Speicherung oder die Bekanntgabe der Daten ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist; oder b. die Information nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich ist.
5 Wenn die Informationspflicht die Wettbewerbsfähigkeit eines Bundesorganes
beeinträchtigen würde, so kann sie der Bundesrat auf die Beschaffung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen beschränken.
Art. 18b Einschränkung der Informationspflicht
1 Bundesorgane können die Information unter den in Artikel 9 Absätze 1 und 2
genannten Voraussetzungen verweigern, einschränken oder aufschieben.
2 Sobald der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg-
fällt, sind die Bundesorgane durch die Informationspflicht gebunden, ausser diese ist unmöglich oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand zu erfüllen.
Art. 21 Abs. 2 Bst. b
2 Die Bundesorgane vernichten die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig
bezeichneten Personendaten, ausser wenn diese: b. zu Beweis- oder Sicherheitszwecken oder zur Wahrung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person aufbewahrt werden müssen.
Art. 26 Wahl und Stellung
1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahl ist durch die Bundesversammlung zu genehmigen. 2 Das Arbeitsverhältnis des Beauftragten richtet sich, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20007.
7 SR 172.220.1
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3 Der Beauftragte übt seine Funktion unabhängig aus, ohne Weisungen einer
Behörde zu erhalten. Er ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet. 4 Er verfügt über ein ständiges Sekretariat und ein eigenes Budget. Er stellt sein Personal an. 5 Der Beauftragte untersteht nicht dem Beurteilungssystem nach Artikel 4 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000.
Art. 26a Wiederwahl und Beendigung der Amtsdauer
1 Verfügt der Bundesrat nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer
aus sachlich hinreichenden Gründen die Nichtwiederwahl, so ist der Beauftragte für eine neue Amtsdauer wiedergewählt. 2 Der Beauftragte kann den Bundesrat unter Einhaltung einer Frist von sechs Mona- ten um Entlassung auf ein Monatsende ersuchen.
3 Der Bundesrat kann den Beauftragten vor Ablauf der Amtsdauer des Amtes enthe-
ben, wenn dieser: a. vorsätzlich oder grobfahrlässig Amtspflichten schwer verletzt hat; oder b. die Fähigkeit, das Amt auszuüben, auf Dauer verloren hat.
Art. 26b Andere Beschäftigung Der Bundesrat kann dem Beauftragten gestatten, eine andere Beschäftigung auszu- üben, wenn dadurch dessen Unabhängigkeit und dessen Ansehen nicht beeinträch- tigt werden.
Art. 30 Abs. 1
1 Der Beauftragte erstattet der Bundesversammlung periodisch sowie nach Bedarf
Bericht. Er übermittelt den Bericht gleichzeitig dem Bundesrat. Die periodischen Berichte werden veröffentlicht.
Art. 34 Abs. 1
1 Mit Busse werden private Personen auf Antrag bestraft:
a. die ihre Pflichten nach den Artikeln 8–10 und 14 verletzen, indem sie vor- sätzlich eine falsche oder eine unvollständige Auskunft erteilen; b. die es vorsätzlich unterlassen:
1. die betroffene Person nach Artikel 14 Absatz 1 zu informieren, oder
2. ihr die Angaben nach Artikel 14 Absatz 2 zu liefern.
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Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. März 2010 Die Wahl des Beauftragten und die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unter- stehen bis zum Ende der Legislaturperiode, in der diese Änderung in Kraft tritt, dem bisherigen Recht.
4. Strafgesetzbuch8
Ingress erstes Lemma gestützt auf Artikel 123 der Bundesverfassung9, …
1bis. Justizielle 1 Personendaten, die von einem Staat übermittelt oder bereitgestellt Zusammenarbeit im Rahmen der wurden, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen10 Schengen-Assozi- gebunden ist (Schengen-Staat), können der zuständigen Behörde eines ierungsabkommen: Bekanntgabe von Drittstaates oder einem internationalen Organ bekanntgegeben wer- Personendaten den, wenn: a. An einen Drittstaat oder ein internationales Organ
8 SR 311.0 9 SR 101
10 Die Schengen-Assoziierungsabk. umfassen:
a. das Abk. vom 26. Okt. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (SR 0.362.31); b. das Abk. vom 26. Okt. 2004 in Form eines Briefwechsels zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aus- schüsse, die die Europäische Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbe- fugnisse unterstützen (SR 0.362.1); c. das Übereink. vom 17. Dez. 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (SR 0.362.32); d. Abk. vom 28. April 2005 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung derjenigen Teile des Schengen-Besitzstands, die auf Bestimmungen des Titels IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft basieren (SR 0.362.33); e. das Protokoll vom 28. Februar 2008 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitz- stands.(SR 0.362.311; noch nicht in Kraft).
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a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder zur Vollstreckung eines Strafentscheids erforderlich ist; b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat oder für die Vollstreckung eines Strafentscheids zuständig ist; c. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemesse- nen Schutz der Daten gewährleistet.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im
Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht recht- zeitig eingeholt werden kann; und b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schen- gen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen-Staates unerlässlich ist.
3 Die zuständige Behörde informiert den Schengen-Staat, der die
Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Personendaten nach Absatz 2.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im
Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist; b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleisten.
b. An eine 1 Personendaten, die von einem Schengen-Staat übermittelt oder natürliche oder juristische bereitgestellt wurden, können natürlichen oder juristischen Personen Person in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgegeben werden, wenn: a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht;
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den AS 2010
b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Per- son der Bekanntgabe nicht entgegenstehen; und d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen
oder juristischen Person,
2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straf-
tat oder die Vollstreckung eines Strafentscheids,
3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften
Gefahr für die öffentliche Sicherheit, oder
4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Drit-
ter.
2 Die zuständige Behörde gibt der natürlichen oder juristischen Person
die Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
5. Schengen-Informationsaustausch-Gesetz vom 12. Juni 200911
Art. 2 Abs. 3
3 Die Bearbeitung von Informationen nach diesem Gesetz unterliegt dem Daten-
schutzrecht des Bundes und der Kantone; vorbehalten bleiben die Artikel 6a–6c.
Art. 6a Informationspflicht bei der Beschaffung von Personendaten Die Strafverfolgungsbehörde informiert die betroffene Person nicht, wenn der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, dies ausdrücklich verlangt.
Art. 6b Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an einen Drittstaat oder ein internationales Organ
1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen-
Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, der zuständigen Behörde eines Dritt- staates oder einem internationalen Organ bekanntgeben, wenn: a. die Bekanntgabe zur Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat erforderlich ist; b. die empfangende Stelle für die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat zuständig ist;
11 SR 362.2
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c. der Schengen-Staat, der die Daten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; und d. der Drittstaat oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz der Daten gewährleistet.
2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe c dürfen Personendaten im Einzelfall
bekanntgegeben werden, wenn: a. die vorgängige Zustimmung des Schengen-Staates nicht rechtzeitig einge- holt werden kann; und b. die Bekanntgabe zur Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Schengen-Staates oder eines Drittstaates oder zur Wahrung der wesentlichen Interessen eines Schengen- Staates unerlässlich ist.
3 Die Strafverfolgungsbehörden informieren den Schengen-Staat, der die Daten
übermittelt oder bereitgestellt hat, unverzüglich über die Bekanntgabe von Perso- nendaten nach Absatz 2.
4 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d dürfen Personendaten im Einzelfall
bekanntgegeben werden, wenn: a. dies zur Wahrung überwiegender schutzwürdiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erforderlich ist; b. dies zur Wahrung eines überwiegenden öffentlichen Interesses erforderlich ist; oder c. hinreichende Garantien einen angemessenen Schutz der Daten gewährleis- ten.
Art. 6c Bekanntgabe von Personendaten aus einem Schengen-Staat an natürliche oder juristische Personen
1 Die Strafverfolgungsbehörden können Personendaten, die von einem Schengen-
Staat übermittelt oder bereitgestellt wurden, natürlichen oder juristischen Personen in Schengen-Staaten im Einzelfall bekanntgeben, wenn: a. die Spezialgesetzgebung oder ein völkerrechtlicher Vertrag dies vorsieht; b. der Schengen-Staat, der die Personendaten übermittelt oder bereitgestellt hat, der Bekanntgabe vorgängig zugestimmt hat; c. überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person der Bekannt- gabe nicht entgegenstehen; und d. die Bekanntgabe unerlässlich ist für:
1. die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe der natürlichen oder juristi-
schen Person,
2. die Verhütung, Feststellung oder Verfolgung einer Straftat,
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den AS 2010
3. die Abwehr einer unmittelbar drohenden ernsthaften Gefahr für die
öffentliche Sicherheit, oder
4. die Abwehr einer schweren Verletzung der Rechte Dritter.
2 Die Strafverfolgungsbehörde gibt der natürlichen oder juristischen Person die
Daten mit der ausdrücklichen Auflage bekannt, sie ausschliesslich für den Zweck zu verwenden, den die Behörde nennt.
6. Waffengesetz vom 20. Juni 199712
Art. 11 Abs. 2 Bst. e
2 Der Vertrag muss folgende Angaben enthalten:
e. einen Hinweis auf die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit dem Vertrag gemäss den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone, sofern Feuerwaffen übertragen werden.
Aufgehoben
Art. 32g erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone. …
Aufgehoben
7. Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195113
Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 118 und 123 der Bundesverfassung14, …
Aufgehoben
12 SR 514.54 13 SR 812.121 14 SR 101
Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI über den AS 2010
Art. 18c erster Satz Das Auskunftsrecht richtet sich nach den Datenschutzbestimmungen des Bundes oder der Kantone. …
Aufgehoben
Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 201015
15 BRB vom 4. Juni. 2010 (AS 2010 3417)
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