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AS 2010 3865

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB)

Änderung vom 18. August 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 4. Dezember 20091 über den Nachrichtendienst des Bundes wird wie folgt geändert:

Art. 29 Abs. 4 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Kontrolle in den Kantonen 1 Die Dienstaufsicht in den Kantonen obliegt den Stellen, die dem jeweiligen kanto- nalen Vollzugsorgan vorgesetzt sind. Diese können zur Unterstützung der Dienst- aufsicht ein vom kantonalen Vollzugsorgan getrenntes Kontrollorgan einsetzen, das den vorgesetzten Stellen verantwortlich ist.

2 Die Kantone bezeichnen die Stellen und Kontrollorgane und melden diese dem

Bund.

3 Die kantonale Dienstaufsicht überprüft:

a. ob die kantonalen Verwaltungsabläufe den massgebenden Rechtsvorschrif- ten entsprechen; b. ob das kantonale Vollzugsorgan die Daten zur Wahrung der inneren Sicher- heit von den übrigen polizeilichen Informationen getrennt bearbeitet; c. gestützt auf eine Liste der vom Bund erteilten Aufträge:

1. wie das kantonale Vollzugsorgan diese erledigt,

2. wo und wie das kantonale Vollzugsorgan die Informationen beschafft,

3. ob das kantonale Vollzugsorgan die datenschutzrechtlichen Anforde-

rungen (Datensicherheit, Persönlichkeitsschutz) einhält.

4 Der NDB und die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS können die kantonale

Dienstaufsicht bei der Erfüllung ihrer Aufgabe unterstützen.

5 Die Nachrichtendienstliche Aufsicht des VBS kann die Zusammenarbeit der kan-

tonalen Stellen mit dem NDB im Hinblick auf den Vollzug des BWIS prüfen.

1 SR 121.1

2010-0938 3865

Nachrichtendienst des Bundes AS 2010

Art. 35a Dateneinsicht

1 Die kantonale Dienstaufsicht kann Einsicht nehmen in die Daten, die der Kanton

im Auftrag des Bundes bearbeitet. Der NDB muss der Einsichtnahme ausdrücklich zustimmen.

2 Die Einsicht wird auf Gesuch hin gewährt, wobei das Gesuch themen-, anlass-,

organisations- oder personenbezogen begründet sein muss.

3 Bei Streitigkeiten entscheidet das VBS.

4 Das VBS verweigert die Dateneinsicht namentlich, wenn wesentliche Sicherheits-

interessen dies erfordern.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

18. August 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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