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AS 2010 4025

Verordnung des UVEK über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste

Verordnung des UVEK über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste (VAPF)

Änderung vom 14. September 2010

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) verordnet:

I Die Verordnung des UVEK vom 15. September 20081 über die Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste wird wie folgt geändert:

Art. 59 Abs. 5 und 7

5 Ausweise sowie Ausweiseinträge, die auf Inkrafttreten dieser Verordnung gemäss

den Absätzen 1–4 ausgestellt werden, gelten ausschliesslich in der Schweiz. Die Gültigkeit dieser Ausweise sowie deren Einträge können bis längstens zum 31. Dezember 2015 erstreckt werden (Übergangszeit).

7 Spätestens ab dem 1. Januar 2016 ist für die Erbringung eines Flugverkehrs-

kontrolldienstes in Zürich und Genf auf dem Vorfeld in jedem Fall ein Fluglot- senausweis gemäss Artikel 13 Buchstabe a sowie der Nachweis der damit zusam- menhängenden Ausbildung erforderlich. Die gemäss der Übergangsregelung aus- gestellten Rollverkehrsmanagerausweise verfallen auf diesen Zeitpunkt hin.

II Diese Änderung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.

14. September 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger

1 SR 748.222.3

2010-2077 4025

Ausweise für das Personal der Flugsicherungsdienste AS 2010

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