AS 2010 4063
Beschluss Nr. 2/2009 des Rates zur Änderung von Artikel 53 und Anhang I des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) (Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) Beschluss Nr. 2/2009 des Rates zur Änderung von Artikel 53 und Anhang I der EFTA-Konvention über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
Angenommen am 16. Juni 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. September 2010
Übersetzung1
Der Rat, gestützt auf Artikel 15 der EFTA-Konvention2 über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, eingedenk der Bemühungen der Mitgliedstaaten, die Konvention regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen3 (MRA EG-Schweiz) Rechnung zu tragen, eingedenk der Notwendigkeit, Absatz 4 von Artikel 53 der Konvention anzupassen, damit der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss gewisse technische Änderungen am Anhang vornehmen kann, eingedenk der Empfehlung, Anhang I an das MRA EG-Schweiz anzupassen, um zukünftige Aktualisierungen zu vereinfachen und um zu vermeiden, dass regelmäs- sig Konformitätsbewertungsstellen in den Anhang aufgenommen werden müssen, eingedenk der gemeinsamen Erklärung unter der EFTA-Konvention zur parallelen Anwendung des Anhangs I (konsolidierte Fassung) über die gegenseitige Anerken- nung von Konformitätsbewertungen und des MRA EG-Schweiz, gestützt auf Protokoll 12 des EWR-Abkommens, in dem festgehalten ist, dass die Europäische Gemeinschaft Abkommen über die gegenseitige Anerkennung mit Drittstaaten auf der Grundlage abschliesst, dass die betroffenen Drittstaaten parallele Abkommen mit den EWR-EFTA-Mitgliedstaaten abschliessen, in Übereinstimmung mit Artikel 59 betreffend Änderungen der Bestimmungen der EFTA-Konvention, beschliesst:
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 SR 0.632.31 3 SR 0.946.526.81
2009-2857 4063
Übereinkommen zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Rates Nr. 2/2009 AS 2010
1. Der erste Satz von Artikel 53 Absatz 4 der Konvention wird durch folgenden
Text ersetzt: «Der unter Anhang I eingesetzte Ausschuss ist befugt, Artikel 3 dieses Anhangs sowie die Anlage dazu zu ändern.»
2. Anhang I der Konvention wird durch den Anhang zu diesem Beschluss ersetzt.
3. Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Hinterlegung der
Genehmigungsurkunden durch die Mitgliedstaaten beim Hinterlegungsstaat in Kraft. Gemäss Artikel 59 der Konvention setzt der Hinterlegungsstaat die anderen Mit- gliedstaaten davon in Kenntnis. 4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation hinterlegt den Text dieses Beschlusses beim Hinterlegungsstaat.
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Anhang zum Ratsbeschluss Nr. 2/2009
Anhang I der Konvention wird durch den folgenden Text ersetzt:
Anhang I
Gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (Art. 15)
1. Grundlegende Bestimmungen
2. Anlage 1: Benennende Behörden
Art. 1 Ziel
1. Die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten anerkennen gegenseitig die von den
gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Konformitätskennzeichen sowie die Konfor- mitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit den Anfor- derungen des beziehungsweise der anderen Mitgliedstaaten in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. 2. Zur Vermeidung doppelter Verfahren in den Fällen, in denen die schweizerischen Anforderungen mit denen des EWR als gleichwertig beurteilt werden, anerkennen die Schweiz und die EWR-EFTA-Staaten gegenseitig die von den gemäss Artikel 6 anerkannten Konformitätsbewertungsstellen ausgestellten Berichte, Bescheinigun- gen und Zulassungen sowie die Konformitätserklärungen des Herstellers, mit denen die Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Anforderungen in den in Artikel 3 genannten Bereichen bescheinigt wird. In den Berichten, Bescheinigungen, Zulas- sungen und Konformitätserklärungen des Herstellers wird insbesondere angegeben, dass die betreffenden Produkte mit den im EWR geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmen. Die in den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgeschriebe- nen Konformitätskennzeichen sind auf den Waren anzubringen, die im Gebiet dieses Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden. 3. Der unter Artikel 10 eingesetzte Ausschuss legt fest, in welchen Fällen Absatz 2 Anwendung findet.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Anhangs bedeuten:
– «EWR-EFTA-Staaten» jene Mitglieder der Europäischen Freihandelsasso- ziation, welche sich am Europäischen Wirtschaftsraum beteiligen, d.h. die Republik Island, das Fürstentum Liechtenstein und das Königreich Norwe- gen;
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– «Konformitätsbewertung» die systematische Prüfung zwecks Festlegung, inwieweit ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung den festge- legten Anforderungen genügt; – «Konformitätsbewertungsstelle» die öffentlich-rechtliche oder privatrecht- liche Stelle, zu deren Tätigkeiten die Durchführung des gesamten Konfor- mitätsbewertungsverfahrens oder einzelner Teile davon gehört; – «Benennende Behörde» die Stelle, welche die Befugnis zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Aussetzung der Benennung der ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformi- tätsbewertungsstellen besitzt.
2. Zur Bestimmung der Bedeutung der in dieser Konvention verwendeten allgemei-
nen Begriffe der Konformitätsbewertung können die von der Internationalen Organi- sation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) festgelegten Begriffsbestimmungen herangezogen werden.
Art. 3 Geltungsbereich und Inhalt
1. Der Geltungsbereich dieses Anhangs ist mit demjenigen des Abkommens zwi-
schen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen4 identisch, wie zuletzt geändert durch den Beschluss des Gemischten Ausschusses Nr. 2/2008 vom 16. Mai 2008.5
2. Wird der Inhalt des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen angepasst, erwägen die Parteien dieses Abkommens eine entsprechende Anpassung dieses Anhangs.
Art. 4 Gesetzgebung
1. Für die Schweiz sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften unter
diesem Anhang im Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Kon- formitätsbewertungen aufgeführt.
2. Für die EWR-EFTA-Staaten sind die relevanten Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften unter diesem Anhang im Abkommen über den Europäischen Wirtschafts- raum aufgeführt.
3. Wenn die Europäische Gemeinschaft und die Schweiz beide zum Schluss kom-
men, dass ihre jeweilige Gesetzgebung gleichwertig ist, dann wird die Schweizer Gesetzgebung auch als gleichwertig mit der EWR-Gesetzgebung beurteilt.6
4 ABl L 114, 30.4.2002, S. 369.
5 ABl L 158, 19.6.2009, S. 1.
6 Betreffend die als gleichwertig beurteilte Gesetzgebung, siehe Abs. 2 von Art. 1 des MRA EG-Schweiz.
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Art. 57 Ursprung Die Bestimmungen des Anhangs gelten für Produkte, die von diesem Anhang erfasst sind, unabhängig von ihrem Ursprung.
Art. 6 Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen Die Konformitätsbewertungsstellen, die unter dem Abkommen zwischen der Euro- päischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegen- seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen oder unter dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum notifiziert oder akzeptiert wurden, werden unter diesem Anhang anerkannt. Informationen zu diesen Konformitätsbewertungs- stellen werden auf der Website des EFTA-Sekretariats verfügbar gemacht.8
Art. 7 Benennende Behörden
1. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre benennenden Behörden über
die erforderlichen Befugnisse und die erforderliche fachliche Kompetenz zur Benennung oder zur Rücknahme der Benennung, zur Aussetzung oder zum Wider- ruf der Aussetzung der Benennung der in Artikel 6 definierten anerkannten Konfor- mitätsbewertungsstellen verfügen.
2. Die benennenden Behörden für die verschiedenen vom Abkommen erfassten
Produktbereiche sind in Anlage 1 zu diesem Anhang aufgeführt.
Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen
1. Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, in Ausnahmefällen die fachliche Kompetenz
der in Artikel 6 definierten Konformitätsbewertungsstellen anzufechten. Eine solche Anfechtung ist in einem an die anderen Mitgliedstaaten gerichteten Schreiben mit objektiven und sachdienlichen Argumenten zu begründen. 2. Sind die Mitgliedstaaten hierüber uneinig und wird diese Uneinigkeit durch den in Artikel 10 erwähnten Ausschuss bestätigt, so nehmen die Mitgliedstaaten unter Beteiligung der betroffenen zuständigen Behörden eine gemeinsame Überprüfung der fachlichen Kompetenz der betreffenden Konformitätsbewertungsstelle auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen vor. Der Ausschuss berät über das Ergebnis der Überprüfung mit dem Ziel, so bald wie möglich zu einer Lösung zu gelangen. 3. Jeder Mitgliedstaat stellt wie verlangt sicher, dass die seiner Zuständigkeit unter- stellten Konformitätsbewertungsstellen verfügbar sind, ihre fachliche Kompetenz auf Grund der vorgeschriebenen Anforderungen überprüfen zu lassen. 4. Sofern der Ausschuss nichts anderes beschliesst, wird die Benennung der betref- fenden Konformitätsbewertungsstelle von der zuständigen benennenden Behörde ab dem Zeitpunkt, zu dem die Uneinigkeit festgestellt wurde, bis zu einer Einigung im Ausschuss ausgesetzt.
7 Gemäss Änderung durch Beschluss Nr. 1/2007 vom 23. April 2007 des unter Anhang I eingesetzten Ausschusses.
8 http://www.efta.int/mra/recognised-cabs
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Art. 9 Durchführung des Anhangs
1. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit dem Ziel zusammen, eine zufriedenstellende
Anwendung dieses Anhangs sicherzustellen.
2. Die benennenden Behörden vergewissern sich mit geeigneten Mitteln, dass die
ihrer Zuständigkeit unterstellten Konformitätsbewertungsstellen die allgemeinen Grundsätze für die Benennung gemäss den in Artikel 4 erwähnten anwendbaren Bestimmungen beachten.
3. Die anerkannten Konformitätsbewertungsstellen werden von den benennenden
Behörden dazu angehalten, in geeigneter Weise zusammen zu arbeiten, um sicherzu- stellen, dass die in Artikel 4 enthaltenen Konformitätsbewertungsverfahren einheit- lich und korrekt angewandt werden.
Art. 10 Ausschuss
1. Für die Verwaltung des Anhangs und dessen ordnungsgemässes Funktionieren
gibt der auf Grund von Artikel 43 Absatz 3 der Konvention eingesetzte Ausschuss Empfehlungen ab und fasst in den in diesem Anhang vorgesehenen Fällen Beschlüsse. Er kann Experten, Berater oder sektorielle Arbeitsgruppen beiziehen. Er beschliesst einvernehmlich.
2. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Modali-
täten für die Einberufung der Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzenden und die Festlegung seines Mandats enthält. 3. Der Ausschuss tritt bei Bedarf zusammen. Jeder Mitgliedstaat kann die Einberu- fung einer Sitzung verlangen.
4. Der Ausschuss kann Absatz 1 von Artikel 3 dieses Anhangs sowie die entspre-
chende Anlage ändern.
5. Der Vorsitzende des Ausschusses informiert den Rat unverzüglich über alle
gefassten Beschlüsse.
Art. 11 Informationsaustausch
1. Die Mitgliedstaaten tauschen zweckdienliche Informationen über die Umsetzung
und Anwendung dieses Anhangs aus. 2. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über beabsichtigte Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für diesen Anhang von Bedeutung sind, und notifiziert den anderen Mitgliedstaaten die neuen Bestimmun- gen schriftlich spätestens sechzig Tage vor deren Inkrafttreten.
3. Sofern die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats vorsehen, dass bestimmte
Informationen von einer in ihrem Gebiet ansässigen Person für die zuständige Behörde zur Verfügung gehalten werden müssen, kann die zuständige Behörde sich auch an die zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten oder direkt an den Hersteller oder gegebenenfalls an seinen im Gebiet der anderen Mitgliedstaaten ansässigen Bevollmächtigten wenden, um diese Informationen zu erhalten.
Übereinkommen zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Rates Nr. 2/2009 AS 2010
4. Jeder Mitgliedstaat unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten über die in seinem Gebiet getroffenen Schutzmassnahmen.
Art. 12 Streitbeilegung Jeder Mitgliedstaat kann den Ausschuss nach Artikel 10 mit Streitigkeiten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Anhangs befassen. Dieser bemüht sich um die Beilegung der Streitigkeiten. Dem Ausschuss werden alle zweckdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt, die für eine eingehende Prüfung der Angele- genheit im Hinblick auf eine annehmbare Lösung erforderlich sind. Zu diesem Zweck prüft der Ausschuss alle Möglichkeiten, die es erlauben, ein ordnungsgemäs- ses Funktionieren dieses Anhangs aufrechtzuerhalten.
Art. 13 Abkommen mit Drittländern Die Mitgliedstaaten vereinbaren, dass Abkommen über die gegenseitige Anerken- nung, die von einem Mitgliedstaat mit einem Drittland geschlossen werden, für die anderen Mitgliedstaaten keinerlei Verpflichtung zur Anerkennung der Konformitäts- erklärungen des Herstellers sowie der Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen und Kennzeichen einer Konformitätsbewertungsstelle dieses Drittlandes mit sich bringt, ausgenommen in den Fällen, in denen zwischen den Mitgliedstaaten eine ausdrück- liche Vereinbarung hierüber getroffen wurde.
Art. 14 Aussetzung Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein anderer Mitgliedstaat entweder die Bestimmun- gen dieses Anhangs nicht einhält oder von einer Aussetzung der Anwendung paral- leler Bestimmungen eines Abkommens mit der Europäischen Gemeinschaft betrof- fen ist, so kann er nach Konsultation im Ausschuss die Anwendung der Anlage I ganz oder teilweise aussetzen.
Art. 15 Erworbene Rechte Die Mitgliedstaaten erkennen die gemäss den Bestimmungen des Anhangs ausge- stellten Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers weiter an, sofern: (a) der Auftrag zur Durchführung der Konformitätsbewertung vor der Notifika- tion der Aussetzung dieses Anhangs oder der Notifikation der Kündigung der Konvention erteilt wurde; und (b) die Berichte, Bescheinigungen, Zulassungen, Konformitätskennzeichen und Konformitätserklärungen des Herstellers ausgestellt wurden, bevor die Aus- setzung oder die Kündigung in Kraft trat.
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Anlage 1
Benennende Behörden9
In dieser Anlage sind die benennenden Behörden der Mitgliedstaaten für die folgen- den Produktbereiche aufgeführt:
1. Maschinen
2. Persönliche Schutzausrüstungen
3. Spielzeug
4. Medizinprodukte
5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
6. Druckgeräte
7. Telekommunikationsendgeräte
8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten Berei-
chen
9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
10. Baugeräte und Baumaschinen
11. Messgeräte und Fertigpackungen
12. Kraftfahrzeuge
13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
14. Gute Laborpraxis (GLP)
15. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und Zertifizierung
der Chargen
16. Bauprodukte
9 Die Regierung von Liechtenstein ist befugt, künftig die geeigneten nationalen Verwal- tungsgremien als Konformitätsbewertungsstellen zu bezeichnen.
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1. Maschinen
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Labour and Social Inclusion Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
2. Persönliche Schutzausrüstung
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Justice and the Police Für persönliche Schutzausrüstung im Bereich der Seefahrt: Ministry of Trade and Industry Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
3. Spielzeug
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Business Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Children and Equality Schweiz: Bundesamt für Gesundheit (BAG)
4. Medizinprodukte
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Health and Social Security Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Health and Care Services Schweiz: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut
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5. Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 (Warmwasserheizkessel) EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Local Government and Regional Development Schweiz: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 (Gasverbrauchseinrichtungen) EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Justice and the Police Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
6. Druckgeräte
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 (transportierbare Druckgeräte) EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Justice and the Police Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA) und Bundesamt für Verkehr (BAV)
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 (Druckgeräte und einfache Druckbehälter) EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Justice and the Police Schweiz: Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
Übereinkommen zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Rates Nr. 2/2009 AS 2010
7. Radiogeräte und Telekommunikationsendgeräte
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Communications Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Transport and Communications Schweiz: Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
8. Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in explosionsgefährdeten
Bereichen EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Social Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Justice and the Police Schweiz: Bundesamt für Energie (BFE)
9. Elektrische Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Business Affairs Ministry of Transport and Communication Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Justice and the Police Ministry of Transport and Communications (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten) Schweiz: Bundesamt für Energie (BFE) Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) (für Fragen der elektromagnetischen Verträglichkeit von Radiogeräten und Telekommunikationsendgeräten)
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10. Baugeräte und Baumaschinen
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Industry Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Local Government and Regional Development Schweiz: Bundesamt für Umwelt (BAFU)
11. Messgeräte und Fertigpackungen
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 1 EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Commerce Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Trade and Industry Schweiz: Bundesamt für Metrologie (METAS)
Bestimmungen des Artikels 1 Absatz 2 EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Business Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Trade and Industry Schweiz: Bundesamt für Metrologie (METAS)
12. Kraftfahrzeuge
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Communications Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Transport and Communications Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Übereinkommen zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Rates Nr. 2/2009 AS 2010
13. Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Communications Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Ministry of Transport and Communications Schweiz: Bundesamt für Strassen (ASTRA)
14. Gute Laborpraxis (GLP)
Für die Zwecke dieses sektoralen Kapitels bedeutet der Begriff «Benennende Be- hörden» die für die amtliche Überwachung der GLP zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Business Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: Norwegian Accreditation Schweiz: Umweltprüfung aller Produkte: Bundesamt für Umwelt (BAFU) Gesundheitsprüfung aller Arzneimittel: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut Gesundheitsprüfung aller Produkte mit Ausnahme von Arzneimitteln: Bundesamt für Gesundheit (BAG)
15. Inspektion der guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und
Zertifizierung der Chargen Für die Zwecke dieses Kapitels bedeutet der Begriff «Konformitätsbewertungsstel- len» die amtlichen GMP-Inspektorate der Mitgliedstaaten. EWR-EFTA-Staaten Island: Icelandic Medicines Control Agency Liechtenstein: Amt für Gesundheit Norwegen: Norwegian Medicines Agency Schweiz: Swissmedic, Schweizerisches Heilmittelinstitut, (für alle Human- und Tierarzneimittel mit der Ausnahme von immunbiologischen Tierarzneimitteln) Institut für Viruskrankheiten und Immunprophylaxe (für immunbiologische Tierarzneimittel)
Übereinkommen zur Errichtung der EFTA. Beschluss des Rates Nr. 2/2009 AS 2010
16. Bauprodukte
EWR-EFTA-Staaten Island: Ministry of Business Affairs Liechtenstein: Die Regierung von Liechtenstein Norwegen: National Office of Building Technology and Administration Schweiz: Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL)