AS 2010 4279
Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten
Verordnung über die Änderung des Steuertarifs für Zigaretten
vom 24. September 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19691, verordnet:
Art. 1 Der Steuertarif nach Anhang I des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 1969 wird wie folgt geändert:
Anhang I Die Steuer beträgt 11,494 Rappen je Stück und 25 Prozent des Kleinhandelspreises, mindestens 20,244 Rappen je Stück.
Art. 2 1 Hersteller und Importeure von Zigaretten dürfen Zigaretten des alten Preises bis zum 31. Dezember 2010 nach dem Steuertarif versteuern, der bis zum 30. September
2010 in Kraft ist.
2 Die Menge der im Kalenderjahr 2010 von den Herstellern und Importeuren für das
Inland versteuerten Zigaretten des alten Preises darf die Menge der im Kalenderjahr
2009 im Inland verkauften Zigaretten nicht übersteigen.
3 Zigaretten des neuen Preises, die bis zum 31. Dezember 2010 versteuert werden,
werden nach dem neuen Steuertarif besteuert. 4 Zigaretten, die für die Ausfuhr bestimmt sind, werden bis zum 31. Dezember 2010 nach dem Steuertarif besteuert, der bis zum 30. September 2010 in Kraft ist.
Art. 3 Die Verordnung vom 24. September 20042 über die Änderung des Steuertarifs für Schnitttabak sowie für Zigaretten und Zigarettenpapier wird aufgehoben.
SR 641.310 1 SR 641.31 2 AS 2004 4351, 2008 5733
2010-1746 4279
Änderung des Steuertarifs für Zigaretten AS 2010
Art. 4 Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
24. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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