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AS 2010 445

Finanzhaushaltverordnung

Finanzhaushaltverordnung (FHV)

Änderung vom 20. Januar 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 20061 wird wie folgt geändert:

Anhang 2 Ziff. 25

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

25 Leistungen zugunsten der Arbeit- 25 Die Verpflichtungen für Vorsorge-

nehmenden. leistungen sowie für andere langfristig fällige Leistungen für Arbeitnehmende werden im Anhang der Jahresrechnung unter den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen (Verzicht auf eine Bilanzierung).

Anhang 3 Ziff. 3, 6 und 25

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

3 Bilanzierungs- und Bewertungs- 3 Die Equity-Werte (anteiliges

methoden Eigenkapital) der namhaften Beteiligungen basieren auf den Einzelabschlüssen gemäss den jeweiligen Rechnungslegungs- standards. Bei der Konsolidierung nach der Equity-Methode findet keine Umbewertung gemäss den Rechnungslegungsgrundsätzen der Konsolidierten Rechnung Bund statt.

1 SR 611.01

2009-2592 445

Finanzhaushaltverordnung AS 2010

Nr. IPSAS Nr. Abweichung

6 Der Konsolidierungskreis ist nach 6 Die Definition der nach der

dem Beherrschungskriterium zu Methode der Vollkonsolidierung definieren. berücksichtigten Einheiten richtet sich nach Artikel 55 FHG. Nam- hafte Beteiligungen, an denen der Bund eine Kapitalmehrheit hält, werden nach der Equity-Methode (anteiliges Eigenkapital) in die Konsolidierung einbezogen.

25 Leistungen zugunsten der Arbeit- 25 Die Verpflichtungen der vollkon-

nehmenden. solidierten Einheiten für Vorsorge- leistungen sowie für andere langfristig fällige Leistungen für Arbeitnehmende werden im Anhang der Jahresrechnung unter den Eventualverbindlichkeiten ausgewiesen (Verzicht auf eine Bilanzierung).

II Diese Änderung tritt am 1. Februar 2010 in Kraft.

20. Januar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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