Lexipedia

AS 2010 4495

Verordnung über die Familienzulagen

Verordnung über die Familienzulagen (Familienzulagenverordnung, FamZV)

Änderung vom 8. September 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 3, 13 Absatz 4, 21b Absatz 1, 21e und 27 Absatz 1 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20062 (FamZG),

Gliederungstitel vor Art. 18a

4a. Abschnitt: Familienzulagenregister

Art. 18a Inhalt des Familienzulagenregisters

1 Das Familienzulagenregister enthält die folgenden Daten:

a. Versichertennummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ge- schlecht des anspruchsbegründenden Kindes; b. Versichertennummer, Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Ge- schlecht der anspruchsberechtigten Person; c. die Beziehung des anspruchsbegründenden Kindes zur anspruchsberech- tigten Person; d. den Erwerbsstatus der anspruchsberechtigten Person; e. die für die Festsetzung und Ausrichtung der Familienzulage zuständige Stel- le nach Artikel 21c FamZG; f. die für die Dossierführung zuständige Zweig- oder Abrechnungsstelle, sofern sie nicht mit der Stelle nach Buchstabe e identisch ist; g. die Art der Familienzulage; h. die gesetzliche Grundlage der Familienzulage;

2010-1005 4495

Familienzulagenverordnung AS 2010

i. den Beginn und das Ende des Anspruchs; j. den Arbeitgeber, sofern die Familienausgleichskasse, der er angeschlossen ist, dies verlangt.

2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen erlässt Weisungen über die Einzelheiten

der zu erfassenden Daten.

Art. 18b Zugangsberechtigte Stellen Die folgenden Stellen haben mittels Abrufverfahren Zugang zum Familienzulagen- register: a. die Stellen nach Artikel 21c FamZG; b. die schweizerischen Stellen, die für die Koordination der Familienzulagen im internationalen Verhältnis zuständig sind; c. die kantonalen Behörden, welche die Aufsicht nach Artikel 17 Absatz 2 FamZG ausüben; d. das Bundesamt für Sozialversicherungen, soweit es Aufgaben nach Arti- kel 27 Absatz 2 FamZG und Artikel 72 Absatz 1 erster Satz AHVG erfüllt; e. das Staatssekretariat für Wirtschaft, soweit es Aufgaben nach Artikel 83 Absatz 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19823 erfüllt.

Art. 18c Ausnahmen von der öffentlichen Zugänglichkeit

1 Die für die Adoption und Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörden können

die Zentrale Ausgleichsstelle anweisen, zur Wahrung des Kindeswohls die Daten zu einem Kind von der öffentlichen Zugänglichkeit auszunehmen. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle nimmt die Daten innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang der Anweisung von der öffentlichen Zugänglichkeit aus.

Art. 18d Meldepflicht

1 Genehmigen die Stellen nach Artikel 21c FamZG einen Antrag auf Familienzu-

lagen oder nehmen sie eine den Zulagenanspruch beeinflussende Änderung vor, so melden sie der Zentralen Ausgleichsstelle die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 innerhalb eines Arbeitstages.

2 Die Arbeitgeber melden den Stellen nach Artikel 21c FamZG laufend die für die

Erfüllung der Meldepflicht nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Erhalten sie Kennt- nis von einer den Zulagenanspruch beeinflussenden Änderung, so melden sie diese innerhalb von zehn Arbeitstagen.

3 SR 837.0

4496

Familienzulagenverordnung AS 2010

Art. 18e Kontrolle der Meldepflicht

1 Das Bundesamt für Sozialversicherungen kontrolliert mindestens einmal pro Jahr

die Anzahl der eingegangenen Meldungen jeder Stelle nach Artikel 21c FamZG. 2 Stellt es Mängel fest oder vermutet es Versäumnisse, so fordert es die betreffende Stelle unter Fristansetzung auf, die erforderlichen Daten nachzuliefern.

3 Kommt die Stelle der Aufforderung nicht nach, so meldet das Bundesamt für

Sozialversicherungen sie bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

Art. 18f Meldeverkehr und Datenbearbeitung

1 Der Meldeverkehr zwischen den Stellen nach Artikel 21c FamZG und der Zentra-

len Ausgleichsstelle erfolgt in einem elektronischen Verfahren. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle erfasst die Daten im Familienzulagenregister, nach- dem sie die nötigen Überprüfungen vorgenommen hat.

3 Die Stellen nach Artikel 21c FamZG sind für die Richtigkeit der Daten verant-

wortlich.

Art. 18g Mitwirkung

1 Die Stellen nach Artikel 21c FamZG wirken beim Betrieb und bei der Weiter-

entwicklung des Familienzulagenregisters mit.

2 Sie können insbesondere Vorschläge für die Weiterentwicklung einbringen und zu

Vorschlägen des Bundes Stellung nehmen.

Art. 18h Datenschutz und Informatiksicherheit

1 Der Datenschutz und die Informatiksicherheit richten sich nach:

a. der Verordnung vom 14. Juni 19934 zum Bundesgesetz über den Daten- schutz; b. den Artikeln 8–10 der Verordnung vom 26. September 20035 über die Informatik und Telekommunikation in der Bundesverwaltung; c. den Weisungen des Informatikrates Bund vom 27. September 20046 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung. 2 Die Zentrale Ausgleichsstelle, die Stellen nach Artikel 21c FamZG und die Arbeit- geber treffen die notwendigen organisatorischen und technischen Massnahmen zur Sicherung der Daten.

4 SR 235.11 5 SR 172.010.58 6 Diese Weisungen sind in elektronischer Form auf der Internetseite des IRB abrufbar: http://www.isb.admin.ch/themen/sicherheit/00150/00836/index.html?lang=de.

4497

Familienzulagenverordnung AS 2010

Art. 18i Aufbewahrungsdauer

1 Die Daten des Familienzulagenregisters werden ab Ende des Monats, in dem der

Anspruch auf die Familienzulage endet, fünf Jahre aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist werden sie dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.

2 Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig eingestuften Daten werden vernich-

tet.

Art. 23a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. September 2010

1 Das Familienzulagenregister wird im Laufe des Jahres 2011 in Betrieb genommen.

Das Bundesamt für Sozialversicherungen bestimmt in Absprache mit der Zentralen Ausgleichsstelle den Zeitpunkt und informiert die Stellen nach Artikel 21c FamZG mindestens zwei Monate im Voraus.

2 Die Stellen nach Artikel 21c FamZG melden der Zentralen Ausgleichsstelle bis

zum 15. des Monats vor Inbetriebnahme die Daten nach Artikel 18a Absatz 1 für sämtliche Familienzulagen, die sie ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme ausrichten.

II Die ZAS-Verordnung vom 3. Dezember 20087 wird wie folgt geändert:

Art. 6 Bst. a Die Aufgaben der Einheiten der ZAS sind wie folgt geregelt: a. Zentrale Ausgleichsstelle: in Artikel 71 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), in Artikel 174 AHVV, in Artikel 21a des Familienzulagengesetzes vom 24. März 20069 und in den Artikeln 18a–18i FamZV;

III Diese Änderung tritt am 15. Oktober 2010 in Kraft.

8. September 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 831.143.32 8 SR 831.10 9 SR 836.2

4498