AS 2010 4595
Verordnung des EJPD über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge
Verordnung des EJPD über Messmittel zur Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge (Alkoholbestimmungsverordnung, AlkBestV)
vom 5. Oktober 2010
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und auf die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 11 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 sowie 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Messmittel, die der Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge von Alkohol-Wasser-Mischungen dienen; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die der amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts und der Alkoholmenge von Alkohol-Wasser-Mischungen dienen.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Alkohol: Methanol, Ethanol, Propanol und höhere Alkohole sowie deren Ester; b. Massenprozent (% mass): in Prozent ausgedrücktes Verhältnis der Masse des reinen Alkohols in einer Alkohol-Wasser-Mischung zur Gesamtmasse der Mischung;
SR 941.210.2
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c. Volumenprozent (% vol): in Prozent ausgedrücktes Verhältnis des Volumens des reinen Alkohols in einer Alkohol-Wasser-Mischung zum Gesamtvolu- men der Mischung bei gleicher Temperatur; d. Alkoholgehalt: Anteil von Alkohol in einer Alkohol-Wasser-Mischung, angegeben in Massen- oder Volumenprozent; e. Alkoholmenge: in Litern ausgedrücktes Volumen des reinen Alkohols in einer Alkohol-Wasser-Mischung bei Referenztemperatur; f. nichtelektronisches Messmittel: Messmittel, das den Alkoholgehalt bei Umgebungstemperatur anzeigt; g. elektronisches Messmittel: Messmittel, das elektronisch direkt den Alkohol- gehalt bei Referenztemperatur anzeigt.
Art. 4 Bezugsbedingungen und Rückverfolgbarkeit
1 Die Referenztemperatur beträgt 20 °C.
2 Die Rückverfolgbarkeit des Alkoholgehaltes einer Alkohol-Wasser-Mischung auf
nationale oder internationale Normale gemäss Artikel 9 der Messmittelverordnung erfolgt mit einer Ethanol-Wasser-Mischung.
2. Abschnitt:
Bestimmung des Alkoholgehaltes und der Alkoholmenge
Art. 5 Bestimmung des Alkoholgehaltes Messmittel, die zur amtlichen Bestimmung des Alkoholgehalts einer Alkohol- Wasser-Mischung verwendet werden, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Art. 6 Umrechnungsmethode 1 Ein bei Umgebungstemperatur ermittelter Alkoholgehalt ist auf den Alkoholgehalt bei Referenztemperatur umzurechnen.
2 Für
die Umrechnung gelten die internationalen Alkoholtafeln nach der Norm OIML R 22, Ausgabe 19753. 3 Das Bundesamt für Metrologie (METAS) publiziert die Alkoholtafeln in elektroni- scher Form.
3 Recommandation Internationale OIML R 22, Tables alcoométriques internationales, Edition 1975. Der Text der Norm kann in französischer oder englischer Sprache beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos einge- sehen oder unter der Internetadresse http://www.oiml.org/publications abgerufen werden.
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Art. 7 Bestimmung der Alkoholmenge
1 Die Alkoholmenge wird aus der Gesamtmasse oder dem Gesamtvolumen und dem
Alkoholgehalt bestimmt.
2 Das METAS publiziert in elektronischer Form Tabellen, mit denen die Alkohol-
menge berechnet werden kann.
3 Für die Bestimmung der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens müssen Mess-
mittel verwendet werden, die der Messmittelverordnung unterstehen.
4 Landwirtschaftliche Brennereien nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Alko-
holverordnung vom 12. Mai 19994 (AlkV) können für die Bestimmung der Gesamtmasse oder des Gesamtvolumens auch Messmittel verwenden, die nicht der Messmittelverordnung unterstehen.
3. Abschnitt: Nichtelektronische Messmittel
Art. 8 Grundlegende Anforderungen Nichtelektronische Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegenden Verord- nung erfüllen.
Art. 9 Verfahren für das Inverkehrbringen
1 Nichtelektronische Messmittel der Genauigkeitsklassen I–III bedürfen einer or-
dentlichen Zulassung und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverord- nung durch das METAS. 2 Nichtelektronische Messmittel der Genauigkeitsklasse IV sind allgemein zugelas- sen.
4. Abschnitt: Elektronische Messmittel
Art. 10 Grundlegende Anforderungen Elektronische Messmittel müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 der vorliegenden Verordnung erfül- len.
4 SR 680.11
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Art. 11 Verfahren für das Inverkehrbringen Die Konformität von elektronischen Messmitteln mit den grundlegenden Anforde- rungen nach Artikel 10 wird mit den folgenden Verfahren nach Anhang 2 der Messmittelverordnung bewertet und bescheinigt: a. Bauartprüfung (Modul B); und b. Erklärung der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle, ergänzt durch Produktprüfungen durch eine Konformi- tätsbewertungsstelle (Modul C1.
Art. 12 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit Elektronische Messmittel müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung der Mess- beständigkeit unterzogen werden: a. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung mindestens jährlich durch eine fachkompetente Person; und b. Vergleichsmessung nach Anhang 7 Ziffer 4 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung: mindestens alle zwei Jahre durch das METAS oder ein vom METAS bezeichnetes Referenz- laboratorium.
Art. 13 Kennzeichnung Elektronische Messmittel müssen mit dem Konformitätskennzeichen und dem Metrologie-Kennzeichen nach Anhang 4 versehen sein.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung bisherigen Rechts Anhang 2 der Verordnung des EJPD vom 19. März 20065 über Messanlagen für Flüssigkeiten ausser Wasser wird wie folgt geändert:
5 SR 941.212
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Ziff. 7
7 Inbetriebnahme
Tabelle 5
Genauigkeits- Arten von Messanlagen klasse
0,3 Messanlagen in Fernleitungen; Messanlagen für die Alkoholmengenbestimmung
0,5 Alle Messanlagen, die nicht an anderer Stelle in dieser Tabelle genannt werden, insbesondere: – Treibstoffzapfanlagen (ausser Flüssiggas); – Messanlagen auf Strassentankwagen für Flüssigkeiten mit niedriger Viskosität (≤ 20 mPa·s); – Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagena; – Messanlagen für Milch; – Messanlagen zur Betankung von Flugzeugen.
1,0 Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas für Messungen bei Temperaturen gleich oder grösser –10 °C; Messanlagen, die üblicherweise zur Klasse 0,3 oder 0,5 gehö- ren, jedoch für Flüssigkeiten verwendet werden: – deren Temperatur kleiner als –10 °C oder grösser als +50 °C ist; – deren Viskosität höher als 1000 mPa·s ist; – deren maximaler Volumendurchfluss nicht höher als 20 L/h ist.
1,5 Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid; Messanlagen für verflüssigtes unter Druck stehendes Gas, gemessen bei einer Temperatur unter –10 °C (ausser kryogene Flüssigkeiten).
2,5 Messanlagen für kryogene Flüssigkeiten (Temperaturen unter –153 °C). a Messanlagen zur Be- oder Entladung von Schiffen, Kesselwagen und Tankwagen, die zur Erhebung von Verbrauchsteuern auf Mineralöle verwendet werden, dürfen auch der Genauigkeitsklasse 0,3 angehören. Die Herstellerin kann jedoch für einen bestimmten Messanlagentyp eine bessere Genauigkeit angeben.
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Art. 15 Übergangsbestimmungen Messmittel, die nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter und auch ohne Kennzeichnung nach Artikel 13 verwendet werden, sofern sie die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
5. Oktober 2010 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Eveline Widmer-Schlumpf
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Anhang 1 (Art. 8)
Spezifische Anforderungen an nichtelektronische Messmittel
1 Genauigkeitsklassen I–III
Es gelten die Anforderungen der Norm OIML R 44, Ausgabe 19856.
2 Genauigkeitsklasse IV
2.1 Nichtelektronische Messmittel der Genauigkeitsklasse IV müssen einen
Skalenabstand von 0,5 Prozent aufweisen. Der maximal tolerierbare Fehler beträgt einen Skalenabstand. Der Messbereich muss den zu bestimmenden Alkoholgehalt enthalten.
2.2 Das Thermometer muss einen Skalenabstand von maximal 1,0 °C aufweisen.
Der maximal tolerierbare Fehler beträgt einen halben Skalenabstand. In nichtelektronischen Messmitteln der Genauigkeitsklasse IV darf das Thermometer eingebaut sein.
3 Anwendungsbereiche
Nichtelektronische Messmittel müssen mindestens folgenden Genauigkeits- klassen angehören:
Anwendungsbereich Genauigkeitsklasse
3.1 AlkV7 Klasse II
ausgenommen Messmittel, die verwendet werden von: – Kleinproduzenten und -produzentinnen (Art. 2 Bst. e AlkV) Klasse IV – Landwirten und Landwirtinnen, die jährlich weniger als 200 Liter reinen Alkohol herstellen (Art. 13 AlkV) Klasse IV
3.2 Verordnung des EDI vom 23. November 20058
über alkoholische Getränke Klasse IV
Die anzuwendende Messmethode wird durch das Schweizerische Lebens- mittelbuch (SLMB) vorgegeben.
6 Recommandation Internationale OIML R 44, Alcoomètres et aéromètres pour alcool et thermomètres utilisés en alcoométrie, Edition 1985. Der Text der Norm kann in franzö- sischer oder englischer Sprache beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse http://www.oiml.org/publications abgerufen werden. 7 SR 680.11 8 SR 817.022.110
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Anhang 2 (Art. 10)
Spezifische Anforderungen an elektronische Messmittel
1 Normen
Für elektronische Messmittel gelten die folgenden internationalen Normen9: – EN ISO 15212-1: 1999, Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip Teil 1: Laborgeräte; – EN ISO 15121-2: 2002, Dichtemessgeräte nach dem Schwingerprinzip, Teil 2: Prozessgeräte für homogene Flüssigkeiten.
2 Umrechnung der Dichte in Alkoholgehalt
Das elektronische Messmittel muss die gemessene Dichte unter Berücksich- tigung der internationalen Alkoholtafeln nach Artikel 5 Absatz 3 in den Alkoholgehalt bei Referenztemperatur umrechnen und anzeigen.
3 Anwendungsbereich
Elektronische Messmittel dürfen in denjenigen Anwendungsbereichen verwendet werden, in denen nichtelektronische Messmittel der Genauig- keitsklasse IV verwendet werden dürfen (Anhang 1 Ziff. 3).
9 Die Normen können bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV),
8400 Winterthur, bezogen oder beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
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Anhang 3 (Art. 12)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für elektronische Messmittel
1 Instandhaltung
1.1 Die Informationen über die Funktionsweise von elektronischen Messmitteln
müssen nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillierte Angaben über die Instandhaltungspflicht der Verwenderin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und Nachweis enthalten.
1.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss Informationen über die Funktionsweise
sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Termine einzuhalten.
1.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments
nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die verwendeten Mess- und Prüfmittel, die Per- son, welche die Instandhaltung durchgeführt hat, und deren Unterschrift enthalten.
2 Vergleichsmessung
2.1 Der Alkoholgehalt muss mit mindestens drei Proben bestimmt werden, die
aus dem gesamten Messbereich des Messmittels ausgewählt werden.
2.2 Der Vergleich erfolgt bei der typischen Einsatztemperatur des elektroni-
schen Messmittels.
2.3 Die maximal zulässige Abweichung beträgt 0,1 % vol oder 0,1 % mass.
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Anhang 4 (Art. 13)
Konformitätskennzeichen und zusätzliche erforderliche Aufschriften für elektronische Messmittel
1 Kennzeichen und Aufschriften
1.1 Symbol
Elektronische Messmittel müssen versehen sein mit: a. folgendem Konformitätskennzeichen und folgender Kennnummer:
1. Konformitätskennzeichen, dargestellt durch folgendes Symbol mit
einer Mindesthöhe von 5 mm:
CH
2. Kennnummer(n) der Konformitätsbewertungsstelle(n), die die Prü-
fung(en) vorgenommen hat (haben); b. folgendem Metrologie-Kennzeichen: grüne, quadratische Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Grossbuchstaben M trägt; c. folgenden Aufschriften:
1. Name der Herstellerin,
2. gegebenenfalls Nummer der Konformitätsbescheinigung,
3. gegebenenfalls besondere Temperaturgrenzen in der Form:
«… °C / … °C».
1.2 Einrichtung zum Anbringen des Konformitätskennzeichens
Am Messmittel sind geeignete Einrichtungen zum Anbringen des Kon- formitätskennzeichens und der Aufschriften vorzusehen. Sie müssen so beschaffen sein, dass sich die Kennzeichen und Aufschriften nicht entfernen lassen, ohne beschädigt zu werden, und dass die Kennzeichen und Auf- schriften bei normaler Gebrauchslage des Messmittels gut sichtbar sind. Das Kennzeichen und die Aufschriften sind einander deutlich zugeordnet am Messmittel anzubringen.
1.3 Verwendung eines Kennzeichnungsschildes
Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so muss es gesichert werden können, es sei denn, es lässt sich nicht entfernen, ohne zerstört zu werden. Ist das Kennzeichnungsschild zu sichern, so muss ein Sicherungsstempel angebracht werden können.
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