AS 2010 471
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen
Ausführungsordnung vom 7. Dezember 2006 zum Europäischen Patentübereinkommen (AO EPÜ 2000)
SR 0.232.142.21; AS 2007 6541
Änderung der Ausführungsordnung Vom Verwaltungsrat angenommen am 25. März 2009 In Kraft getreten am 1. April 2010
Originaltext
Art. 1 Die Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:
1. Regel 36 Absätze (1) und (2) erhalten folgende Fassung:
(1) Der Anmelder kann eine Teilanmeldung zu jeder anhängigen früheren europäi- schen Patentanmeldung einreichen, sofern: a) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach dem ersten Bescheid der Prüfungsabteilung zu der frühesten Anmeldung eingereicht wird, zu der ein Bescheid ergangen ist; oder b) die Teilanmeldung vor Ablauf einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach einem Bescheid eingereicht wird, in dem die Prüfungsabteilung eingewandt hat, dass die frühere Anmeldung nicht den Erfordernissen des Artikels 82 genügt, vorausgesetzt, sie hat diesen konkreten Einwand zum ersten Mal erhoben. (2) Eine Teilanmeldung ist in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung einzureichen. Sie kann, wenn Letztere nicht in einer Amtssprache des Europäischen Patentamts abgefasst war, in der Sprache der früheren Anmeldung eingereicht wer- den; eine Übersetzung in der Verfahrenssprache der früheren Anmeldung ist inner- halb von zwei Monaten nach Einreichung der Teilanmeldung nachzureichen. Die Teilanmeldung ist beim Europäischen Patentamt in München, Den Haag oder Berlin einzureichen.
2009-1436 471
Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen AS 2010
2. Regel 57 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:
a) eine nach Artikel 14 Absatz 2, Regel 36 Absatz 2 Satz 2 oder Regel 40 Absatz 3 Satz 2 erforderliche Übersetzung der Anmeldung rechtzeitig einge- reicht worden ist;
3. Regel 135 Absatz (2) erhält folgende Fassung:
(2) Von der Weiterbehandlung ausgeschlossen sind die in Artikel 121 Absatz 4 genannten Fristen sowie die Fristen nach Regel 6 Absatz 1, Regel 16 Absatz 1 a), Regel 31 Absatz 2, Regel 36 Absätze 1 a), 1 b) und 2, Regel 40 Absatz 3, Regel 51 Absätze 2–5, Regel 52 Absätze 2 und 3, den Regeln 55, 56, 58, 59, 64 und Regel
112 Absatz 2.
Art. 2 (1) Dieser Beschluss tritt am 1. April 2010 in Kraft. (2) Regel 36 Absätze (1) und (2) in der durch diesen Beschluss geänderten Fassung sind auf Teilanmeldungen anzuwenden, die ab diesem Datum eingereicht werden.
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