AS 2010 4797
AS 2010 4797
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
Änderung vom 1. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 26. Januar 19721 zum Arbeitszeitgesetz wird wie folgt geän- dert:
Art. 1a Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe Als Nah- und Vorortsverkehrsbetriebe gelten Betriebsteile, die Linien in städtischen Gebieten betreiben oder Vorortsgemeinden mit städtischen Zentren verbinden.
Art. 10 Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. b sowie 3bis
3 Betrifft nur den französischen Text.
b. Betrifft nur den italienischen Text. 3bis Beikonzessionierten Automobilunternehmen, mit Ausnahme von Nah- und Vorortsverkehrsbetrieben, und Automobilunternehmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f AZG kann die Dienstschicht mit Zustimmung der beteiligten Arbeit- nehmer oder ihrer Vertreter einmal zwischen zwei dienstfreien Tagen bis auf
14 Stunden ausgedehnt werden, sofern sie im Durchschnitt von 28 Tagen 12 Stun-
den nicht überschreitet und der Arbeitnehmer in der bis auf 14 Stunden verlängerten Dienstschicht ausschliesslich auf Linien ohne durchgehenden Stundentakt eingesetzt wird.
Art. 14 Abs. 6
6 Bei Abwesenheit der arbeitnehmenden Person infolge von Krankheit, Unfall,
unbezahltem Urlaub oder Mutterschaft sowie bei Abwesenheiten infolge von Mili- tärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst, die mehr als sechs zusammenhängende Tage umfassen, wird der Anspruch auf Ruhetage auf eine der folgenden Arten herabgesetzt:
1 SR 822.211
2010-1438 4797
Verordnung zum Arbeitszeitgesetz AS 2010
a. Für je sieben Abwesenheitstage wird ein Ruhetag und für je 72 Abwesen- heitstage im Kalenderjahr werden zwei weitere Ruhetage angerechnet. b. Die in die Dienstaussetzung fallenden Sonntage und die nach Artikel 10 Absatz 1 AZG als Sonntage geltenden Feiertage zählen als bezogene Ruhe- tage.
II Diese Änderung tritt am 1. Dezember 2010 in Kraft.
1. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova