AS 2010 485
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen (mit Prot.)
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen
Abgeschlossen am 23. Juli 2008 Von der Bundesversammlung genehmigt am 23. September 20092 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Dezember 2009
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Ghana, vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungs- gewinnen abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern
vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen, die für Rech- nung eines Vertragsstaats oder seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben werden.
2. Als Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen
gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschliesslich der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Ver- mögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
3. Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere:
a) in Ghana: (i) die Einkommenssteuer, und (ii) die Steuer auf Veräusserungsgewinnen, (im Folgenden als «ghanaische Steuer» bezeichnet);
SR 0.672.936.31
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 485).
2 AS 2010 483
2008-3148 485
Doppelbesteuerung. Abk. mit Ghana AS 2010
b) in der Schweiz: die von Bund, Kantonen und Gemeinden erhobenen Steuern: (i) vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermö- gensertrag, Geschäftsertrag, Kapitalgewinne und andere Einkünfte), und (ii) vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen, Kapital und Reserven und andere Ver- mögensteile), (im Folgenden als «schweizerische Steuer» bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähn-
licher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
5. Das Abkommen gilt nicht für an der Quelle erhobene Steuern auf Lotteriegewin-
nen.
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:
a) bedeuten die Ausdrücke «ein Vertragsstaat» und «der andere Vertragsstaat», je nach dem Zusammenhang, Ghana oder die Schweiz; b) (i) bedeutet der Ausdruck «Ghana» das Gebiet der Republik Ghana ein- schliesslich der Hoheitsgewässer und der ausserhalb der Hoheits- gewässer liegenden Gebiete, in denen die Republik Ghana in Überein- stimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hinsichtlich der Erforschung und der Ausbeutung von Bodenschätzen des Meeresgrun- des, des Meeresuntergrundes und der darüberliegenden Gewässer aus- übt, (ii) bedeutet der Ausdruck «Schweiz» die Schweizerische Eidgenossen- schaft; c) umfasst der Ausdruck «Person» natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen; d) bedeutet der Ausdruck «Gesellschaft» juristische Personen oder Rechtsträ- ger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden; e) bedeuten die Ausdrücke «Unternehmen eines Vertragsstaates» und «Unter- nehmen des anderen Vertragsstaates», je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird; f) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsäch- licher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat betrieben wird, es sei denn,
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das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben; g) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»: (i) in Ghana, der Commissioner of the Internal Revenue oder sein bevoll- mächtigter Vertreter, (ii) in der Schweiz, der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter; h) bedeutet der Ausdruck «Staatsangehöriger»: (i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates besitzt, (ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenver- einigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der
Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Aus- druck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen gemäss anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.
Art. 4 Ansässige Person
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person» eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist, und umfasst auch diesen Staat und seine politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften oder Ver- äusserungsgewinnen aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelege- nem Vermögen steuerpflichtig ist. 2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes: a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt; verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohn- stätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren per- sönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebens- interessen). b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in kei- nem der Staaten, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsange- höriger sie ist.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Ghana AS 2010
d) Ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegensei- tigem Einvernehmen. 3. Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als nur in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsäch- lichen Geschäftsleitung befindet.
Art. 5 Betriebstätte
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck «Betriebstätte» eine feste
Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teil- weise ausgeübt wird.
2. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung; b) eine Zweigniederlassung; c) eine Geschäftsstelle; d) eine Fabrikationsstätte; e) eine Werkstätte; und f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
3. Der Ausdruck «Betriebstätte» umfasst ausserdem eine Bauausführung oder eine
Montage, jedoch nur, wenn ihre Dauer neun Monate überschreitet.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als
Betriebstätten: a) Einrichtungen, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Ausliefe- rung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden; b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden; c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden; d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informa- tionen zu beschaffen; e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, für das Unternehmen Werbung zu betreiben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen; f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschliesslich zu dem Zweck unterhal- ten wird, mehrere der unter den Buchstaben a–e genannten Tätigkeiten aus- zuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der
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festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
5. Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne von
Absatz 6 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschliessen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Un- ternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machten.
6. Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine
Betriebstätte in einem Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
7. Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine
Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem
Vermögen (einschliesslich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrie- ben) bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Der Ausdruck «unbewegliches Vermögen» hat die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall die Zugehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vor- schriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweg- lichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen. 3. Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
4. Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
eines Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbstständigen Arbeit dient.
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Art. 7 Unternehmensgewinne
1. Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats können nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so können die Gewinne des Unternehmens im ande- ren Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuge- rechnet werden können.
2. Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertrags-
staat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absat- zes 3 in jedem Vertragsstaat dieser Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbstständiges Unternehmen ausgeübt hätte und im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre. 3. Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betrieb- stätte entstandenen geschäftsmässig begründeten Aufwendungen, einschliesslich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo entstanden sind. 4. Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnen- den Gewinne durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schliesst Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen dieses Artikels übereinstimmt.
5. Aufgrund des blossen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen
wird einer Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
6. Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzu-
rechnenden Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen, anders zu verfahren.
7. Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens
behandelt werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestim- mungen dieses Artikels nicht berührt.
Art. 8 Seeschifffahrt und Luftfahrt
1. Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationa-
len Verkehr können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
2. Die in Absatz 1 genannten Gewinne umfassen auch Gewinne des Unternehmens
aus der Nutzung, dem Unterhalt oder der Vermietung von Containern, die der Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr dienen, sofern diese Nutzung, dieser Unterhalt oder diese Vermietung eine Nebentätigkeit zum Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr darstellt.
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3. Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
4. Absätze 1 und 2 gelten auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool,
einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Art. 9 Verbundene Unternehmen
1. Wenn:
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist; oder b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt sind; und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finan- ziellen Beziehungen an vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
2. Werden Gewinne, für die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in diesem Staat
besteuert worden ist, auch den Gewinnen eines Unternehmens des anderen Ver- tragsstaats zugerechnet und entsprechend besteuert und handelt es sich dabei um Gewinne, die das Unternehmen des anderen Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so können sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten zur Herbeiführung einer Einigung über die Berichtigung der Gewinne in beiden Vertragsstaaten gegenseitig konsultieren.
3. Ein Vertragsstaat soll die Gewinne eines Unternehmens in den in Absatz 1
genannten Fällen nicht mehr berichtigen, wenn die in seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Fristen abgelaufen sind, und keinesfalls wenn seit dem Ende des Jahres, in dem ein Unternehmen dieses Staates die Gewinne, die Gegenstand einer solchen Berichtigung wären, erzielt hätte, mehr als fünf Jahre verflossen sind. Dieser Absatz ist in Fällen von Betrug oder vorsätzlicher Unterlassung nicht anzuwenden.
Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates
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besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividen- den eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht übersteigen: a) 5 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; b) 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte
aus Aktien oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbetei- ligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
4. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gele- gene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.
5. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.
Art. 11 Zinsen
1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertrags-
staat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen,
nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 10 Prozent des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen. Die zuständigen Behör- den der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begren- zungsbestimmung durchzuführen ist.
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3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem
Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, die der Nutzungsberechtigte ist, nur in diesem anderen Staat besteu- ert werden, wenn die Zinszahlung: a) im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit gewerblicher, kaufmänni- scher oder wissenschaftlicher Ausrüstungen steht; b) im Zusammenhang mit dem Verkauf auf Kredit von Waren durch ein Unter- nehmen an ein anderes Unternehmen steht; oder c) für ein von einer Bank gewährtes Darlehen jeder Art geleistet wird.
4. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 können Zinsen, die aus einem
Vertragsstaat stammen und an den anderen Vertragsstaat, an eine für diesen Staat handelnde Einrichtung oder an eine in diesem Staat ansässige Person für ein von diesem Staat oder von einer für diesen Staat handelnden Einrichtung gewährtes, garantiertes oder versichertes Darlehen oder für einen von diesem Staat oder von einer für diesen Staat handelnden Einrichtung gewährten, garantierten oder versi- cherten Kredit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
5. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Zinsen» bedeutet Einkünfte aus
Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grund- stücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen, einschliesslich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. 6. Die Absätze 1, 2, 3 und 4 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb- stätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.
7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner
eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrich- tung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung diese Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berück- sichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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Art. 12 Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen
1. Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen können jedoch auch in
dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 8 Prozent des Bruttobetrags der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen nicht über- steigen. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung durchzuführen ist.
3. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Lizenzgebühren» bedeutet Vergü-
tungen jeder Art, die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urhe- berrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, ein- schliesslich kinematografischer Filme und Filme oder Bandaufzeichnungen für Radio und Fernsehen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher, kaufmän- nischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dienstleistungsvergütungen»
bedeutet Vergütungen jeder Art, die für in einem Vertragsstaat erbrachte Verwal- tungs-, technische oder Beratungsdienstleistungen an natürliche Personen gezahlt werden, bei denen es sich nicht um Angestellte des Schuldners handelt. Der Aus- druck «Dienstleistungsvergütungen» umfasst jedoch nicht Zahlungen für Überwa- chungstätigkeiten in Verbindung mit einer Montage, die mit dem Verkauf von Maschinen oder Teilen davon im Zusammenhang steht, und Vergütungen, die unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a oder b fallen.
5. Die Absätze 1 und 2 sind nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergü- tungen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, oder die Pflicht, für die die Dienstleistungsvergütungen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.
6. Lizenzgebühren und Dienstleistungsvergütungen gelten dann als aus einem
Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen für Zwecke der Betriebstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betrieb- stätte oder die feste Einrichtung diese Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergü- tungen, so gelten die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
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7. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen
jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen, gemessen an der zugrunde liegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Art. 13 Gewinne aus der Veräusserung von Vermögen 1. Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräusserung unbeweglichen Vermögens im Sinne von Artikel 6 bezieht, das im anderen Ver- tragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Gewinne aus der Veräusserung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen
einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Ver- tragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Ver- tragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschliesslich derartiger Gewinne, die bei der Veräusserung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
3. Gewinne aus der Veräusserung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im
internationalen Verkehr betrieben werden, oder von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertrags- staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. 4. Gewinne aus der Veräusserung von Anteilen am Kapital einer Gesellschaft, deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar hauptsächlich aus in einem Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen besteht, können in diesem Staat besteuert werden. 5. Gewinne aus der Veräusserung des in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräusse- rer ansässig ist.
Art. 14 Selbstständige Arbeit
1. Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien
Beruf oder aus sonstiger selbstständiger Tätigkeit bezieht, können nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn: a) dieser Person steht im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätig- keit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur Verfügung; in diesem Fall kann im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der dieser festen Einrichtung zugerechnet werden kann; oder
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b) diese Person hält sich innerhalb eines während des betreffenden Steuerjahres beginnenden oder endenden Zeitraums von zwölf Monaten insgesamt min- destens neun Monate im anderen Vertragsstaat auf; in diesem Fall kann im anderen Vertragsstaat nur derjenige Teil der Einkünfte besteuert werden, der aus der dort ausgeübten Tätigkeit stammt.
2. Der Ausdruck «freier Beruf» umfasst insbesondere die selbstständig ausgeübte
wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbstständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Art. 15 Unselbstständige Arbeit
1. Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche
Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
2. Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn: a) der Empfänger sich innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten, der wäh- rend des betreffenden Steuerjahres beginnt oder endet, insgesamt nicht län- ger als 183 Tage im anderen Staat aufhält; und b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist; und c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
3. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-
gen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, wenn diese Vergütungen gezahlt werden für im anderen Vertrags- staat in Verbindung mit einer Bauausführung oder Montage oder mit damit zusam- menhängenden Überwachungstätigkeiten während des Zeitraums von neun Mona- ten, in dem die Bauausführung oder Montage oder diese Tätigkeiten keine Betriebstätte begründen, ausgeübter unselbstständiger Arbeit.
4. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütun-
gen für unselbstständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr betrieben wird, ausgeübt wird, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unter- nehmens befindet.
Art. 16 Aufsichtsrats- und Verwaltungsratsvergütungen Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Auf-
Doppelbesteuerung. Abk. mit Ghana AS 2010
sichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden.
Art. 17 Künstler und Sportler 1. Ungeachtet der Artikel 14 und 15 können Einkünfte, die eine in einem Vertrags- staat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernseh- künstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persön- lich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden. 2. Fliessen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigen- schaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so können diese Einkünfte ungeachtet der Arti- kel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden, wenn dargetan wird, dass weder der Künstler oder Sportler noch mit ihm verbundene Personen unmittelbar an den Gewinnen dieser Person beteiligt sind.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus Tätigkeiten von Künstlern
und Sportlern, wenn diese Einkünfte in erheblichem Umfang unmittelbar oder mittelbar aus öffentlichen Mitteln des anderen Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften stammen.
Art. 18 Ruhegehälter Unter Vorbehalt von Artikel 19 Absatz 2 können Ruhegehälter und ähnliche Vergü- tungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbststän- dige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 19 Öffentlicher Dienst
1. a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat
oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften an eine natürliche Person für die diesem Staat oder der politischen Unter- abteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, können nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und: (i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist; oder (ii) nicht ausschliesslich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
2. a) Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Ruhegehälter und
ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner poli- tischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften oder aus einem von diesem Staat oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat
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oder der politischen Unterabteilung oder lokalen Körperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden. b) Diese Ruhegehälter können jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
3. Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleis-
tungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erbracht werden, sind die Artikel 15 (Unselbstständige Arbeit), 16 (Aufsichtsrats- und Ver- waltungsratsvergütungen) und 18 (Ruhegehälter) anwendbar.
Art. 20 Studenten 1. Zahlungen, die ein Student oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat aus- schliesslich zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertrags- staat ansässig ist oder dort unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese Zahlungen aus Quellen ausserhalb dieses Staates stammen.
2. Ein Student oder Lehrling gemäss Absatz 1 kann während seines Studiums oder
seiner Ausbildung für Stipendien und Vergütungen für unselbstständige Arbeit, die nicht unter Absatz 1 fallen, die gleichen steuerlichen Befreiungen, Vergünstigungen und Abzüge in Anspruch nehmen wie ein Angehöriger des Staates, in dem er sich aufhält.
Art. 21 Andere Einkünfte 1. Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehen- den Artikeln nicht behandelt wurden, können ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im
Sinne des Artikels 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anwendbar.
Art. 22 Vermögen
1. Unbewegliches Vermögen im Sinne von Artikel 6, das einer in einem Vertrags-
staat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, kann im anderen Staat besteuert werden.
2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein
Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die
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Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, kann im anderen Staat besteuert werden. 3. Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person
können nur in diesem Staat besteuert werden.
Art. 23 Begrenzung von Entlastungen
1. Werden aufgrund der Bestimmungen dieses Abkommens Einkünfte oder Veräus-
serungsgewinne in einem Vertragsstaat von den Steuern dieses Staates entlastet und ist eine Person nach dem im anderen Vertragsstaat geltenden Recht hinsichtlich dieser Einkünfte oder Veräusserungsgewinne für den Betrag der Einkünfte oder Veräusserungsgewinne, der in den anderen Staat überwiesen oder dort bezogen wird, nicht aber für den Gesamtbetrag der Einkünfte oder Veräusserungsgewinne steuerpflichtig, so ist die nach diesem Abkommen im erstgenannten Vertragsstaat zu gewährende Steuerentlastung nur auf den Teil der Einkünfte oder Veräusserungs- gewinne anzuwenden, der im anderen Vertragsstaat der Steuer unterliegt. 2. Diese Begrenzung gilt jedoch nicht für Einkünfte und Veräusserungsgewinne, die von einem Vertragsstaat selber oder von einer seiner politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erzielt werden.
Art. 24 Vermeidung der Doppelbesteuerung
1. In Ghana wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Die nach schweizerischem Recht und in Übereinstimmung mit den Bestim- mungen dieses Abkommens unmittelbar (im Wege der Veranlagung) oder durch Abzug (Quellensteuer) zu entrichtende schweizerische Steuer auf den aus der Schweiz stammenden Gewinnen, Einkünften oder Veräusserungs- gewinnen (ausgenommen bei Dividenden die Steuer auf denjenigen Gewin- nen, aus denen die Dividenden gezahlt werden) wird angerechnet an die ghanaische Steuer, die auf denselben Gewinnen, Einkünften oder Veräusse- rungsgewinnen berechnet wird, die der Berechnung der schweizerischen Steuer zugrunde liegen. b) Im Falle von Dividenden, die eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft an eine in Ghana ansässige Gesellschaft zahlt, die unmittelbar über mindestens
10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt,
wird bei der Anrechnung (zusätzlich zu der schweizerischen Steuer, für die eine Anrechnung nach Buchstabe a gewährt werden kann) die schweize- rische Steuer berücksichtigt, die diese Gesellschaft für die Gewinne zu ent- richten hat, aus denen die Dividenden gezahlt werden. c) In jedem Fall darf die nach diesem Absatz zu gewährende Steueranrechnung den Teil der ghanaischen Steuer nicht übersteigen, den diese Gewinne, Ein-
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künfte oder Veräusserungsgewinne an der Gesamtheit der der ghanaischen Steuer unterliegenden Gewinne, Einkünfte oder Veräusserungsgewinne aus- machen.
2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Ghana besteuert werden, so nimmt die Schweiz, vorbehaltlich des Buchstabens b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteue- rung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Ein- kommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. Auf Gewinne im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 findet diese Befreiung indessen nur Anwendung, wenn die tatsächliche Besteuerung solcher Gewinne in Ghana nachgewiesen wird. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, Zinsen, Lizenz- gebühren oder Dienstleistungsvergütungen, die nach Artikel 10, 11 oder 12 in Ghana besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansäs- sigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach den Artikeln 10, 11 und 12 in Ghana erho- benen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schweizerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Ghana besteuert werden können; oder (ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen von der schweize- rischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Ghana erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder Dienstleistungsvergütungen. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung nach den schweizerischen Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfah- ren. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Ghana ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.
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Art. 25 Gleichbehandlung
1. Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängen- den Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in keinem Vertragsstaat ansässig sind. 2. Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit aus- üben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertrags- staat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergüns- tigungen und -ermässigungen aufgrund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt. 3. Sofern nicht Artikel 9, 11 Absatz 8 oder 12 Absatz 7 anwendbar ist, sind Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungsvergütungen und andere Entgelte, die ein Unter- nehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unterneh- men eines Vertragsstaats gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens dieses Unterneh- mens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber einer im erstgenann- ten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen. 4. Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterwor- fen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
5. Dieser Artikel gilt für die in Artikel 2 genannten Steuern.
Art. 26 Verständigungsverfahren
1. Ist eine Person der Auffassung, dass Massnahmen eines Vertragsstaats oder
beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem inner- staatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständi- gen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 25 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unter- breiten, dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Massnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
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2. Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst
nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so bemüht sie sich, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertrags- staats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen sich, Schwierigkeiten
oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
4. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer
Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren und sich auch in einer gemeinsamen Kommission beraten, in der sie selbst oder ihre Vertreter Einsitz nehmen.
Art. 27 Informationsaustausch
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen unter sich diejenigen
(gemäss den Steuergesetzgebungen der Vertragsstaaten erhältlichen) Auskünfte aus, die notwendig sind für die Durchführung dieses Abkommens mit Bezug auf die Gegenstand dieses Abkommens bildenden Steuern. Jede auf diese Weise aus- getauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels-, Geschäfts-, Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt wer-
den, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungs- massnahmen durchzuführen, die von den Vorschriften oder der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen, oder die seiner Souveränität, Sicherheit oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht aufgrund seiner eigenen oder aufgrund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.
Art. 28 Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern
diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder aufgrund besonderer Vereinbarungen zustehen. 2. Ungeachtet des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer diploma- tischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, im Sinne dieses Abkommens als im Entsendestaat ansässig, wenn sie:
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a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften oder Veräusse- rungsgewinnen aus Quellen ausserhalb dieses Staates oder mit ausserhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist; und b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuer von ihrem gesamten Einkommen, auf Veräusserungsgewinnen oder vom Ver- mögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
3. Das Abkommen gilt nicht für internationale Organisationen, deren Organe oder
Beamten und für Personen, die Mitglieder einer diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer ständigen Vertretung eines dritten Staates sind und die sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Vertragsstaaten für die Zwecke der Steuern vom Einkommen, auf Veräusserungsgewinnen oder vom Vermögen als ansässig gelten.
Art. 29 Inkrafttreten
1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem
Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am Tage des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft.
2. Das Abkommen findet Anwendung:
a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jah- res gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Abkommens folgenden Jahres begin- nen.
3. Der Notenwechsel vom 6. Dezember 19633 zwischen der Schweiz und Ghana
betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt tritt im Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen Anwendung findet, ausser Kraft.
Art. 30 Kündigung Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem Vertragsstaat gekün- digt wird. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalender- jahres kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen keine Anwendung mehr: a) hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres gezahlt oder gutgeschrieben werden; b) hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Jahres beginnen.
3 AS 1964 429
Doppelbesteuerung. Abk. mit Ghana AS 2010
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten die- ses Abkommen unterschrieben.
Geschehen zu Akkra, am 23. Juli 2008, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Ghana: Nicolas Lang George Gyan Baffour
Protokoll
Der Schweizerische Bundesrat und die Republik Ghana, haben anlässlich der Unterzeichnung in Akkra, am 23. Juli 2008, des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ghana zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, vom Vermögen und auf Veräusserungsgewinnen die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens bilden.
1. Zu Art. 7
In Bezug auf Artikel 7 Absätze 1 und 2 besteht Einvernehmen darüber, dass, soweit ein Unternehmen eines Vertragsstaates durch eine im anderen Vertragsstaat gele- gene Betriebstätte Güter oder Waren verkauft oder eine andere Geschäftstätigkeit ausübt, die Ermittlung der dieser Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne nicht aufgrund der vom Unternehmen erzielten Gesamteinnahmen erfolgt, sondern nur aufgrund jenes Teils der Gesamteinnahmen, der den von der Betriebstätte im Zusammenhang mit ihren Verkäufen oder anderen Tätigkeiten tatsächlich ausge- übten Funktionen entspricht. Hat ein Unternehmen bei Verträgen über die Überwachung, Lieferung oder Montage oder den Bau gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder Anlagen oder öffentlicher Einrichtungen eine Betriebstätte, so werden die Gewinne dieser Betriebstätte nicht aufgrund der aus dem Vertrag erzielten Gesamt- einnahmen ermittelt, sondern nur aufgrund der Einnahmen, die auf dem Teil des Vertrags erzielt werden, der tatsächlich durch die dort gelegene Betriebstätte erfüllt wird. Die Gewinne, die auf denjenigen Teil des Vertrages entfallen, der tatsächlich durch den Hauptsitz des Unternehmens erfüllt wird, können nur in dem Staat besteuert werden, in dem das Unternehmen ansässig ist.
2. Zu Art. 7 Abs. 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Aufwendungen, die nachgewiesenermassen fiktiv sind, bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte nicht zum Abzug zugelassen werden.
3. Zu den Art. 7 und 12
Es besteht Einvernehmen darüber, dass Vergütungen, die als Entgelt für die Benut- zung oder das Recht auf Benutzung von gewerblichen, kaufmännischen oder wis- senschaftlichen Ausrüstungen empfangen werden, Unternehmensgewinne gemäss Artikel 7 darstellen.
Doppelbesteuerung. Abk. mit Ghana AS 2010
4. Zu den Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Begriff «Ruhegehälter» nicht nur periodische Zahlungen, sondern auch Pauschal- zahlungen einschliesst.
Geschehen zu Akkra, am 23. Juli 2008, im Doppel in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung der Republik Ghana: Nicolas Lang George Gyan Baffour