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AS 2010 4925

Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung

Verordnung des BAG über die Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung

vom 26. Oktober 2010

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG), im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20051 (VBP), verordnet:

I Anhang 1 der VBP wird gemäss Beilage geändert.

II Diese Änderung tritt am 15. November 2010 in Kraft.

26. Oktober 2010 Bundesamt für Gesundheit: Pascal Strupler

1 SR 813.12

2010-2150 4925

Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010

Anhang 1 (Art. 9 Abs. 1 Bst. a)

Liste I: Wirkstoffe mit den Anforderungen zur Verwendung in Biozidprodukten

Erläuterungen 1 In der Kolonne «Zeitpunkt der Aufnahme» ist das Datum angegeben, an dem die Aufnahme des Wirkstoffs in Kraft tritt.

2 Die von der Europäischen Union (EU) geprüften und in diese Liste aufgenommenen Wirkstoffe sind nach folgenden Ordnungskriterien aufgelis- tet: Sonderzeichen vor Zahl in aufsteigender Abfolge vor Buchstabe in alphabetischer Abfolge.

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen2 Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Dazomet Tetrahydro-3,5- 960 g/kg 1. August 2012 31. Juli 2022 8 Bei der Bewertung eines Gesuchs auf Zulassung eines dimethyl- 1,3,5- Produkts nach den Artikeln 11 und 17 VBP bewerten thiadiazin-2-thion die BS, sofern dies für das betreffende Produkt relevant EG-Nr.: 208-576-7 ist, die Verwendungszwecke oder Expositionsszenarios CAS-Nr.: 533-74-4 und die Risiken für die Umweltkompartimente und Populationen, die bei der Risikobewertung der EU nicht repräsentativ berücksichtigt wurden. Insbesonde- re bewerten die BS erforderlichenfalls andere Verwen- dungszwecke als gewerbliche Anwendungen im Freien zur Sanierung von Holzpfosten durch Einbringen von Granulat.

2 Für die Umsetzung der gemeinsamen Grundsätze von Anhang VI der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Febr. 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten sind Inhalt und Schlussfolgerungen der Bewertungsberichte auf der folgenden Website der Kommission zu finden: http://ec.europa.eu/environment/biocides/index.htm

Aufnahme von Wirkstoffen in die Liste I der Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten nach Anhang 1 der Biozidprodukteverordnung AS 2010

Gebräuchliche IUPAC-Bezeichnung Mindestreinheit Zeitpunkt Aufnahme Pro- Sonderbestimmungen Bezeichnung Kennnummern des Wirkstoffs der Aufnahme befristet bis duktart im Biozidprodukt in der Form, in der es in Verkehr gebracht wird

Die Zulassung ist an folgende Bedingung geknüpft: Für industrielle oder gewerbliche Zwecke zugelassene Produkte werden mit angemessener persönlicher Schutzausrüstung aufgebracht, sofern in dem Gesuch auf Produktzulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Risiko für industrielle oder gewerbliche Anwender durch andere Mittel auf ein annehmbares Niveau begrenzt werden kann.

N,N-Diethyl- N,N-Diethyl-m- 970 g/kg 1. August 2012 31. Juli 2022 19 Die Zulassung ist an folgende Bedingungen geknüpft: meta-toluamid toluamid 1. die Primärexposition von Menschen sollte durch EG-Nr.: 205-149-7 Planung und Anwendung geeigneter Massnahmen CAS-Nr.: 134-62-3 zur Risikominderung minimiert werden, einschliess- lich, sofern zutreffend, Anweisungen zur Menge und Häufigkeit des Auftragens des Produkts auf die Haut,

2. auf Etiketten von Produkten, die zum Auftragen auf

die Haut, Haare oder Kleidung von Menschen be- stimmt sind, ist anzugeben, dass das Produkt bei Kindern zwischen zwei und zwölf Jahren nur zur eingeschränkten Anwendung bestimmt ist und dass es nicht zur Anwendung bei Kindern unter zwei Jahren bestimmt ist, wenn im Gesuch auf Produkt- zulassung nicht nachgewiesen werden kann, dass das Produkt die Anforderungen nach den Arti- keln 11 und 17 VBP erfüllen wird,

3. die Produkte müssen Vergällungsmittel enthalten.

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