AS 2010 5395
Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen
Verordnung über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung)
vom 20. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20021, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19952, auf die Artikel 19 Absätze 1 und 3, 20 Absatz 2 und 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 19913, auf Artikel 38 Absatz 1 des Epidemiengesetzes vom 18. Dezember 19704 auf Artikel 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19665, sowie auf die Artikel 10 Absatz 2 und 29 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19836 verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Organisation von Einsätzen des Bundes zur Bewälti-
gung von Ereignissen von nationaler Tragweite, die Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität, durch biologische oder chemische Schadenereignisse sowie durch Naturereignisse (ABCN-Ereignisse) gefährden oder beeinträchtigen.
2 Sie regelt zusätzlich die Koordination zwischen Bund und Kantonen.
Art. 2 Organisation
1 Für die Zusammenarbeit bei ABCN-Ereignissen und die Koordination der Einsätze
wird ein Bundesstab (BST ABCN) eingesetzt.
2 Der BST ABCN verfügt über einen Ausschuss und eine permanente Stabsstelle
(ABCN-Stabsstelle).
SR 520.17
2009-0306 5395
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Art. 3 Zusammenarbeit
1 Bund, Kantone und Betreiber von Anlagen mit Gefährdungspotenzial arbeiten bei
der Vorbeugung und der Bewältigung von ABCN-Ereignissen zusammen.
2 Die Zusammenarbeit mit privaten Partnern regeln die zuständigen Bundesstellen.
3 Das Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) regelt
seinen Einsatz zugunsten des BST ABCN in einer Verordnung.
4 Die Kantone bezeichnen gegenüber dem BST ABCN eine Kontaktstelle für die
Vorbereitung sowie eine Alarmmeldestelle für den Einsatz.
2. Abschnitt: Organisatorische Bestimmungen
Art. 4 Zusammensetzung des Bundesstabs
1 Dem BST ABCN gehören als Mitglieder an:
a. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Gesundheit (BAG); b. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (BABS); c. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET); d. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Energie (BFE); e. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Umwelt (BAFU); f. der Bundesratssprecher oder die Bundesratssprecherin; g. der Chef oder die Chefin des Stabs Sicherheitsausschuss des Bundesrates (Stab SiA); h. der Direktor oder die Direktorin der Direktion für Völkerrecht (DV); i. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz); j. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Polizei (fedpol); k. der Chef oder die Chefin des Führungsstabs der Armee (FST A); l. der Oberzolldirektor oder die Oberzolldirektorin (OZD); m. der Direktor oder die Direktorin des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW); n. der Delegierte oder die Delegierte für wirtschaftliche Landesversorgung (WL); o. der Präsident oder die Präsidentin des Leitungsorgans Koordinierter Verkehr (KOVE); p. der Direktor oder die Direktorin des Eidgenössischen Nuklearsicherheits- inspektorats (ENSI);
5396
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
q. der Direktor oder die Direktorin der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL); r. der oder die Beauftragte des Bundesrates für den Koordinierten Sanitäts- dienst; s. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der zuständigen Regierungskonfe- renzen.
2 Die Mitglieder des BST ABCN haben folgende Aufgaben:
a. Sie bezeichnen je einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. b. Sie treffen in ihrem Zuständigkeitsbereich die notwendigen Vorbereitungen zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen. c. Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher. d. Wenn sich ein ABCN-Ereignis abzeichnet, so informieren sie unverzüglich die ABCN-Stabsstelle und teilen ihr mit, welche Massnahmen getroffen wurden. 3 Im Ereignisfall können die Generalsekretäre oder Generalsekretärinnen der betrof- fenen Departemente sowie die Vertreter oder Vertreterinnen der betroffenen Kan- tone hinzugezogen werden.
Art. 5 Aufgaben und Mittel des Bundesstabs
1 Der BST ABCN hat folgende Aufgaben:
a. Er stellt Szenarien für die vorsorgliche Planung zur Verfügung. b. Er koordiniert die vorsorgliche Planung zur Bewältigung von ABCN- Ereignissen. c. Er koordiniert die Ausbildungen zur Bewältigung von ABCN-Ereignissen und überprüft die Einsatzbereitschaft durch regelmässige Übungen.
2 Im Ereignisfall übernimmt er zusätzlich folgende Aufgaben:
a. Er beurteilt die Gesamtlage. b. Er beantragt dem Bundesrat die Massnahmen zur Bewältigung eines ABCN- Ereignisses. c. Er koordiniert die Massnahmen nach Buchstabe b und vollzieht sie. d. Er gewährleistet die Koordination mit weiteren Stäben des Bundes, mit den kantonalen Führungsorganen und mit den zuständigen Stellen im Ausland. e. Er koordiniert die Fachunterstützung der Kantone durch die zuständigen Bundesämter. f. Er koordiniert den Einsatz der zusätzlich erforderlichen Ressourcen.
3 Dem BST ABCN stehen zur Erfüllung dieser Aufgaben insbesondere folgende
Mittel zur Verfügung: a. Führungs- und Alarmierungseinrichtungen sowie Informations- und Kom- munikationstechnologien;
5397
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
b. Laboratorien und Fachstellen des Bundes und der Eidgenössischen Tech- nischen Hochschulen (ETH); c. zivile und militärische Einsatzelemente.
Art. 6 Vorsitz
1 Der Direktor oder die Direktorin des BABS hat den Vorsitz des BST ABCN und
des Ausschusses inne. Er oder sie überwacht die Planungs- und Koordinations- arbeiten und erstattet dem Bundesrat bei Bedarf Bericht über die Massnahmen zum Schutz vor einem ABCN-Ereignis. 2 Im Ereignisfall hat der Direktor oder die Direktorin des zuständigen Bundesamtes den Vorsitz inne. Er oder sie ist für die Koordination verantwortlich. Diese Verant- wortung kann an den Generalsekretär oder die Generalsekretärin des betreffenden Departements übergehen.
3 Sind
mehrere Bundesämter zuständig, so entscheidet der Ausschuss des BST ABCN über den Vorsitz.
Art. 7 Ausschuss
1 Dem Ausschuss gehören an:
a. der Direktor oder die Direktorin des BAG; b. der Direktor oder die Direktorin des BABS; c. der Direktor oder die Direktorin des BVET; d. der Direktor oder die Direktorin des BFE; e. der Direktor oder die Direktorin des BAFU; f. der Chef oder die Chefin des FST A.
2 Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Er zieht bei Bedarf weitere Amtsdirektoren und Amtsdirektorinnen sowie andere Verantwortliche von Fachstellen bei. b. Er zieht bei Bedarf Expertinnen und Experten, Fachpersonen sowie Vertrete- rinnen und Vertreter der Kantone und der Wirtschaft bei. c. Er bereitet die Sitzungen des BST ABCN vor. 3 Im Ereignisfall entscheidet der Ausschuss aufgrund der aktuellen Lage und deren Entwicklung über die Zusammensetzung und das Aufgebot des BST ABCN sowie über die Entlassung aus diesem.
4 Ist der Ausschuss aus zeitlichen Gründen nicht in der Lage, einen Entscheid zu
fällen, so entscheidet zunächst der Direktor oder die Direktorin des BABS.
5398
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Art. 8 ABCN-Stabsstelle des BST ABCN
1 Die ABCN-Stabsstelle wird durch die Nationale Alarmzentrale (NAZ) des BABS
gestellt.
2 Sie hat folgende Aufgaben:
a. Sie ist die permanente Kontaktstelle für die Organe des Bundes und der Kantone, die für ABCN-Ereignisse zuständig sind. b. Sie verfolgt und beurteilt, in enger Zusammenarbeit mit den betroffenen Ämtern, laufend die Lage. c. Sie betreibt ein nationales Melde- und Lagezentrum, dessen Dienste vom Bund und von den Kantonen in Anspruch genommen werden können. d. Sie erarbeitet Einsatzkonzepte für den BST ABCN. e. Sie unterstützt den Bund und die Kantone bei den Vorbereitungen auf ein mögliches ABCN-Ereignis. f. Sie stellt eine elektronische Lagedarstellung zur Verfügung.
3 Im Ereignisfall hat sie zusätzliche folgende Aufgaben:
a. Sie stellt das Aufgebot des BST ABCN sicher. b. Sie koordiniert die zur Verfügung stehenden zivilen und militärischen Einsatzelemente bis zur Einsatzbereitschaft des BST ABCN. c. Sie erarbeitet Führungsgrundlagen und leistet Führungsunterstützung für den BST ABCN. d. Sie erfasst die Bedürfnisse in Zusammenhang mit Massnahmen zum Schutz vor ABCN-Ereignissen und beurteilt, ob zusätzliche Ressourcen zur Verfü- gung gestellt werden müssen.
Art. 9 Information 1 Für die Informationsführung im Ereignisfall ist das zuständige Departement oder Bundesamt verantwortlich.
2 Die Informationen des Bundesrates werden durch die Bundeskanzlei koordiniert.
Ihr stehen Spezialistinnen und Spezialisten, insbesondere aus den im BST ABCN vertretenen Ämtern, zur Verfügung.
3 Die Information der Bevölkerung erfolgt in Absprache und Koordination mit den
Kantonen.
3. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für Ereignisse mit erhöhter Radioaktivität
Art. 10 Einsatz Der BST ABCN wird eingesetzt, wenn Bevölkerung, Tiere und Umwelt durch erhöhte Radioaktivität gefährdet sind oder sein könnten.
5399
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Art. 11 Aufgaben
1 Der BST ABCN hat die Aufgabe, bei zu erwartender oder bei bestehender erhöhter
Radioaktivität über das zuständige Departement dem Bundesrat die notwendigen Massnahmen zu beantragen.
2 Das BABS hat dabei folgende Aufgaben:
a. Es trifft die erforderlichen Massnahmen, bis der BST ABCN einsatzbereit ist, und ordnet bei unmittelbarer Gefährdung Sofortmassnahmen zum Schutz der Bevölkerung an. Es stützt sich dabei auf das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) nach Anhang 1. b. Es beschafft die Daten und Informationen zur Erstellung der radiologischen Lage und stellt deren Auswertung sicher. c. Es warnt die Behörden von Bund und Kantonen sowie ausgewählte Spezial- laboratorien. d. Es orientiert die Behörden und informiert die Bevölkerung. e. Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen.
3 Im Ereignisfall betreibt das BAG eine nationale Hotline für die Bevölkerung.
Art. 12 Mittel Im Ereignisfall stehen dem BST ABCN insbesondere folgende Dienste und Mittel zur Verfügung: a. MeteoSchweiz für die Ausbreitungsrechnungen, die aktuellen Wetterdaten und die Windfeldprognosen; b. die Probenahme- und Messorganisation; c. die Einsatzelemente des VBS.
4. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für biologische Schadenereignisse
Art. 13 Einsatz Im Ereignisfall kann der BST ABCN auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern, des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements oder des Eidgenös- sischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Koor- dination übernehmen.
Art. 14 Aufgaben Die folgenden Bundesämter betreiben eine nationale Anlauf- und Informationsstelle sowie eine nationale Hotline für die Bevölkerung:
5400
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
a. das BAG bei einem Ereignis mit humanpathogenen Organismen; b. das BVET bei einem Ereignis mit tierpathogenen Organismen; c. das BLW bei einem Ereignis mit pflanzenpathogenen Organismen in der Landwirtschaft; d. das BAFU bei einem Ereignis mit allen übrigen Organismen.
Art. 15 Mittel Um ihre Aufgaben wahrzunehmen, stehen den Kantonen insbesondere folgende Stellen und Mittel zur Verfügung: a. die Regionallaboratorien, die Laboratorien und Fachstellen des Bundes und die vom Bund bezeichneten nationalen Referenzlaboratorien; b. die Einsatzelemente des VBS.
5. Abschnitt:
Besondere Bestimmungen für chemische Schadenereignisse
Art. 16 Einsatz Im Ereignisfall kann der BST ABCN im Einvernehmen mit den betroffenen Kanto- nen die Koordination und allenfalls auch die Führung übernehmen.
Art. 17 Aufgaben
1 DerBST ABCN unterstützt die Kantone bei einem Ereignis mit chemischen
Kampfstoffen oder bei Verdacht auf ein Ereignis mit solchen Stoffen.
2 Das BABS hat dabei folgende Aufgaben:
a. Es benachrichtigt die internationalen Organisationen und die Nachbarstaaten gemäss den bestehenden Abkommen. b. Es führt eine Datenbank mit kampfstoffrelevanten Verbindungen. c. Es informiert die Bevölkerung bei einem Ereignis mit chemischen Kampf- stoffen und betreibt eine nationale Hotline.
Art. 18 Mittel Um ihre Aufgaben wahrzunehmen, stehen den Kantonen insbesondere folgende Stellen und Mittel zur Verfügung: a. das BABS bei einem Ereignis mit chemischen Kampfstoffen (Referenz- labor); b. die Einsatzelemente des VBS.
5401
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
6. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Naturereignisse
Art. 19 Einsatz Im Ereignisfall kann der BST ABCN im Einvernehmen mit den betroffenen Kan- tonen die Koordination und allenfalls auch die Führung übernehmen.
Art. 20 Aufgaben
1 Die Vertreterinnen und Vertreter des BAFU, des BABS, der Eidgenössischen
Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, des Schweizerischen Erdbe- bendienstes und von MeteoSchweiz koordinieren in einem Lenkungsausschuss die Tätigkeiten der zuständigen Fachstellen.
2 Im Ereignisfall betreibt das BAFU eine nationale Hotline für die Bevölkerung.
Art. 21 Mittel Um ihre Aufgaben wahrzunehmen, stehen den Kantonen insbesondere folgende Stellen und Mittel zur Verfügung: a. der Fachstab Naturgefahren; b. die Fachstellen des Bundes (BAFU, MeteoSchweiz, Eidgenössische For- schungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, Schweizerischer Erd- bebendienst) für die Grundlagen und Daten zur Ereignisbewältigung; c. die gemeinsame Informationsplattform «Naturgefahren»; d. die Einsatzelemente des VBS.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 22 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts werden in Anhang 2 geregelt.
Art. 23 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
20. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
5402
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Anhang 1 (Art. 11 Abs. 2a)
Dosis-Massnahmenkonzept
1. Das Dosis-Massnahmenkonzept (DMK) bildet für das BABS die Grundlage
für die Anordnung von Schutzmassnahmen mit dem Ziel, das gesundheit- liche Risiko der Bevölkerung bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität klein zu halten.
2. Nach Eintritt des Ereignisses werden zuerst einschneidende Massnahmen
angeordnet; anschliessend können sie je nach Lage wieder gelockert werden. Die Massnahmen werden im Sinne einer Erfolgskontrolle überprüft, mit den jeweils neusten Dosisbilanzen im Rahmen des DMK korreliert und, wenn nötig und sinnvoll, den neuen Gegebenheiten angepasst.
3. Primäre Grösse für die Anordnung von Schutzmassnahmen ist die ohne
Anordnung von Schutzmassnahmen erwartete Dosis, also die effektive Indi- vidualdosis oder Schilddrüsendosis der am meisten exponierten Bevölke- rung. Weitere wichtige Entscheidungsfaktoren sind insbesondere: – die eingesparte und die verbleibende Dosis; – die verfügbare Zeit; – die Durchführbarkeit der Massnahmen; – die Nebenwirkungen von Massnahmen; – die mögliche weitere Entwicklung der radiologischen Lage; – die Gesamtlage.
4. Für jede der hauptsächlich in Frage kommenden Schutzmassnahmen gilt
eine Dosisschwelle. Liegt die erwartete Dosis oberhalb der Dosisschwelle, so ist die betreffende Schutzmassnahme, wenn irgend möglich und sinnvoll, anzuordnen. Die Entscheidungsfaktoren nach Ziffer 3 sind dabei zu berück- sichtigen.
5403
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
5. Die Dosisschwellen sind:
Schutzmassnahme Dosis* Dosisschwelle Integrationszeit
Für Kinder, Jugendliche und schwangere E 1 mSv 2 Tage Frauen Aufenthalt im Haus Geschützter Aufenthalt E 10 mSv 2 Tage (im Haus, Keller oder Schutzraum) Vorsorgliche Evakuierung oder E 100 mSv 2 Tage geschützter Aufenthalt Einnahme von Jodtabletten HSch, Inh, Jod 50 mSv 2 Tage
* E Effektive Dosis aus externer Bestrahlung und Inhalation im Freien HSch, Inh, Jod Schilddrüsendosis aus der Inhalation von radioaktivem Jod Als Dosis gilt in allen Fällen die Dosis, die durch Exposition oder Inkorporation innerhalb von 2 Tagen nach dem Ereignis ohne die in Betracht gezogene Schutzmassnahme zu erwarten ist.
6. Für Schutzmassnahmen, die nicht in obiger Tabelle aufgeführt sind, gilt
allgemein eine Dosisschwelle von höchstens 100 mSv (effektive Dosis).
7. Ein Ernte- und Weideverbot wird vorsorglich angeordnet für diejenigen
Gebiete, für die Massnahmen nach Absatz 5 ergriffen wurden, sowie für Gebiete, die in der Windrichtung liegen, wobei dies nur bis zur Landes- grenze beziehungsweise bis zum Alpenkamm gilt. Die übrigen Massnahmen richten sich nach der Lebensmittelgesetzgebung.
8. In der Akutphase ist das BABS für die Berechnung, Bilanzierung und Über-
prüfung der Dosen der Bevölkerung verantwortlich. In allen übrigen Fällen liegt die Verantwortung beim BAG.
5404
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Anhang 2 (Art. 22)
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
I Die Verordnung vom 17. Oktober 20077 über die Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität wird aufgehoben.
II Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Verordnung vom 24. Oktober 20078 über die Organisation der
sicherheitspolitischen Führung des Bundesrats
Art. 8 Abs. 3 Bst. d
3 Die Massnahmen sind insbesondere:
d. Einsatz der Mittel des Bundes bei erhöhter Radioaktivität gemäss der Ver- ordnung vom 20. Oktober 20109 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen.
2. Verordnung vom 17. Oktober 200710 über die
Nationale Alarmzentrale
Ingress gestützt auf Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200211, auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199512 und auf die Artikel 19 Absätze 1 und 3, 20 Absatz 2 sowie 47 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes vom 22. März 199113,
7 AS 2007 4943, 2008 5747 8 SR 120.71 9 SR 520.17 10 SR 520.18 11 SR 520.1 12 SR 510.10 13 SR 814.50
5405
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Art. 1 Abs. 4 Bst. b
4 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
b. Aufgehoben
Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. a
1 Bei unmittelbar drohender Gefahr und solange die zuständigen Organe des Bundes
nicht handeln können, hat die NAZ in eigener Kompetenz zu informieren, die Behörden zu warnen, die Alarmierung der Bevölkerung zu veranlassen und ihr Verhaltensanweisungen über Radio zu erteilen. Über die Information der Öffent- lichkeit und der Behörden spricht sie sich soweit möglich mit der Bundeskanzlei ab. Bei Ereignissen mit erhöhter Radioaktivität stützt sie sich auf das Dosis-Mass- nahmenkonzept. 2 Die Zuständigkeiten betreffend die einzelnen ausserordentlichen Ereignisse sind in den folgenden Erlassen geregelt: a. bei Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität in der Verordnung vom 20. Oktober 201014 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen;
Art. 3 Abs. 3
3 Im Ereignisfall wird die NAZ personell durch den Stab Bundesrat NAZ verstärkt;
dieser kann auch für Vorbereitungsarbeiten beigezogen werden. Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität wird die NAZ zusätzlich von weiteren Verwaltungsstel- len, von Fachleuten aus Wissenschaft und Wirtschaft sowie von den Eidgenös- sischen Kommissionen für ABC-Schutz, für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität sowie für nukleare Sicherheit unterstützt.
Art. 4 Abs. 1 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei einem Einsatz benützt die NAZ Teile der Anlage KNAZ sowie Mess- und Kommunikationsmittel des Bundes. Zur Erfassung der radiologischen Lage steht der NAZ eine Probenahme- und Messorganisation zur Verfügung.
Art. 4a Probenahme- und Messorganisation
1 Die Probenahme- und Messorganisation umfasst Messstellen zur ständigen Über-
wachung der Radioaktivität der Luft sowie Netze von Messstellen zur ständigen Überwachung der Geländeverstrahlung; dazu gehören das NADAM und das Mess- netz für die automatische Dosisleistungsüberwachung in der Umgebung der Kern- kraftwerke.
14 SR 520.17
5406
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
2 Sie kann von der NAZ erweitert werden durch:
a. ihr Netz von Atomwarnposten als Ergänzung des NADAM; b. mobile Messequipen mit Messwagen und Armeehelikoptern; c. Messequipen der ABC-Abwehr der Armee; d. Messlaboratorien zur Feststellung der Verstrahlung, insbesondere von Lebens- und Futtermitteln sowie von Trink- und Tränkewasser; e. Strahlenwehrstützpunkte.
3 Das Eidgenössische Departement des Innern und das VBS sorgen in Zusammen-
arbeit mit den Kantonen für die Einsatzbereitschaft kantonaler Probenahmeorgani- sationen sowie kantonaler und privater Messlaboratorien und ihrer Messorganisa- tionen. Die Laboratorien des Bundes und der ETH stehen gemäss besonderer Regelung zur Verfügung.
4 Im Ereignisfall setzt die NAZ die Probenahme- und Messorganisation ein.
3. Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 199415
Art. 100 Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass die betroffenen Personen und Kantone sowie die Bevölkerung über radiologische oder technische Störfälle rechtzeitig informiert werden. Artikel 9 der Verordnung vom 20. Oktober 201016 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereignissen (ABCN-Einsatzverordnung) bleibt vorbehalten.
Art. 119 Für Ereignisse, die eine Gefährdung der Bevölkerung durch erhöhte Radioaktivität hervorrufen können, gilt zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Verordnung die ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201017.
Art. 122 Abs. 1
1 Der nach Artikel 5 der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201018 für
ABCN-Ereignisse zuständige Bundesstab (BST ABCN) sowie die Organe des Bundes und der Kantone nach Artikel 4 der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 2010 veranlassen, dass die verpflichteten Personen über die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe und zum Schutz ihrer Gesundheit erforderliche Aus- rüstung verfügen.
15 SR 814.501 16 SR 520.17 17 SR 520.17 18 SR 520.17
5407
ABCN-Einsatzverordnung AS 2010
Art. 123 Abs. 1
1 Der BST ABCN sowie die Organe des Bundes und der Kantone nach Artikel 4 der
ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Oktober 201019 veranlassen, dass die verpflich- teten Personen vor der Ausübung ihrer Aufgabe angemessen instruiert und über die Gefahren, die mit ihrer Aufgabe verbunden sind, aufgeklärt werden.
4. Jodtablettenverordnung vom 1. Juli 199220
Art. 9 Grundlage für den Entscheid, ob die Einnahme der Tabletten angeordnet werden soll, ist das Dosis-Massnahmenkonzept nach Anhang 1 der Verordnung vom 20. Oktober 201021 über die Organisation von Einsätzen bei ABC- und Naturereig- nissen (ABCN-Einsatzverordnung).
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Bei einem Ereignis mit erhöhter Radioaktivität ordnet der für ABCN-Ereignisse
zuständige Bundesstab nach Artikel 5 der ABCN-Einsatzverordnung vom 20. Okto- ber 201022 an:
19 SR 520.17 20 SR 814.52 21 SR 520.17 22 SR 520.17
5408