AS 2010 5409
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds
Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds
vom 3. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf den Bundesbeschluss vom 13. Juni 20081 über eine befristete Zusatz- finanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf den Bundesbeschluss vom 12. Juni 20092 über die Änderung des Bundesbeschlusses über eine befristete Zusatzfinanzierung der Invalidenversicherung durch Anhebung der Mehrwertsteuersätze, auf die Artikel 48 Absatz 2 und 63 Absatz 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 20053, auf Artikel 107 Absatz 3 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20094 (MWSTG) sowie in Ausführung der Artikel 35, 71 und 86 MWSTG, verordnet:
Art. 1 Berechnung des Ertragsanteils für die IV 4,99 Prozent der gesamten Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweck- gebunden für die Invalidenversicherung (IV) verwendet.
Art. 2 Überweisungen 1 Der für die IV bestimmte Ertragsanteil wird in Form von Akontozahlungen jeweils am 28. Februar, 31. Mai, 31. August sowie in Form einer Restzahlung im Januar des Folgejahres dem IV-Ausgleichsfonds überwiesen.
2 Die Akontozahlungen entsprechen je einem Viertel des im Voranschlag des Bun-
des budgetierten Ertragsanteils an den Jahreseinnahmen.
3 Die Restzahlung wird aufgrund der im Rechnungsjahr tatsächlich erzielten Ein-
nahmen ermittelt.
Art. 3 Überweisungen für das Jahr 2011
1 Im Rechnungsjahr 2011 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil 3,98 Pro-
zent der gesamten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2011 vorliegt.
SR 641.203.3
2010-2268 5409
Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten AS 2010 Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds
2 Die Akontozahlungen des Jahres 2011 erfolgen am 31. März und 31. August. Sie
entsprechen je einem Drittel des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertrags- anteils an den Jahreseinnahmen. Die Restzahlung wird im Januar 2012 überwiesen.
Art. 4 Überweisungen für das Jahr 2017
1 Im Rechnungsjahr 2018 beträgt der für die IV bestimmte Ertragsanteil 1,09 Pro-
zent der gesamten Einnahmen aus der Mehrwertsteuer. Der Bundesrat kann den Anteil anpassen, wenn das definitive Jahresergebnis 2018 vorliegt.
2 Die Akontozahlung des Jahres 2018 erfolgt am 28. Februar. Sie entspricht drei
Vierteln des im Voranschlag des Bundes budgetierten Ertragsanteils an den Jah- reseinnahmen. Die Restzahlung wird im Januar 2019 überwiesen.
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. April 19995 über das Verfahren zur Überweisung des Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den Ausgleichsfonds der AHV wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Ausgleichsfonds
Art. 1a Berechnung des Ertragsanteils für die AHV 13,33 Prozent der nach Ausscheidung der Einnahmen aus der Anhebung der Mehr- wertsteuersätze zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte und der Einnahmen aus der Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Finanzierung der IV verbleibenden Jahreseinnahmen aus der Mehrwertsteuer werden zweckgebunden für die AHV verwendet. Davon werden 83 Prozent dem Ausgleichsfonds der AHV und 17 Pro- zent der Bundeskasse zur Finanzierung des Beitrags des Bundes an die AHV gutge- schrieben.
Art. 6 Übergangsbestimmung Artikel 1 der Verordnung vom 19. April 19996 über das Verfahren zur Überweisung des für die AHV bestimmten Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den AHV-Aus- gleichsfonds wird für die Geltungsdauer von Artikel 1a der genannten Verordnung nach Artikel 7 suspendiert.
5 SR 641.203.2 6 SR 641.203.2
Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten AS 2010 Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
2 Der Bundesrat hebt diese Verordnung nach Überweisung der Restzahlung für das
Jahr 2018 auf.
3. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Verfahren zur Überweisung des für die IV bestimmten AS 2010 Mehrwertsteuer-Ertragsanteils an den IV-Ausgleichsfonds