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AS 2010 5461

Verordnung zum Forschungsgesetz

Verordnung zum Forschungsgesetz (Forschungsverordnung)

Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Forschungsverordnung vom 10. Juni 19851 wird wie folgt geändert:

Titel Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (Forschungs- und Innovationsförderungsverordnung, V-FIFG)

Ingress gestützt auf die Artikel 16b Absatz 1 Buchstabe d und 32 des Forschungs- und Innovationsförderungsgesetzes vom 7. Oktober 19832 (FIFG),

Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung werden die Kurzbezeichnung «Gesetz» und die Abkür- zung «FG» durch die Abkürzung «FIFG» ersetzt.

Art. 10 Abs. 7 Bst. d

7 Das EDI und das EVD können wissenschaftlichen Institutionen, namentlich den

kantonalen Universitäten und den Fachhochschulen, im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge gewähren für ihre Bemühungen um die Valorisierung des Wissens und um den Technologie- und Wissenstransfer; sie können diese Bemühungen mit weiteren Massnahmen unterstützen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: d. Das zuständige Departement schliesst mit der begünstigten Institution eine Leistungsvereinbarung ab. Das EDI kann diese Kompetenz an das Staatssek- retariat delegieren (Art. 31a FIFG).

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Forschungsverordnung AS 2010

Art. 10k Ausschreibung und Prüfung der Projekte

1 Das Leading House schreibt im Auftrag des Staatssekretariats und im Einverneh-

men mit dem Schweizerischen Nationalfonds und der Kommission für Technologie und Innovation (KTI) die Zusammenarbeitsprojekte aus. Die Ausschreibung hält die Kriterien und das Verfahren für die Auswahl der Projekte fest.

2 Der Schweizerische Nationalfonds und die KTI sind in ihrem jeweiligen Zustän-

digkeitsbereich für die wissenschaftliche Evaluation der Projekte zuständig. Sie: a. evaluieren und prüfen die wissenschaftlichen Aspekte der Projekte und berücksichtigen dabei insbesondere die wissenschaftliche Exzellenz und im Bereich KTI die Marktchancen der Projekte; b. empfehlen dem Staatssekretariat die Durchführung einer Auswahl von Pro- jekten von hoher wissenschaftlicher Qualität.

3 Das Staatssekretariat stützt sich für die Auswahlphase auf die vom Schweizeri-

schen Nationalfonds und von der KTI empfohlenen Projekte und übermittelt sie dem nationalen Steuerungsausschuss. Es teilt den Projektverantwortlichen der nicht empfohlenen Projekte die Ablehnung ihres Gesuchs mit.

Gliederungstitel vor Art. 10m

3. Abschnittter: Förderung der Innovation

(Art. 16a–16i FIFG)

Art. 10m Grundlagen für die Innovationsförderung (Art. 16a Abs. 4 FIFG)

1 Das BBT erarbeitet zuhanden des Bundesrates Grundlagen für die Innovationsför-

derung, namentlich die innovationspolitische Strategie.

2 Es koordiniert sich dabei mit anderen Bundesstellen, namentlich mit der KTI.

Art. 10n Evaluation der Innovationsförderung (Art. 16a Abs. 5 )

Das BBT stellt die Evaluation der Wirkung und der Effizienz der Innovationsförde- rung sicher. Es erstattet dem Bundesrat über das Ergebnis alle vier Jahre Bericht.

Art. 10nbis Evaluation der KTI-Tätigkeit (Art. 16f Abs. 5 FIFG) 1 Die KTI führt das Monitoring und das Controlling der von ihr unterstützten Mass- nahmen durch.

2 Der Tätigkeitsbericht nach Artikel 16f Absatz 5 FIFG enthält insbesondere:

a. Angaben darüber, wie die strategischen Vorgaben des Bundes umgesetzt wurden;

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b. Angaben darüber, welche volkswirtschaftlichen Effekte aus der Fördertätig- keit resultieren; c. eine Übersicht über alle Gesuche und Projekte.

Art. 10o KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (Art. 16b Abs. 1 und 16f Abs. 1 FIFG)

1 Die KTI unterstützt Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwick-

lung mit Beiträgen nur dann, wenn die Umsetzungspartner aufzeigen, dass eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsergebnisse des Projekts am Markt erwartet werden kann. Dabei sind zu berücksichtigen: a. die voraussichtlichen Auswirkungen des Projekts auf die Wettbewerbsfähig- keit der Umsetzungspartner oder auf die Volkswirtschaft; b. die mit der Umsetzung verbundene voraussichtliche Wertschöpfung in der Schweiz; c. der beim Umsetzungspartner voraussichtlich resultierende wirtschaftliche Nutzen.

2 Die KTI unterstützt ein Projekt höchstens bis zum Nachweis der Marktfähigkeit

der Produkte oder Verfahren.

3 Direkte Beiträge an die Umsetzungspartner sind ausgeschlossen.

Art. 10p Beitragsberechtigte Forschungsinstitutionen (Art. 16b Abs. 1 FIFG)

1 Beitragsberechtigte Hochschulen können sein:

a. die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und die Forschungsanstalten des ETH-Bereichs; b. die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 19993 beitrags- berechtigten Universitäten und Universitätsinstitutionen; c. die nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 19954 genehmigten Fachhochschulen; d. die nach kantonalem Recht anerkannten pädagogischen Hochschulen. 2 Die KTI beurteilt, ob eine Forschungsstätte beitragsberechtigt ist, nach den folgen- den Kriterien: a. Die Forschungstätigkeit ist als Zweck der Forschungsstätte festgelegt; b. Die Träger und Eigner der Forschungsstätte erlangen durch die Tätigkeit der Forschungsstätte keine geldwerten Vorteile; c. Die Forschung an der Forschungsstätte ist qualitativ mit der Forschung bei- tragsberechtigter Hochschulen vergleichbar.

3 SR 414.20 4 SR 414.71

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d. Die Forschungsstätte arbeitet regelmässig mit Hochschulen nach Absatz 1 zusammen.

Art. 10q Beteiligung der Umsetzungspartner (Art. 16b Abs. 1 Bst. d FIFG)

1 Der Umsetzungspartner muss seine hälftige Beteiligung an den gesamten Projekt-

kosten mindestens in der Höhe von 10 Prozent des Bundesbeitrags in Form einer Barzahlung an die beitragsberechtigte Institution erbringen.

2 Die KTI kann im Einzelfall:

a. einen Satz unter 10 Prozent festlegen, wenn die wirtschaftliche Leistungsfä- higkeit des Umsetzungspartners nicht ausreicht; b. einen Satz über 10 Prozent festlegen, wenn die durch die beitragsberechtigte Forschungsinstitution zu leistende Forschung einen ausgeprägten Dienst- leistungscharakter aufweist.

3 Die KTI kann die Beteiligung des Umsetzungspartners an den gesamten Projekt-

kosten ausnahmsweise auf weniger als 50 Prozent festsetzen, wenn: a. das Projekt überdurchschnittlich hohe Realisierungsrisiken und gleichzeitig das Potenzial für einen überdurchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg auf- weist; b. die zu erwartenden Ergebnisse nicht allein dem Umsetzungspartner, sondern auch einem breiten im Projekt nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugute- kommen können; oder c. die Beteiligung des Umsetzungspartners zusammen mit einer Drittfinanzie- rung, die nicht aus Bundesmitteln stammt, mindestens eine hälftige Beteili- gung ausmacht.

Art. 10r Vorhaben ohne Umsetzungspartner (Art. 16b Abs. 2 FIFG)

1 Die KTI kann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen zu Vorhaben

mit bedeutendem Innovationspotenzial ohne Umsetzungspartner unterstützen, wenn diese Vorprojekte: a. Ergebnisse namentlich in der Form von Computersimulationen, Modellrech- nungen, experimentell gewonnenen Messergebnissen, statistischen Erhebun- gen sowie Berichten über präklinische und klinische Studien liefern; b. der verlässlichen Beurteilung der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung von Forschungsresultaten sowie der damit verbundenen Risiken dienen; und c. in einer frühen Entwicklungsphase durchgeführt werden mit dem Ziel, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der Forschungsresultate zu überzeugen.

2 Siekann Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen ohne Umset-

zungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen.

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Art. 10s Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung (Art. 16b FIFG)

1 Die Beiträge an Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

sowie die Beteiligung der Umsetzungspartner werden auf der Grundlage der anre- chenbaren Gesamtprojektkosten bemessen.

2 Die anrechenbaren Gesamtprojektkosten sind:

a. die Personalkosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie das Entgelt für projektbezogene Leistungen Dritter im Bereich der Forschung; b. die projektbezogenen Kosten für Apparate sowie Materialkosten; c. die Kosten für die Nutzung von Apparaten und Produktionsanlagen sowie weitere projektbezogene Kosten namentlich für Infrastruktur und Reisespe- sen.

3 Nicht zu den anrechenbaren Gesamtprojektkosten zählen namentlich die Kosten

für: a. die Optimierung des Produkts und der Herstellungsprozesse für die Serien- fertigung; b. Zertifizierungen; c. die Markteinführung.

4 Die KTI-Beiträge decken die den Beitragsberechtigten entstandenen Kosten nach

Absatz 2 Buchstabe a. In begründeten Fällen decken sie zudem die Kosten nach Absatz 2 Buchstabe b.

5 Sie decken in jedem Fall höchstens die Hälfte der anrechenbaren Gesamtprojekt-

kosten. Vorbehalten bleiben höhere KTI-Beiträge für Projekte nach den Artikeln 10q Absatz 3 Buchstaben a und b sowie 10r.

6 Beiträge für indirekte Projektkosten (Overhead) können nur Fachhochschulen mit

Vollkostenrechnung gewährt werden. Sie werden in die Beiträge für die Personal- kosten eingerechnet.

7 Die Einzelheiten der Beitragsbemessung sind im Anhang geregelt.

Art. 10t Innovationsscheck (Art. 16b FIFG)

1 Kleine und mittlere Unternehmen können bei der KTI für die Ausarbeitung einer

kleinen Machbarkeitsstudie durch eine Forschungsinstitution nach Artikel 10p eine Gutschrift beantragen (Innovationsscheck). 2 Das Unternehmen schliesst mit einer Forschungsinstitution nach Artikel 10p eine Zusammenarbeitsvereinbarung ab. Die Institution kann den Innovationsscheck im Rahmen eines Vertrags nach Artikel 10y Absatz 1 bei der KTI einlösen. Die Zusammenarbeitsvereinbarung ist Gegenstand dieses Vertrags.

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3 Dieeinheitliche Beitragshöhe pro Scheck sowie der zur Verfügung stehende

Gesamtbetrag richten sich nach dem Finanzbeschluss des Parlaments. 4 Ein Unternehmen kann alle vier Jahre höchstens einen Innovationsscheck erhalten.

Art. 10u Wissenschaftsbasiertes Unternehmertum (Art. 16c Abs. 1 FIFG)

1 Die KTI kann mit Beiträgen Programme zur Sensibilisierung potenzieller Unter-

nehmerinnen und Unternehmer und zur Schulung von Jungunternehmerinnen und Jungunternehmern vor und nach der Unternehmensgründung unterstützen.

2 Die Programme müssen mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a. Die Instruktorinnen und Instruktoren können eine erfolgreiche praktische Geschäftserfahrung nachweisen. Auf dieses Erfordernis kann ausnahms- weise verzichtet werden bei Instruktorinnen und Instruktoren, die ein sehr spezifisches Fachgebiet unterrichten; b. Die Anbieterin oder der Anbieter des Programms legt klare Kriterien fest, nach denen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer selektioniert werden. Dazu gehören namentlich das Engagement der Teilnehmenden und die Qualität ihrer Geschäftsidee. 3 Die KTI vereinbart mit der Anbieterin oder dem Anbieter eines Programms, das sie unterstützen will, ein Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Art. 10v Gründung und Aufbau wissenschaftsbasierter Unternehmen (Art. 16c Abs. 2 FIFG)

1 Jungunternehmerinnen und Jungunternehmer können sich von der KTI begleiten,

beraten und coachen lassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Der Sitz des Unternehmens ist in der Schweiz oder das Unternehmen soll in der Schweiz gegründet werden. b. Das Produkt, der Prozess oder das Geschäftsmodell:

1. ist innovativ und wissenschaftsbasiert; und

2. hat ein bedeutendes Marktpotenzial.

c. Das Gründungsteam zeigt ein grosses Engagement für das Projekt und hat die nötigen Kompetenzen für die Umsetzung.

2 Die KTI schliesst mit der Jungunternehmerin oder dem Jungunternehmer einen

Vertrag nach Artikel 10y Absatz 1 ab. Darin werden namentlich Zwischenziele sowie weitere Pflichten der oder des Berechtigten festgelegt.

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Art. 10w Förderung des Wissens- und Technologietransfers zwischen den Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft (Art. 16c Abs. 3 FIFG) 1 Die KTI kann Organisationen, die nicht gewinnorientiert sind, für ihre Leistungen zur Förderung des Informationsaustauschs zwischen den Forschungsinstitutionen und der Wirtschaft Beiträge gewähren.

2 Sie vereinbart mit solchen Organisationen in einem Vertrag nach Artikel 10y

Absatz 1 ein jährliches Kostendach im Rahmen der verfügbaren Mittel. Sie berück- sichtigt dabei andere Mittelzuflüsse der öffentlichen Hand und Dritter an die Organi- sation sowie andere regionale Massnahmen im Bereich des Wissens- und Technolo- gietransfers.

Art. 10x Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

1 Die Forschungsinstitution und die beteiligten Umsetzungspartner reichen das

Gesuch um Beiträge für ein Projekt der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung gemeinsam ein.

2 Das Gesuch muss umfassen:

a. einen Projektbeschrieb; b. die voraussichtlichen Gesamtprojektkosten, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den Kategorien von Artikel 10s Absatz 2; c. den beantragten KTI-Beitrag; d. die Eigenleistungen der Umsetzungspartner.

3 Der Projektbeschrieb muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissen-

schaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellen. Er muss namentlich Auskunft über die folgenden Elemente geben: a. den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt; b. die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungspla- nung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Nutzens; c. die zur Bearbeitung des Projekts nötigen personellen und materiellen Res- sourcen; d. die Kompetenzen der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die zur erfolg- reichen Durchführung des Projekts erforderlich sind.

Art. 10y Vertrag über die Gewährung von Fördermassnahmen (Art. 16f Abs. 1 und 28a Abs. 1 Bst. c FIFG)

1 Heisst die KTI ein Gesuch um Beiträge oder andere Fördermassnahmen gut, so

schliesst sie mit den Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern einen Vertrag ab. Dieser regelt namentlich:

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a. den Gegenstand und den Umfang der Fördermassnahme; b. die Pflichten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller.

2 Knüpft die KTI die Gewährung von Beiträgen an die Bedingung, dass die For-

schungs- und die Umsetzungspartner eine Vereinbarung über das geistige Eigentum und die Nutzungsrechte vorlegen, oder reichen die Forschungs- und die Umset- zungspartner eine solche Vereinbarung vor dem Abschluss des Vertrags nach Absatz

1 der KTI ein, so muss diese Vereinbarung namentlich festlegen:

a. dass die Umsetzungspartner im Bereich der Güter und Dienstleistungen, die auf den Ergebnissen des unterstützten Projekts basieren, das Recht auf die unentgeltliche Nutzung und Verwertung der Ergebnisse des unterstützten Projekts sowie auf das geistige Eigentum haben; b. allfällige Entschädigungsansprüche; c. Geheimhaltungspflichten und Publikationsrechte.

3 In begründeten Fällen können die Forschungs- und die Umsetzungspartner in der

Vereinbarung eine von den Bestimmungen nach Absatz 2 Buchstabe a abweichende Regelung treffen. Eine Abweichung kann das Recht auf das geistige Eigentum, nicht aber das Recht der Umsetzungspartner auf die unentgeltliche Nutzung und Verwer- tung der Ergebnisse des unterstützten Projekts betreffen.

4 Die KTI ist über jede im Zusammenhang mit einem laufenden Projekt erfolgte

Patentanmeldung zu informieren.

Art. 10z Internationale Programme und Projekte (Art. 16d und 16f Abs. 2 und 3 FIFG)

1 Das BBT hat im Bereich der internationalen Programme und Projekte, unter dem

Vorbehalt von Absatz 2, die folgenden Aufgaben: a. Es bereitet die Grundlagen für Vereinbarungen über die Teilnahme an inter- nationalen Programmen im Bereich der Innovation vor; b. Es wirkt in internationalen Gremien bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten mit; c. Es fördert die Information über internationale Programme. 2 Die KTI hat im Bereich der internationalen Programme und Projekte die folgenden Aufgaben: a. Sie wirkt in internationalen Gremien mit bei der Konzipierung, Planung und Durchführung von Förderaktivitäten und bei der Evaluation internationaler Projekte, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen keine andere Zuständig- keit vorgesehen ist. Sie evaluiert solche Projekte, gibt Empfehlungen ab und entscheidet über die Gewährung von KTI-Beiträgen an die schweizerischen Forschungspartner; b. Sie fördert die Information über Programme, soweit in den völkerrechtlichen Verträgen keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist.

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Art. 11 Abs. 2

2 Das EDI und das EVD führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Kon-

sultation nach Artikel 22 Absatz 2 FIFG durch.

Art. 12 Abs. 2 2 Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung und das BBT der KTI eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

Art. 13 Abs. 2

2 Das Forschungsorgan, mit Ausnahme der KTI, teilt dem EDI und die KTI dem

EVD gegebenenfalls mit, aus welchen Gründen Änderungen erforderlich sind.

Art. 15a Abs. 1 Bst. f

1 Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förde-

rung der Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Punkte: f. Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finan- zierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhält- nis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungspro- jektes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Ausgenommen sind Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung nach Artikel 10o. Die Bestimmungen der Buchstaben b–e kommen sinngemäss zur Anwen- dung.

II Diese Verordnung erhält einen neuen Anhang gemäss Beilage.

III Folgende Verordnungen werden aufgehoben: a. Vollzugsverordnung vom 12. März 19565 zum Bundesgesetz über die Vor- bereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung; b. Verordnung vom 17. Dezember 19826 über Bundesbeiträge zur Förderung von Technologie und Innovation.

5 AS 1956 575, 1969 77, 1971 1403, 1979 749, 1996 2243, 2000 187 6 AS 1983 464, 1995 4915, 1998 1822 1836, 2005 3031

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IV Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November

19987 wird wie folgt geändert:

Art. 8q Abs. 2 und 4

2 Es gelten die in Anhang 2 Ziffer 2 aufgeführten Ansätze. Im Rahmen dieser

Ansätze und der nachfolgenden Bestimmungen dieses Artikels kann das Eidgenös- sische Volkswirtschaftsdepartement für die Kommission für Technologie und Inno- vation eine differenzierte Entschädigungsregelung vorsehen.

4 Die Ansätze gelten für ein Vollzeitpensum; als Berechnungsbasis gelten 220

Arbeitstage pro Jahr. Bei Teilzeitpensen wird der Beschäftigungsgrad in der Einset- zungsverfügung oder im Wahlbeschluss festgelegt, soweit er sich nicht aus den Vorschriften über die Organisation der betreffenden Kommission ergibt.

V

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010 Overheadbeiträge können, abweichend von Artikel 10s Absatz 6, bis zum 31. Dezember 2013 auch weiteren Forschungsinstitutionen nach Artikel 10p gewährt werden, wenn sie eine Vollkostenrechnung aufweisen und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 24. November 2010 dieser Verordnung von der KTI Beiträge für Overhead erhalten haben.

VI Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

7 SR 172.010.1

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Anhang (Art. 10s Abs. 7)

Bemessung der KTI-Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

1. Anrechenbar sind die Personalkosten der folgenden Personalkategorien:

1.1 Projektleiterin/Projektleiter;

1.2 stellvertretende Projektleiterin / stellvertretender Projektleiter;

1.3 erfahrene Wissenschaftlerin / erfahrener Wissenschaftler;

1.4 wissenschaftliche Mitarbeiterin / wissenschaftlicher Mitarbeiter;

1.5 Technikerin/Techniker, Programmiererin/Programmierer.

2. Die Personalkosten setzen sich aus dem Bruttolohn (inkl. 13. Monatsgehalt)

und den Sozialzulagen zusammen. Im ETH-Bereich wird der Arbeitgeber- anteil von 14 % für die Sozialabgaben zusätzlich angerechnet.

3. Für die jeweilige Personalkategorie gilt folgender Maximalbetrag pro Stunde

(mit und ohne Overhead):

Kategorie Tarif A (mit Tarif B (ohne Overhead) Overhead) Fr. Fr.

Projektleiter/in 148 105 stellv. Projektleiter/in 127 87 erfahrene Wissenschaftlerin/erfahrener Wissen- 105 71 schaftler wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher 84 60 Mitarbeiter Techniker/in, Programmierer/in 74 54

Tarif A: Er wird für Fachhochschulen mit analytischer Buchhaltung/Voll- kostenrechnung angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers und projektbedingte Gemeinkosten (Overhead) ein. Vorbehalten bleibt die Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. November 2010. Tarif B: Er wird für Hochschulen, die nicht unter den Tarif A fallen, sowie für nicht-gewinnorientierte Forschungsstätten angewendet und schliesst Sozialzulagen des Arbeitgebers ein. Vorbehalten bleibt die Übergangsbe- stimmung zur Änderung vom 24. November 2010.

4. Die maximal anrechenbare Anzahl Arbeitsstunden sind:

a. 152 Arbeitsstunden pro Person und Monat; b. 1824 Arbeitsstunden pro Person und Jahr.

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