AS 2010 5527
Verordnung 11 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
Verordnung 11 über die Anpassung der Leistungen der Militärversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung (MV-Anpassungsverordnung)
vom 17. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4, 40 Absatz 3, 43 und 49 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19921 über die Militärversicherung (MVG), verordnet:
Art. 1 Erhöhung der Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG
1 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2008 und früher werden um
3,2 % erhöht.
2 Renten nach Artikel 43 Absatz 1 MVG mit Spruchjahr 2009 werden um 0,9 %
erhöht.
Art. 2 Spruchjahr und Höhe der Anpassung Spruchjahr und Höhe der Anpassung bestimmen sich nach Artikel 24 der Verord- nung vom 10. November 19932 über die Militärversicherung.
Art. 3 Indexstand
1 Für die auf unbestimmte Zeit zugesprochenen und nach Artikel 1 zu erhöhenden
Renten gilt der Nominallohnzuwachs bis zum Stand des Nominallohnindexes von
2287 Punkten (Juni 1939 = 100) als ausgeglichen.
2 Für die vor dem Jahr 2008 auf unbestimmte Zeit zugesprochenen Renten nach
Artikel 43 Absatz 2 MVG beträgt die als ausgeglichen geltende Teuerung 104,7 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2005 = 100). 3 Für den Jahresrentenansatz für die Integritätsschadenrenten beträgt die als ausge- glichen geltende Teuerung 104,7 Punkte des Landesindexes der Konsumentenpreise (Dezember 2005 = 100).
Art. 4 Aufhebung bisherigen Rechts Die MV-Anpassungsverordnung vom 29. Oktober 20083 wird aufgehoben.
SR 833.12 3 AS 2008 5193
2010-2353 5527
MV-Anpassungsverordnung AS 2010
Art. 5 Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. November 19934 über die Militärversicherung wird wie folgt geändert: Art. 15 Abs. 1 1 Der Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nach Artikel 28 Absatz 4 des Gesetzes für die Ermittlung des Taggeldes und nach Artikel 40 Absatz 3 des Geset- zes für die Ermittlung der Invalidenrente beträgt 146 206 Franken.
Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
17. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
4 SR 833.11