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AS 2010 5529

AS 2010 5529

Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV)

Änderung vom 24. November 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 114 Ersatzpflicht des Kassenträgers oder des Kantons

1 Kann eine zu Unrecht erfolgte Auszahlung nicht eingebracht werden, so ist der

haftende Kassenträger oder Kanton ersatzpflichtig. 2 Der haftende Kassenträger oder Kanton wird pro Schadenfall mit höchstens 10 000 Franken belastet, es sei denn, er hat den Schaden vorsätzlich oder durch Missach- tung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch strafbare Handlungen verursacht.

3 Die Ausgleichsstelle widerruft die Verfügung, wenn auf Beschwerde des Leis-

tungsempfängers rechtskräftig entschieden ist, dass die Auszahlung rechtmässig oder nicht zweifellos unrichtig war.

Art. 114a Haftungsrisikovergütung an die Kassenträger und die Kantone

Das EVD legt die Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung des Ausgleichsfonds an die Kassenträger und die Kantone sowie die Vergütungssumme und deren Ausrichtung fest.

1 SR 837.02

2009-3030 5529

Arbeitslosenversicherungsverordnung AS 2010

II

1 Diese Änderung tritt mit Ausnahme von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Artikel 114 Absatz 2 tritt am 1. April 2011 in Kraft.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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