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AS 2010 5533

Verordnung des WBF über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

Verordnung des EVD über die Haftungsrisikovergütung an die Kantone

vom 24. November 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 114a der Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831, verordnet:

Art. 1 Berechnungsgrundlage der Haftungsrisikovergütung 1 Grundlage für die Berechnung der Haftungsrisikovergütung an die Kantone ist die durchschnittliche jährliche Haftungssumme der in den beiden vorangehenden Jahren rechtskräftig verfügten Haftungen.

2 Nicht berücksichtigt werden Haftungen für Schäden, die vorsätzlich oder durch

Missachtung einer fallbezogenen Anweisung der Ausgleichsstelle oder durch straf- bare Handlungen verursacht worden sind.

Art. 2 Vergütungssumme Die Vergütungssumme entspricht 75 Prozent der Haftungssumme nach Artikel 1 Absatz 1.

Art. 3 Ausrichtung

1 Die Vergütungssumme wird im Verhältnis der Anzahl Fälle, die im Vorjahr von

der Ausgleichsstelle geprüft worden sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. c des Arbeitslosenver- sicherungsgesetzes vom 25. Juni 19822, an die einzelnen Kantone ausgerichtet.

2 Die Vergütung für das Vorjahr wird im zweiten Quartal des laufenden Jahres

ausgerichtet.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

24. November 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

SR 837.023.212