AS 2010 5727
Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
Europäisches Übereinkommen vom 1. Juli 1970 über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)
SR 0.822.725.22; AS 2003 1765
Übersetzung1
Änderung des Übereinkommens, des Anhangs und der Anlagen des Anhangs vom 20. September 2010 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. September 2010
1. Teil: Änderung des AETR-Übereinkommens selbst
Art. 1 Begriffsbestimmungen Die unten stehenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 werden wie folgt geändert: f) «höchstzulässige Gesamtmasse» die von der zuständigen Behörde des Zulassungsstaates als zulässig erklärte Höchstmasse des beladenen Fahr- zeugs; g) «Beförderung im Strassenverkehr» jede ganz oder teilweise auf einer öffent- lichen Straße durchgeführte Fahrt eines zum Personen- oder Sachentransport verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs; j) «Fahrer» jede Person, gleichviel ob im Arbeitsverhältnis stehend oder nicht, die das Fahrzeug, sei es auch nur für kurze Zeit, selbst lenkt oder sich im Rahmen ihrer Funktion im Fahrzeug befindet, um es gegebenenfalls lenken zu können; m) «Ruhezeit» jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Artikel 1 wird durch die folgenden neuen Begriffsbestimmungen ergänzt: n) «Unterbrechung» jeden Zeitraum, in dem der Fahrer nicht berechtigt ist, das Fahrzeug zu lenken oder andere Aufgaben wahrzunehmen, und der dem Fahrer ausschliesslich dazu dient, sich auszuruhen; o) «tägliche Ruhezeit» den Zeitraum im Verlauf eines Tages, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine «regelmässige tägliche Ruhezeit» oder eine «reduzierte tägliche Ruhezeit» sein kann:
1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2010 5727).
2010-2352 5727
Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AS 2010
– «regelmässige tägliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens
11 Stunden Dauer. Diese tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Tranchen
bezogen werden, wovon die erste ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 3 Stunden und die zweite ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens 9 Stunden sein muss, – «reduzierte tägliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindestens 9 Stun- den, aber weniger als 11 Stunden; p) «wöchentliche Ruhezeit» den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine «regelmässige wöchentliche Ruhezeit» oder eine «reduzierte wöchentliche Ruhezeit» sein kann: – «regelmässige wöchentliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von mindes- tens 45 Stunden Dauer, – «reduzierte wöchentliche Ruhezeit» ist eine Ruhezeit von weniger als
45 Stunden. Diese kann, vorbehaltlich der in Artikel 8 Absatz 6 dieses
Übereinkommens aufgeführten Bedingungen, auf ein Minimum von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden; q) «andere Aufgaben» jede Tätigkeit mit Ausnahme der Fahrtätigkeit, ein- schliesslich jeder für denselben oder einen anderen Arbeitgeber durch- geführten Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Transportsektors. Die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, gelten nicht als «andere Aufgaben»; r) «Lenkzeit» die Lenkzeit, die automatisch oder halbautomatisch oder manuell gemäss den im vorliegenden Übereinkommen definierten Bedingungen erfasst wird; s) «Tageslenkzeit» die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit; t) «wöchentliche Lenkzeit» die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche; u) «Lenkzeit» die summierte Lenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, an dem der Fahrer sich nach einer Ruhezeit oder einer Pause ans Steuer setzt, und dem Zeitpunkt, an dem er eine Ruhezeit oder Pause einlegt. Die Lenkzeit kann ununterbrochen oder unterbrochen sein; v) «Mehrfachbesatzung» den Fall, in dem während einer Lenkdauer zwischen zwei aufeinander folgenden täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer tägli- chen und einer wöchentlichen Ruhezeit mindestens zwei Fahrer im Fahrzeug zum Lenken eingesetzt sind. Während der ersten Stunde der Mehrfachbesat- zung ist die Anwesenheit eines anderen Fahrers oder anderer Fahrer fakul- tativ, während der restlichen Fahrtdauer jedoch obligatorisch;
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w) «Verkehrsunternehmen» jede natürliche oder juristische Person und jede Vereinigung oder Gruppe von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzende oder einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit unterstehende offizielle Stelle, die Strassentransporte auf Rechnung Dritter oder auf eigene Rechnung durchführt;
Art. 2 Geltungsbereich Artikel 2 wird wie folgt geändert: 1. Dieses Übereinkommen gilt im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei für den inter- nationalen Strassenverkehr mit jedem Fahrzeug, das im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei zugelassen ist.
2. Jedoch gilt, vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zwischen Vertrags-
parteien, deren Hoheitsgebiet befahren wird, dieses Übereinkommen nicht für den Sachentransport im internationalen Strassenverkehr mit: a) Fahrzeugen, die zum Sachentransport dienen und deren zulässige Gesamt- masse, einschliesslich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen nicht übersteigt; b) Fahrzeugen, die zum Personentransport dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu neun Personen – einschliesslich des Fahrers – zu befördern; c) Fahrzeugen, die zum Personentransport im Linienverkehr dienen, sofern die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt; d) Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als e) Fahrzeugen, die von der Armee, dem Zivilschutz, der Feuerwehr und den für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zuständigen Stellen ver- wendet oder von diesen ohne Fahrer gemietet werden, wenn der Transport unter die eigentlichen Aufgaben dieser Stellen fällt und unter deren Leitung durchgeführt wird; f) Fahrzeugen, die in Notfällen oder für Rettungsmassnahmen, einschliesslich nicht gewerblicher Transporte für humanitäre Hilfe, eingesetzt werden; g) Spezialfahrzeugen für ärztliche Aufgaben; h) Fahrzeugen, die für die Pannenhilfe speziell ausgerüstet sind und innerhalb eines Umkreises von 100 km um ihren Standort eingesetzt werden; i) Fahrzeugen, mit denen zum Zweck der technischen Entwicklung oder bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten Probefahrten auf der Strasse gemacht werden, und neuen oder umgebauten Fahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind; j) Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 Tonnen, die für nichtgewerbliche Sachentransporte eingesetzt werden;
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k) Nutzfahrzeugen, die nach geltendem Recht der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet sie benützt werden, als historisch gelten und die nicht für gewerbliche Sachen- oder Personentransporte eingesetzt werden.
Art. 3 Anwendungen von Bestimmungen des Übereinkommens auf den Strassenverkehr mit Fahrzeugen aus Nicht-Vertragsstaaten Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. a) Es bleibt jedoch jeder Vertragspartei überlassen, bei einem Fahrzeug, das in einem Nichtvertragsstaat zugelassen ist, anstelle eines Kontrollgeräts, das den Spezifikationen im Anhang dieses Übereinkommens entspricht, nur Tageskontrollblätter zu verlangen. Diese sind von jedem Mitglied des Fahr- personals handschriftlich auszufüllen, und zwar für den Zeitraum seit der Einfahrt in das Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei. b) Zu diesem Zweck erfasst jedes Mitglied des Fahrpersonals auf dem Einlage- blatt die Zeit, die es für seine berufliche Tätigkeit und seine Ruhezeiten auf- gewendet hat. Dabei sind die entsprechenden grafischen Symbole zu ver- wenden, wie sie in Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen definiert werden.
Art. 6 Lenkzeiten Artikel 6 wird wie folgt geändert:
1. Die Tageslenkzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe s dieses Übereinkommens
darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf höchstens zweimal pro Woche auf maximal 10 Stunden verlängert werden.
2. Die wöchentliche Lenkzeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe t dieses Überein-
kommens darf 56 Stunden nicht überschreiten.
3. Die während zwei aufeinander folgenden Wochen summierte Gesamtlenkzeit
darf 90 Stunden nicht überschreiten. 4. Die Lenkzeit umfasst alle in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien oder der Nicht-Vertragsparteien geleisteten Lenkzeiten. 5. Der Fahrer erfasst die Zeiten im Sinne von Artikel Buchstabe q sowie alle Lenk- zeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke ausserhalb des Anwendungs- bereichs des vorliegenden Übereinkommens verwendet wird, als «andere Aufga- ben»; zudem erfasst er die verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne von Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c des Anhangs zu diesem Übereinkommen. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Einlageblatt oder einem Ausdruck oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.
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Art. 7 Unterbrechungen Die Absätze 1–3 werden wie folgt geändert:
1. Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden muss der Fahrer eine ununterbro-
chene Pause von mindestens 45 Minuten einlegen, sofern er keine Ruhezeit nimmt.
2. Diese Unterbrechung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe n dieses Übereinkom-
mens kann durch eine Unterbrechung von 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbre- chung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden. Jede dieser beiden Unterbre- chungen ist in die Lenkzeit oder unmittelbar danach so einzufügen, dass die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten werden. 3. Für die Anwendung dieses Artikels gelten die Wartezeit und die Nicht-Lenkzeit, die in einem fahrenden Fahrzeug, auf einer Fähre oder in einem Zug verbracht werden, nicht als «andere Aufgaben» im Sinne Artikel 1 Buchstabe q dieses Über- einkommens und können als «Unterbrechungen» betrachtet werden.
Art. 8 Ruhezeiten Artikel 8 wird wie folgt geändert:
1. Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten im Sinne von Artikel 1
Buchstaben o und p einhalten.
2. Innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach dem Ende seiner vorangegangenen
täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben. Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, der in diesen 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so gilt diese tägliche Ruhe- zeit als reduzierte tägliche Ruhezeit.
3. In Abweichung von Absatz 2 muss ein Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung
eines Fahrzeugs ist, innerhalb von 30 Stunden nach dem Ende einer täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von mindestens 9 Stunden genommen haben.
4. Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, sodass sich eine regelmässige
wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.
5. Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei redu-
zierte tägliche Ruhezeiten einlegen.
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6. a) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens
folgende Ruhezeiten einzuhalten: i) zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten; oder ii) eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchent- liche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei ist die Reduzierung jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit inner- halb der folgenden drei Wochen auszugleichen. Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchent- lichen Ruhezeit beginnen. b) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a darf ein Fahrer im grenzüberschrei- tenden Personenverkehr für eine einzelne Personentransportfahrt, nicht aber für den Linienverkehr, seine wöchentliche Ruhezeit auf bis zu zwölf 24- Stunden-Zeiträume nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit verschieben, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: i) die Fahrt dauert mindestens 24 aufeinander folgende Stunden im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder eines anderen Staats als desje- nigen, in dem die Fahrt begonnen wurde; und ii) der Fahrer bezieht nach Verschiebung der wöchentlichen Ruhezeit die folgenden Ruhezeiten: a. entweder zwei regelmässige wöchentliche Ruhezeiten, b. oder eine regelmässige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Die Reduzie- rung ist durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen auszugleichen; und iii) das Fahrzeug wird innerhalb von vier Jahren nach Einführung des digi- talen Fahrtschreibers durch das Land, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, mit einem Kontrollgerät in Übereinstimmung mit Anlage 1B des Anhangs zu diesem Übereinkommen ausgerüstet; und iv) das Fahrzeug wird nach dem 1. Januar 2014 bei Fahrten zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr mit einer Mehrfachbesatzung ausgestattet oder die in Artikel 7 erwähnte Lenkzeit wird auf drei Stunden verkürzt. c) Abweichend von Absatz 6 Buchstabe a muss jeder Fahrer, der Teil einer Mehrfachbesatzung ist, eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens
45 Stunden nehmen. Diese Ruhezeit kann auf ein Minimum von 24 Stunden
reduziert werden (reduzierte wöchentliche Ruhezeit). Jede solche Reduzie- rung muss jedoch durch eine gleichwertige und ununterbrochene Ruhezeit innerhalb der folgenden drei Wochen ausgeglichen werden. Eine wöchentliche Ruhezeit muss spätestens nach Abschluss von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentli- chen Ruhezeit beginnen. 7. Jede Ruhezeit, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit einge- legt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.
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8. Auf Wunsch des Fahrers können nicht am Standort des Fahrzeugs eingelegte
tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug abgestellt ist und mit geeigneten – vom Hersteller beim Bau des Fahrzeugs vorgesehenen – Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer ausgerüstet ist.
9. Eine wöchentliche Ruhezeit, die in einer Woche beginnt und in die folgende
Woche hineinreicht, kann der einen oder der anderen, nicht aber beiden Wochen zugerechnet werden.
Art. 8bis Ausnahmen zu Artikel 8 Der neue Artikel 8bis lautet wie folgt:
1. Wenn ein Fahrer ein Fahrzeug begleitet, das auf einem Fährschiff oder mit der
Eisenbahn befördert wird, und dieser Fahrer eine regelmässige tägliche Ruhezeit einlegt, darf diese Ruhezeit in Abweichung von Artikel 8 höchstens zweimal durch andere Tätigkeiten unterbrochen werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a) der an Land verbrachte Teil der täglichen Ruhezeit muss vor oder nach dem auf dem Fährschiff oder in der Eisenbahn verbrachten Teil der täglichen Ruhezeit liegen; b) der Zeitraum zwischen den Teilen der täglichen Ruhezeit muss so kurz wie möglich sein und darf auf keinen Fall vor der Verladung des Fahrzeugs oder nach dem Verlassen der Eisenbahn oder des Schiffs durch das Fahrzeug 1 Stunde übersteigen; dabei umfasst der Vorgang der Verladung bzw. des Ver- lassens auch die Zollformalitäten. Während aller Teile der täglichen Ruhezeit muss dem Fahrer eine Schlafkabine zur Verfügung stehen.
2. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um zu einem in den Geltungsbereich
dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer norma- lerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird nur dann als Ruhezeit oder Pause verbucht, wenn sich der Fahrer auf einem Fähr- schiff oder in einem Zug befindet und Zugang zu geeigneten Schlafmöglichkeiten hat.
3. Die von einem Fahrer verbrachte Zeit, um mit einem nicht in den Geltungsbe-
reich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug zu einem in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallenden Fahrzeug anzureisen, das sich nicht am Wohnsitz des Fahrers oder bei der Betriebsstätte des Arbeitgebers, welcher der Fahrer norma- lerweise zugeordnet ist, befindet, oder von diesem Fahrzeug zurückzureisen, wird als «andere Aufgaben» verbucht.
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Art. 9 Ausnahmen Der letzte Satz wird wie folgt geändert: … Der Fahrer hat Art und Grund der Abweichung von den Bestimmungen spätes- tens bei seiner Ankunft am geeigneten Halteplatz auf dem Einlageblatt oder einem Ausdruck des Kontrollgeräts oder in seinem Arbeitszeitplan zu vermerken.
Art. 11 Überwachung durch das Unternehmen Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Das Unternehmen muss seinen Fahrbetrieb so einrichten und den Mitgliedern des
Fahrpersonals Anweisungen solcher Art erteilen, dass die Mitglieder des Fahrperso- nals die Bestimmungen dieses Übereinkommens einhalten können. Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
3. … oder zu Verstössen gegen dieses Übereinkommen zu verleiten.
Es werden die zwei folgenden neuen Absätze eingefügt:
4. Das Verkehrsunternehmen haftet für Verstösse von Fahrern des Unternehmens,
selbst wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde. Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Verkehrsunternehmen uneinge- schränkt haftbar zu machen, können die Vertragsparteien diese Haftung von einem Verstoss des Unternehmens gegen die Absätze 1 und 2 abhängig machen. Die Ver- tragsparteien können alle Beweise prüfen, die belegen, dass das Verkehrsunterneh- men billigerweise nicht für den begangenen Verstoss haftbar gemacht werden kann.
5. Unternehmen, Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Speditionsunternehmen,
Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen stellen sicher, dass die vertraglich vereinbarten Beförderungszeitpläne nicht gegen dieses Übereinkommen verstossen.
Art. 12 Durchführungsmassnahmen Die Buchstaben a–c von Absatz 1 werden wie folgt geändert: a) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien gestalten diese Kontrollen wie folgt: i) Im Laufe eines Kalenderjahrs werden mindestens 1 % der Arbeitstage der Lenker von Fahrzeugen, die diesem Übereinkommen unterstellt sind, kontrolliert; ab 1. Januar 2010 beträgt dieser Prozentsatz mindes- tens 2 % und ab 1. Januar 2012 mindestens 3 %; ii) Mindestens 15 % der kontrollierten Arbeitstage werden auf der Strasse und mindestens 25 % in den Geschäftsräumen der Unternehmen kon- trolliert. Ab 1. Januar 2010 werden mindestens 30 % der kontrollierten Arbeitstage auf der Strasse und mindestens 50 % in den Geschäftsräu- men der Unternehmen kontrolliert.
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b) Auf der Strasse werden kontrolliert: i) die Tageslenkzeiten und wöchentlichen Lenkzeiten, die Unterbrechun- gen, die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten; ii) die Einlageblätter der vorangegangenen Tage, die im Fahrzeug mitge- führt werden müssen, und/oder die für denselben Zeitraum auf der Fah- rerkarte und/oder im Speicher des Kontrollgeräts gespeicherten Daten und/oder gegebenenfalls die auf den Ausdrucken enthaltenen Daten; iii) das fehlerfreie Funktionieren des Kontrollgeräts. Diese Kontrollen sind ohne Diskriminierung nach gebietsansässigen oder gebietsfremden Fahrzeugen, Unternehmen und Fahrern sowie unabhängig von Ausgangspunkt und Ziel der Fahrt sowie vom Typ des Fahrtschreibers durchzuführen. c) In den Geschäftsräumen der Unternehmen werden zusätzlich zu den bei den Strassenkontrollen überprüften Punkten und der Einhaltung der Bestimmun- gen von Artikel 11 Absatz 2 des Anhangs kontrolliert: i) die wöchentlichen Ruhezeiten und die Lenkzeiten zwischen diesen Ruhezeiten; ii) die zweiwöchige Begrenzung der Lenkzeiten; iii) der Ausgleich für die Verkürzung der wöchentlichen Ruhezeiten in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 6; iv) die Verwendung der Einlageblätter und/oder der von den Bordgeräten und der Fahrerkarte stammenden Daten und Papierkopien und/oder die Planung der Arbeitszeiten der Fahrer. Es werden die folgenden Absätze 6–8 eingefügt:
6. a) Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen einen
Fahrer bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Verstoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde. b) Die Vertragsparteien ermächtigen die zuständigen Behörden, gegen ein Unternehmen bei einem in ihrem Hoheitsgebiet festgestellten Verstoss gegen dieses Übereinkommen eine Sanktion zu verhängen, sofern hierfür noch keine Sanktion verhängt wurde, und zwar selbst dann, wenn der Ver- stoss im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtver- tragsstaats begangen wurde. Dabei gilt folgende Ausnahmeregelung: Wird ein Verstoss festgestellt, der von einem Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Nichtvertragsstaats begangen wurde, wird die Sanktion gemäss dem im bilate- ralen Strassenverkehrsabkommen zwischen diesen beiden Vertragsparteien vorgese- henen Verfahren verhängt.
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Die Vertragsparteien prüfen ab 2011 die Möglichkeit, die in Absatz 6 Buchstabe b vorgesehene Ausnahmeregelung aufzuheben; dies unter der Voraussetzung, dass alle Vertragsparteien dies wünschen. 7. Leitet eine Vertragspartei in Bezug auf einen bestimmten Verstoss ein Verfahren ein oder verhängt eine Sanktion, so muss sie dem Fahrer angemessene schriftliche Belege vorlegen. 8. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ein System verhältnismässiger Sanktio- nen, die finanzielle Sanktionen umfassen können, für den Fall besteht, dass Unter- nehmen oder mit ihnen verbundene Spediteure, Verlader, Reiseveranstalter, Spedi- tionsunternehmen, Subunternehmer und Fahrervermittlungsagenturen gegen das vorliegende Übereinkommen verstossen.
Neuer Art. 12bis Neu wird der folgende Art. 12bis eingefügt:
Art. 12bis Vorlagen Musterformulare 1. Um die Strassenkontrollen auf internationaler Ebene zu vereinfachen, werden im Anhang zu diesem Übereinkommen, sofern erforderlich, Vorlagen für Musterformu- lare eingefügt. Zu diesem Zweck wird der Anhang mit einer neuen Anlage 3 ergänzt. Diese Formulare werden gemäss dem in Artikel 22ter definierten Verfahren einge- führt oder geändert.
2. Die Formulare in Anlage 3 sind nicht rechtsverbindlich. Werden sie jedoch
verwendet, dann ist ihr Inhalt zu übernehmen, insbesondere bezüglich Nummerie- rung, Reihenfolge und Bezeichnung der Rubriken.
3. Die Vertragsparteien können diese Angaben mit weiteren Informationen ergän-
zen, um damit nationalen oder regionalen Anforderungen zu entsprechen. Diese zusätzlichen Informationen dürfen jedoch keinesfalls für Transporte aus dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei oder eines Drittstaats verlangt werden. Deshalb müssen diese zusätzlichen Informationen im Formular strikt getrennt von den für den internationalen Verkehr definierten Angaben sein.
4. Diese Formulare müssen akzeptiert werden, wenn sie bei Verkehrskontrollen im
Hoheitsgebiet der Vertragsparteien dieses Übereinkommens vorgewiesen werden.
Neuer Art. 13bis Neu wird der folgende Artikel 13bis eingefügt:
Art. 13bis Übergangsbestimmungen Die am Ende der Absätze 7 Buchstabe a und 7 Buchstabe b von Artikel 12 des Anhangs zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen erlangen 3 Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Änderungen Gültigkeit.
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Neuer Art. 22ter Neu wird der folgende Artikel 22ter eingefügt:
Art. 22ter Verfahren zur Änderung der Anlage 3
1. Die Anlage 3 im Anhang zu diesem Übereinkommen wird gemäss folgendem
Verfahren geändert:
2. Die Vorschläge zur Einfügung von Musterformularen in Anlage 3 gemäss Arti-
kel 12bis dieses Übereinkommens oder zur Änderung der bestehenden Formulare werden der Arbeitsgruppe Strassenverkehr der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen vorgelegt. Die Vorschläge gelten als genehmigt, wenn sie mit Mehrheitsbeschluss der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien ange- nommen werden. Das Sekretariat der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen informiert darauf offiziell die zuständigen Stellen aller Vertragsparteien des Über- einkommens über die Annahme dieser Änderungen und teilt dies gleichzeitig dem Generalsekretär unter Beilage der massgeblichen Texte mit.
3. Die so genehmigten Musterformulare dürfen ab einem Zeitpunkt von drei Mona-
ten nach der Mitteilung an die Vertragsparteien des Übereinkommens verwendet werden.
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2. Teil: Änderungen im Anhang des AETR-Übereinkommens
Anhang Kontrollgerät Allgemeine Vorschriften
I. Bauartgenehmigung
Art. 11 Abs. 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
2. a) Das Unternehmen bewahrt die Einlageblätter und die Ausdrucke – sofern
Ausdrucke gemäss Artikel 12 Absatz 1 erstellt wurden – nach der Benutzung in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form mindestens ein Jahr lang auf und händigt den betreffenden Fahrern auf Verlangen eine Kopie aus. Das Unternehmen händigt den betreffenden Fahrern ferner auf Verlan- gen eine Kopie der von den Fahrerkarten heruntergeladenen Daten sowie Ausdrucke davon aus. Die Einlageblätter, die Ausdrucke und die herunter- geladenen Daten sind jedem befugten Kontrollbeamten auf Verlangen vor- zulegen oder auszuhändigen. b) Jedes Verkehrsunternehmen, das Fahrzeuge einsetzt, die unter das vorlie- gende Übereinkommen fallen und mit einem Kontrollgerät in Übereinstim- mung mit Anlage 1B dieses Anhangs ausgestattet sind, stellt sicher, dass: i) alle Daten von dem Bordgerät und der Fahrerkarte so regelmässig her- untergeladen werden, wie es die Vertragspartei vorschreibt, und dass die relevanten Daten in kürzeren Abständen heruntergeladen werden, damit sichergestellt ist, dass alle von dem oder für das Unternehmen durchgeführten Tätigkeiten heruntergeladen werden; ii) alle sowohl vom Bordgerät als auch von der Fahrerkarte heruntergela- denen Daten nach ihrer Aufzeichnung mindestens 12 Monate lang auf- bewahrt werden und für einen Kontrollbeamten auf Verlangen entweder direkt oder zur Fernabfrage in den Geschäftsräumen des Unternehmens zugänglich sind; Im Sinne dieses Absatzes wird der Ausdruck «heruntergeladen» entsprechend der Begriffsbestimmung in Anlage 1B Kapitel I Buchstabe s ausgelegt.
Art. 12 Abs. 1: Die Absätze 2 und 3 werden nur in der französischen Version wie folgt geändert: Wird ein Einlageblatt, welches Aufzeichnungen enthält, oder eine Fahrerkarte beschädigt, so haben die Fahrer das beschädigte Einlageblatt oder die Fahrerkarte dem ersatzweise verwendeten Reserveblatt beizufügen.
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Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen die Fahrer bei den zuständigen Behörden der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz haben, binnen sieben Kalendertagen einen Antrag auf Ersetzung der Karten stellen.
Art. 12 Abs. 2: Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. a) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Einlageblätter oder Fahrerkarten. Das Einlageblatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entfernt, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Ein- lageblatt oder Fahrerkarte darf über den festgelegten Zeitraum hinaus ver- wendet werden. Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtschreiber eingescho- ben wird. b) Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Zeiträu- me: i) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 des An- hangs ausgestattet ist: von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Einlageblatts eingetragen werden; oder ii) wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1B des Anhangs ausgestattet ist: mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden; c) Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer die auf den Einlageblättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, c und d genannten Angaben auf dem Einlageblatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet wer- den.
Die Absätze 7a und 7b werden wie folgt geändert:
7. a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anla-
ge 1 ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Einlageblätter der laufenden Woche und die vom Fahrer in den 15 vorangehenden Kalendertagen verwendeten Einlageblätter; ii) die Fahrerkarte, falls er Inhaber einer solchen Karte ist; und
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iii) alle in der laufenden Woche und den vorangehenden 15 Kalendertagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind. Von dem in Artikel 13bis dieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeits- zeitpunkt an umfassen die in den Ziffern i) und iii) genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Kalendertage. b) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anla- ge 1B ausgerüstet ist, muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können: i) die Fahrerkarte, deren Inhaber er ist; und ii) alle in der laufenden Woche und den vorangehenden 15 Kalendertagen erstellten handschriftlichen Aufzeichnungen und Ausdrucke, die gemäss diesem Übereinkommen vorgeschrieben sind; iii) die Einlageblätter für den gleichen Zeitraum wie in Ziffer ii), falls er in diesem Zeitraum ein Fahrzeug gelenkt hat, das mit einem Kontrollgerät gemäss Anlage 1 ausgerüstet ist. Von dem in Artikel 13bis dieses Übereinkommens festgelegten Gültigkeitszeitpunkt an umfassen die in den Ziffer ii) genannten Zeiträume jedoch den laufenden Tag und die vorangehenden 28 Tage.
Art. 13 Abs. 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 2. a) Während einer Betriebsstörung oder bei Fehlfunktion des Kontrollgeräts hat der Fahrer auf dem Einlageblatt (den Einlageblättern) oder auf einem beson- deren, entweder dem Einlageblatt oder der Fahrerkarte beizufügenden Blatt die vom Kontrollgerät nicht mehr einwandfrei aufgezeichneten oder aus- gedruckten Angaben über die Zeitgruppen zu vermerken, zusammen mit Angaben zu seiner Person (Name und Nummer seines Führerausweises oder Name und Nummer seiner Fahrerkarte) und seiner Unterschrift. b) Ist eine Fahrerkarte beschädigt, nicht funktionsfähig, verloren gegangen oder nicht im Besitz des Fahrers, so hat dieser: i) zu Beginn seiner Fahrt die Angaben über das von ihm gelenkte Fahr- zeug auszudrucken und auf dem Ausdruck Folgendes einzutragen: – die Angaben, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), sowie seine Unterschrift, – die in Artikel 12 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b, (c) und (d) dieses Anhangs genannten Zeiten; ii) am Ende seiner Fahrt die Angaben über die vom Kontrollgerät aufge- zeichneten Zeiten auszudrucken, die vom Fahrtschreiber nicht erfassten Zeiten, in denen er seit dem Erstellen des Ausdrucks bei Fahrtantritt andere Aufgaben ausgeübt hat, Bereitschaft hatte oder eine Ruhezeit eingelegt hat, zu vermerken und auf diesem Dokument die Angaben
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einzutragen, mit denen der Fahrer identifiziert werden kann (Name, Nummer der Fahrerkarte oder des Führerausweises), sowie seine Unter- schrift anzubringen.
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3. Teil: Änderungen in der Anlage 2 des Anhangs und Einfügung einer
neuen Anlage 3 in den Anhang des AETR-Übereinkommens
Anlage 2
Prüfzeichen und Bauartgenehmigungsbögen
Folgende Länder werden der Liste von Kapitel I Abs. 1 hinzugefügt oder in der Liste geändert: Albanien – 54 Armenien – 55 Montenegro – 56 San Marino – 57 Monaco – 59 Serbien und – 10 Montenegro wird ersetzt durch Serbien – 10
Anschliessend an Anlage 2 des Anhangs wird eine neue Anlage 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
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Anlage 3
Musterformulare
Gemäss Artikel 12bis dieses Übereinkommens können die Verkehrsunternehmer die folgenden Musterformulare verwenden, um so die Strassenkontrollen zu erleichtern:
1. Das Formular BESCHEINIGUNG VON TÄTIGKEITEN ist zu verwenden,
wenn ein Fahrer krankheits- oder ferienbedingt abwesend war oder wenn er ein anderes Fahrzeug gelenkt hat, das nicht in den AETR-Geltungsbereich im Sinne von Artikel 2 dieses Übereinkommens fällt. Anweisungen für den Gebrauch des Formulars. (Wenn möglich auf der Rückseite des Formulars erneut aufzuführen) a) Alle Felder dieses Formulars sind vor der Fahrt durch das Verkehrsunter- nehmen und den jeweiligen Fahrer auszufüllen. b) Der Formulartext darf nicht verändert werden. c) Um gültig zu sein, muss das Formular sowohl vom bevollmächtigten Vertre- ter des Verkehrsunternehmens als auch vom Fahrer selbst unterzeichnet werden. Bei Einzelunternehmen unterzeichnet der Fahrer einmal im Namen des Unternehmens und ein zweites Mal als Fahrer. Nur das unterzeichnete Originaldokument ist gültig. d) Das Formular darf mit dem Logo des Unternehmens ausgedruckt werden. Die Rubriken 1–5 dürfen vorgedruckt sein. Die Unterschrift des Unterzeich- neten darf nicht durch den Stempel des Unternehmens ersetzt werden, doch sie kann durch den Stempel ergänzt werden. e) Zusätzliche nationale oder regionale Angaben sind auf der Rückseite des Formulars aufzuführen. f) Wird das Formular in einer anderen Sprache als Englisch oder Französisch erstellt, muss der Titel des Formulars in der jeweiligen nationalen Sprache unter dem englischen und französischen Titel stehen. Der englische und der französische Titel müssen beibehalten werden. Die Überschriften zu den Rubriken im Innern des Formulars müssen auf Englisch wiederholt werden, wenn das Originaldokument in einer anderen Sprache als Englisch erstellt wird (siehe beigefügte Formularvorlage).
2. (Reserviert für ein eventuelles weiteres Formular)
Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigten Fahrpersonals AS 2010
Anlage 3 des Anhangs zum AETR Formulaire d’attestation d’activités*/attestation of activities* Bescheinigung von Tätigkeiten* (règlement [CE] No 561/2006 ou l’AETR**)/(Regulation [EC] 561/2006 or the AETR**) (Verordnung [EG] Nr. 561/2006 oder AETR**) Vor jeder Fahrt maschinenschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben/ To be filled in by typing in Latin characters and signed before a journey. Zusammen mit den Original-Kontrollgeräteaufzeichnungen aufbewahren/ To be kept with the original control device records wherever they are required to be kept. Falsche Bescheinigungen stellen einen Verstoss gegen geltendes Recht dar/ False attestations constitute an infringement. Vom Unternehmen auszufüllender Teil (Part to be filled in by the undertaking)
1 Name des Unternehmens/Name of the undertaking:
2 Strasse, Postleitzahl, Ort/Street address, postal code, city: , ,
Land/Country: 3 Telefon-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Telephone number (including international prefix): 4 Fax-Nr. (mit internationaler Vorwahl)/Fax number (including international prefix):
5 E-Mail Adresse/E-mail address:
Ich der/die Unterzeichnete (I, the undersigned):
6 Name und Vorname/Name and first name:
7 Position im Unternehmen/Position in the undertaking:
erkläre, dass sich der Fahrer/die Fahrerin/declare that the driver:
8 Name und Vorname/Name and first name:
9 Geburtsdatum (Tag/Monat/Jahr)/Date of birth (day/month/year): / /
10 Nummer des Führerscheins, des Personalausweises oder des Reisepasses/
Driving licence or identity card or passport number:
11 der/die im Unternehmen tätig ist seit (Tag/Monat/Jahr)/
who has started to work at the undertaking on (day/month/year): / / im Zeitraum/for the period:
14 sich im Krankheitsurlaub befand***/was on sick leave
15 sich im Erholungsurlaub befand***/was on annual leave
16 sich im Urlaub oder in Ruhezeit befand***/was on leave or rest
17 ein vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR ausgenommenes Fahrzeug gelenkt hat***/drove a vehicle exempted from the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR 18 andere Tätigkeiten als Lenktätigkeiten ausgeführt hat***/performed other work than driving
19 zur Verfügung stand***/was available
Unterschrift/signature: 21 Ich, der Fahrer/die Fahrerin, bestätige, dass ich im vorstehend genannten Zeitraum kein unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder des AETR fallendes Fahrzeug gelenkt habe/I, the driver, confirm that I have not been driving a vehicle falling under the scope of Regulation (EC) 561/2006 or the AETR during the period mentioned above.
Unterschrift des Fahrers/der Fahrerin (signature of the driver):
* Eine elektronische und druckfähige Fassung dieses Formulars ist verfügbar unter der Internetadresse/ This Form is available in electronic and printable versions at the following address: http://www.unece.org/trans/main/sc1/aetr.html. ** Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Strassenverkehr beschäftigen Fahrpersonals/ European Agreement concerning the Work of Crews of Vehicles engaged in International Road Transport. *** Nur ein Kästchen ankreuzen/Choose only one box.