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Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung
Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)
Änderung vom 24. November 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Oktober 20081 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Fussnote
1 Die Visumpflicht und die Befreiung von der Visumpflicht für Einreisen im Hin-
blick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten richten sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/20012.
Art. 5 Abs. 1 Bst. c Fussnote
1 Kein Visum nach Artikel 4 Absatz 1 benötigen:
c. Pilotinnen und Piloten von Luftfahrzeugen und anderes Flugbesatzungs- personal nach Anlage VII Ziffer 2 des Schengener Grenzkodex3;
Art. 20 erster Satz Fussnote Die Regelung der Ein- und der Ausreise richtet sich nach dem Schengener Grenz- kodex4. …
Art. 21 Abs. 2 Fussnote
2 Die Regelung der Personenkontrollen an den Schengener Aussengrenzen bei der
Ein- und Ausreise auf dem Land- und Luftweg richtet sich nach Anhang VI Zif- fern 1 und 2 des Schengener Grenzkodex5.
1 SR 142.204 2 Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. Nov. 2009, ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 1.
3 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
4 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
5 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
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Einreise und Visumerteilung AS 2010
Art. 22 Abs. 1 Fussnote
1 Sind die nach Artikel 23 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex6 vorgesehenen
Voraussetzungen erfüllt, so entscheidet der Bundesrat über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen.
Gliederungstitel vor Art. 53a 10a. Abschnitt: Dokumentenberaterinnen und -berater
Art. 53a Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern
1 Das EJPD kann im Einvernehmen mit dem EDA, dem Eidgenössischen Finanz-
departement (EFD) und den zuständigen Grenzkontrollbehörden mit ausländischen Staaten Abkommen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und -beratern (Art. 100a Abs. 3 AuG) abschliessen.
2 In den Abkommen nach Absatz 1 ist namentlich festzulegen, welchen Tätigkeiten
die Dokumentenberaterinnen und -berater im Hoheitsgebiet des anderen Staates nachgehen dürfen, wie sie sich anmelden müssen und welchen Status sie innehaben.
Art. 53b Zusammenarbeit zwischen dem BFM, der EZV und der KD Das BFM, die Zollverwaltung (EZV) und die konsularische Direktion des EDA (KD) regeln ihre Zusammenarbeit in einer Vereinbarung. Diese muss insbesondere beinhalten: a. die Modalitäten für die Entsendung der schweizerischen Dokumentenberate- rinnen und -berater; b. die Verteilung der Kosten für den Einsatz der schweizerischen Dokumen- tenberaterinnern und -berater; c. die Modalitäten für den Einsatz der ausländischen Dokumentenberaterinnen und -berater in der Schweiz.
Art. 53c Planung und Koordination der Einsätze
1 Das BFM legt die Einsatzorte und die Einsatzdauer der schweizerischen Dokumen-
tenberaterinnen und -beratern in Absprache mit der EZV, der KD und den zuständi- gen Grenzkontrollbehörden fest.
2 Die operative Umsetzung der Einsätze der Dokumentenberaterinnen und -berater
obliegt der EZV.
3 Die EZV kann in Absprache mit dem BFM und der KD mit ausländischen Entsen-
dungsbehörden Vereinbarungen über die operative Zusammenarbeit am Einsatzort abschliessen.
6 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 1.
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4 Die EZV kann in Absprache mit dem BFM und der KD mit den zuständigen
Grenzkontrollbehörden Vereinbarungen über die Entsendung von Dokumentenbera- terinnen und -beratern abschliessen.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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