AS 2010 5851
AS 2010 5851
Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)
Änderung vom 18. Juni 2010
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. Februar 20091, beschliesst:
I Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Art. 19a Zweckbindung von Zollerträgen
1 Die Erträge aus Einfuhrzöllen auf Landwirtschaftsprodukten und Lebensmitteln
sind für die Jahre 2009–2016 zweckgebunden; sie werden für die Finanzierung von Begleitmassnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Freihandels- abkommens mit der Europäischen Union im Agrar- und Lebensmittelbereich oder eines WTO-Abkommens verwendet.
2 Es sind vor allem Begleitmassnahmen zugunsten der Landwirtschaft zu finanzie-
ren.
3 Wenn die Verhandlungen zu keinem Abschluss gelangen, hebt der Bundesrat die
Zweckbindung auf und gibt die Mittel frei.
4 Wenn die Begleitmassnahmen weniger Mittel erfordern, als sich Mittel aus der
Zweckbindung ergeben, kann der Bundesrat die Höhe der Zweckbindung reduzie- ren.