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AS 2010 5855

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Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom 27. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 42 Bst. d Kein Beitrag wird ausgerichtet für: d. erschlossenes Bauland, dessen Überbauung vor Ablauf der Verpflichtungs- dauer für die ökologische Ausgleichsfläche beginnt oder dessen Pachtdauer kürzer ist als die Verpflichtungsdauer für die ökologische Ausgleichsfläche.

Art. 63 Abs. 2

2 Der Kanton bestimmt:

a. ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist; b. welche Formulare zu unterzeichnen sind; c. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur versehen werden kön- nen.

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