AS 2010 5855
AS 2010 5855
Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)
Änderung vom 27. Oktober 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 42 Bst. d Kein Beitrag wird ausgerichtet für: d. erschlossenes Bauland, dessen Überbauung vor Ablauf der Verpflichtungs- dauer für die ökologische Ausgleichsfläche beginnt oder dessen Pachtdauer kürzer ist als die Verpflichtungsdauer für die ökologische Ausgleichsfläche.
Art. 63 Abs. 2
2 Der Kanton bestimmt:
a. ob das Gesuch in Papierform oder über Internet einzureichen ist; b. welche Formulare zu unterzeichnen sind; c. ob Gesuche, die über Internet eingereicht werden, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Artikel 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 20032 über die elektronische Signatur versehen werden kön- nen.