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AS 2010 5859

AS 2010 5859

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom 27. Oktober 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

7 Für die Desinfektion der Zitzen dürfen nur Mittel verwendet werden, die in der

Liste der Biozidprodukte für diesen Zweck zugelassen sind.2

3 Bei einzelnen Tieren dürfen folgende Eingriffe vorgenommen werden:

c. die Kastration zur Sicherstellung der Qualität der Erzeugnisse.

2 Verarbeitete biologische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfüllen:

b. Es dürfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, Aromastoffe, Wasser, Salz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen, Mineralstoffe, Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, verwen- det werden, wenn sie nach Artikel 16k für die Verwendung in der biologi- schen Produktion zugelassen worden sind.

2 Das Bundesamt kann Weisungen zum Format der Codenummer erlassen.

1 SR 910.18 2 Die Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien,

3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder kostenlos unter der Internetadresse

www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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Bio-Verordnung AS 2010

Art. 23a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

1 Das Bundesamt kann auf Gesuch hin Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

von Ländern, die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeführt sind, anerkennen, wenn die Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden nachweisen, dass die betrof- fenen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfüllen.

2 Das Bundesamt führt ein Verzeichnis der anerkannten Stellen und aktualisiert

dieses jährlich. Es veröffentlicht das Verzeichnis.

Art. 24 Abs. 4 4 Das Gesuch kann per Telefax oder über Internet eingereicht werden. Als Zeitpunkt des Eingangs gilt der Aufdruck der Übermittlungszeit auf dem Telefax beziehungs- weise die Eingangszeit der Interneteingabe.

Art. 30 Kontrollen 1 Die Zertifizierungsstelle führt mindestens einmal, bei schrittweiser Umstellung mindestens zweimal jährlich eine Kontrolle durch. Sie überprüft alle der Zertifizie- rungspflicht unterstehenden Unternehmen darauf, ob sie die Vorschriften dieser Verordnung vollständig einhalten. Art und Häufigkeit der Kontrollen werden auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos des Auftretens von Unregelmässigkeiten und Verstössen bestimmt. 2 Zusätzlich führt die Zertifizierungsstelle stichprobenweise unangekündigte Kon- trollen durch. Die Stichproben werden mittels Erstellung eines Risikoprofils der Betriebe ermittelt, welches die Resultate früherer Kontrollen, die Menge der betrof- fenen Produkte und das Risiko der Vermischung biologischer mit nicht biologischer Ware berücksichtigt. Zum Nachweis etwaiger Spuren von gemäss dieser Verord- nung unzulässigen Hilfsstoffen können Proben genommen werden. Sie müssen genommen werden, wenn Verdacht auf Verwendung solcher Hilfsstoffe besteht.

Art. 30a Bescheinigung Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde nach Artikel 23a stellt jedem Unternehmen, das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Bescheinigung muss über die Identität des Unternehmens, die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.

Art. 30b Kontrollmassnahmen 1 Die Zertifizierungsstelle trifft geeignete Kontrollmassnahmen, insbesondere bezüg- lich der Warenflüsse und der Rückstände unzulässiger Hilfsstoffe, falls: a. nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesamten Betrieb biologisch produziert wird; oder

Bio-Verordnung AS 2010

b. nach Artikel 13a vegetatives Vermehrungsmaterial aus nicht biologischer Produktion verwendet wird.

2 Das Departement kann Mindestanforderungen für diese Kontrollmassnahmen

erlassen.

Art. 30c Bericht Über jede Inspektion oder Überwachung wird ein Bericht angefertigt, der von der für das Unternehmen verantwortlichen Person gegenzuzeichnen ist.

Art. 30d Verzeichnis der kontrollierten Unternehmen 1 Die Zertifizierungsstellen führen ein aktuelles Verzeichnis der Unternehmen, die ihrer Kontrolle unterstehen. Das Verzeichnis enthält insbesondere folgende Anga- ben: a. Name und Adresse des Unternehmens; b. Art der Tätigkeit und der Erzeugnisse; c. bei Biobetrieben sämtliche Parzellen sowie der Zeitpunkt, an dem auf diesen letztmals unzulässige Mittel angewendet wurden.

2 Die Zertifizierungsstellen übermitteln dem Bundesamt und den Organen der kan-

tonalen Lebensmittelkontrolle jeweils bis am 31. Januar ein Verzeichnis der Unter- nehmen, die am 31. Dezember des Vorjahres ihrer Kontrolle unterstanden haben, sowie der für das laufende Jahr neu angemeldeten Unternehmen und legen alljähr- lich einen zusammenfassenden Bericht vor, namentlich über die Absprachen in Zusammenhang mit den Ausnahmen nach den Artikeln 16a Absatz 6, 16c Absatz 3, 16e Absatz 2 und 16f Absätze 5 und 6. Das Bundesamt kann diesbezüglich Weisun- gen erlassen.

Art. 30e Meldepflicht und Informationsaustausch

1 Die Zertifizierungsstellen melden Unregelmässigkeiten den zuständigen kantona-

len Behörden und dem Bundesamt. 2 Die Zertifizierungsstellen tauschen Informationen über die Ergebnisse ihrer Kon- trollen mit anderen Zertifizierungsstellen aus, soweit diese Informationen für die Beurteilung, dass die Erzeugnisse gemäss dieser Verordnung erzeugt wurden, rele- vant sind.

Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen gelten folgende Übergangsfristen: a. Bis zum 31. Dezember 2012 kann die Codenummer der Zertifizierungsstelle nach bisherigem Recht angegeben werden. Erzeugnisse und Verpackungs- material können ab dem 1. Januar 2013 noch bis zu deren Erschöpfung an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Bio-Verordnung AS 2010

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

27. Oktober 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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