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AS 2010 5863

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom 27. Oktober 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) verordnet:

I Die Verordnung des EVD vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 2, 13 Absatz 3bis, 15 Absatz 2, 16a Absatz 1, 16h, 16k Absatz 1, 17 Absatz 2, 23, 24a und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 (Bio-Verordnung), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern,

Art. 4d Aufgehoben

Art. 8 Abs. 2bis 2bis Für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20073 können Bienen, die nicht aus Biobetrieben stammen, auf dem biologischen Betrieb gehalten werden, sofern sie in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesem Fall gilt der Umstellungszeitraum nicht.

Art. 15 Abs. 2 und 3

2 Verstümmelungen wie das Beschneiden der Flügel der Königin sind verboten.

Ausgenommen ist das Beschneiden der Flügel der Königin für Leistungsprüfungen nach Artikel 4 der Tierzuchtverordnung vom 14. November 20074. 3 Das Ersetzen der Königin durch Beseitigung der alten Königin ist zulässig. Natür- liche Zucht- und Vermehrungsverfahren sind zu bevorzugen. Hierbei ist der Schwarmtrieb zu berücksichtigen. Die Verwendung gentechnisch veränderter Bie- nen ist nicht erlaubt.

Anhang 1 (Art. 1)

Ziff. 7

7. Weitere Stoffe

– Ethylen: – zur Nachreifung von Bananen, Kiwis und Kakis, – zur Nachreifung von Zitrusfrüchten als Teil einer Strategie zur Vermei- dung von Schäden durch Fruchtfliegen, – zur Blüteninduktion von Ananas, – zur Keimverhinderung bei Kartoffeln und Zwiebeln; – Kalialaun: zur Verzögerung der Reifung von Bananen.

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Biologische Landwirtschaft. V des EVD AS 2010

Anhang 2 (Art. 2)

Ziff. 2.2

«Kompostierte oder fermentierte «Mischungen aus pflanzlichem Material, Mischungen aus pflanzlichem kompostiert oder bei der Vergärung unter Material*» wird ersetzt durch: Luftabschluss in der Biogasproduktion entstanden.» wird ersetzt durch: kompostierte oder fermentierte kompostiert oder bei der Vergärung unter Mischungen aus pflanzlichem Luftabschluss in der Biogasproduktion Material und/oder tierischen entstanden. Exkrementen*

«Malzwurzel» wird ersetzt durch: – Malzkeime

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Anhang 8 (Art. 4c)

Ziff. 1

Zur bestehenden Liste werden hinzugefügt: – Branntkalk – Kalk

Ziff. 2

2. Ferner sind zugelassen:

– Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel – Produkte für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften, die in der Liste der Biozidprodukte zur Reinigung und Entkeimung von Melk- maschinen zugelassen sind5.

5 Die Liste der notifizierten Wirkstoffe kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien,

3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen oder kostenlos unter der Internetadresse

www.cheminfo.ch abgerufen werden.

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