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AS 2010 5925

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der EG-Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)

vom 18. Juni 2010

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. November 20092, beschliesst:

Art. 1

1 Der Notenaustausch vom 30. Januar 20093 zwischen der Schweiz und der Europäi-

schen Gemeinschaft betreffend die Übernahme der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 20084 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die Europäische Gemeinschaft nach Artikel 7

Absatz 2 Buchstabe b des Abkommens vom 26. Oktober 20045 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands über die Erfüllung der verfassungs- rechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf den Notenaustausch nach Absatz 1 zu unterrichten.

2009-1572 5925

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz AS 2010

Art. 2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 16. Dezember 20056 über die Ausländerinnen und

Ausländer

Art. 7 Abs. 2

2 Der Bundesrat regelt die nach diesen Abkommen möglichen Personenkontrollen an

der Grenze. Wird die Einreise verweigert, so erlässt die für die Grenzkontrolle zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung nach Artikel 64.

Art. 64 Wegweisungsverfügung

1 Die zuständigen Behörden erlassen eine ordentliche Wegweisungsverfügung,

wenn: a. eine Ausländerin oder ein Ausländer eine erforderliche Bewilligung nicht besitzt; b. eine Ausländerin oder ein Ausländer die Einreisevoraussetzungen (Art. 5) nicht oder nicht mehr erfüllt; c. einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Bewilligung verweigert oder nach bewilligtem Aufenthalt widerrufen oder nicht verlängert wird. 2 Verfügen die Ausländerinnen und Ausländer, die sich illegal in der Schweiz auf- halten, über einen gültigen Aufenthaltstitel eines anderen Staates, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen7 gebunden ist (Schengen-Staat), so sind sie formlos aufzufordern, sich unverzüglich in diesen Staat zu begeben. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so ist eine Verfügung nach Absatz 1 zu erlassen. Ist die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit angezeigt, so ist ohne vorgängige Aufforderung eine Verfügung zu erlassen.

3 Eine Beschwerde gegen Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist inner-

halb von fünf Arbeitstagen nach deren Eröffnung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeinstanz entscheidet innerhalb von zehn Tagen über deren Wiederherstellung.

4 Die zuständigen kantonalen Behörden bestimmen für unbegleitete minderjährige

Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson, die deren Interessen während des Wegweisungsverfahrens wahrnimmt.

6 SR 142.20

7 Diese Abk. sind in Anhang 1 Ziff. 1 aufgeführt.

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Art. 64a Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen

1 Ist aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/20038 ein anderer

Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig, so erlässt das BFM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält.

2 Eine Beschwerde ist innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Eröffnung der

Verfügung einzureichen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Ausländerin oder der Ausländer kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrages darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

3 Zuständig für den Vollzug der Wegweisung und, sofern notwendig, für die Aus-

richtung und Finanzierung von Sozial- oder Nothilfe ist der Aufenthaltskanton der betroffenen Person.

4 Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 1 Ziffer 2 aufgeführt.

Art. 64b Wegweisungsverfügung mit Standardformular Ist eine Person illegal in die Schweiz eingereist, so wird ihr die Wegweisungsverfü- gung mit einem Standardformular eröffnet.

Art. 64c Formlose Wegweisung

1 Ausländerinnen und Ausländer werden formlos weggewiesen, wenn:

a. sie von Belgien, Deutschland, Estland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, der Slowakei, Slowenien, Spanien oder Ungarn aufgrund eines Rückübernahme- abkommens wieder aufgenommen werden; b. ihnen zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex9 ver- weigert wurde.

2 Auf unverzügliches Verlangen der betroffenen Person wird eine Verfügung mit

einem Standardformular erlassen (Art. 64b).

8 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

9 ABl. L 105 vom 13.4. 2006, S. 23.

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Art. 64d Ausreisefrist und sofortige Vollstreckung

1 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen

sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfor- dern. 2 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weni- ger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn: a. die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder die äussere Sicherheit darstellt; b. konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will; c. ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung als offensichtlich unbegründet oder missbräuchlich abgelehnt worden ist; d. die betroffene Person von einem Staat nach Artikel 64c Absatz 1 Buch- stabe a aufgrund eines Rückübernahmeabkommens wieder aufgenommen wird; e. der betroffenen Person zuvor die Einreise nach Artikel 13 des Schengener Grenzkodex10 verweigert wurde (Art. 64c Abs. 1 Bst. b); f. die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen wegge- wiesen wird (Art. 64a).

Art. 64e Verpflichtungen nach Eröffnung einer Wegweisungsverfügung Die zuständige Behörde kann Ausländerinnen und Ausländer nach der Eröffnung einer Wegweisungsverfügung verpflichten: a. sich regelmässig bei einer Behörde zu melden; b. angemessene finanzielle Sicherheiten zu leisten; c. Reisedokumente zu hinterlegen.

Art. 64f Übersetzung der Wegweisungsverfügung 1 Die zuständige Behörde stellt sicher, dass die Wegweisungsverfügung auf Verlan- gen schriftlich oder mündlich in eine Sprache übersetzt wird, die von der betroffenen Person verstanden wird oder von der ausgegangen werden kann, dass sie sie ver- steht.

2 Wird die Wegweisungsverfügung mittels Standardformular nach Artikel 64b

eröffnet, so erfolgt keine Übersetzung. Den betroffenen Personen ist ein Informa- tionsblatt mit Erläuterungen zur Wegweisungsverfügung abzugeben.

10 ABl L 105 vom 13.4. 2006, S. 23.

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Art. 66 Aufgehoben

Art. 67 Einreiseverbot

1 Das BFM verfügt unter Vorbehalt von Absatz 5 Einreiseverbote gegenüber weg-

gewiesenen Ausländerinnen und Ausländern, wenn: a. die Wegweisung nach Artikel 64d Absatz 2 Buchstaben a–c sofort voll- streckt wird; b. diese nicht innerhalb der angesetzten Frist ausgereist sind.

2 Das Bundesamt kann Einreiseverbote gegenüber Ausländerinnen und Ausländern

verfügen, die: a. gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen haben oder diese gefährden; b. Sozialhilfekosten verursacht haben; c. in Vorbereitungs-, Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 75–78) genommen worden sind. 3 Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt. Es kann für eine längere Dauer verfügt werden, wenn die betroffene Person eine schwerwie- gende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. 4 Das Bundesamt für Polizei (fedpol) kann zur Wahrung der inneren oder der äusse- ren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern ein Einreise- verbot verfügen; es hört den Nachrichtendienst des Bundes (NDB) vorgängig an. Das fedpol kann Einreiseverbote für eine Dauer von mehr als fünf Jahren und in schwerwiegenden Fällen unbefristet verfügen.

5 Die verfügende Behörde kann aus humanitären oder anderen wichtigen Gründen

von der Verhängung eines Einreiseverbots absehen oder ein Einreiseverbot vollstän- dig oder vorübergehend aufheben.

Art. 69 Abs. 3 und 4

3 Die zuständige Behörde kann die Ausschaffung um einen angemessenen Zeitraum

aufschieben, wenn besondere Umstände wie gesundheitliche Probleme der betroffe- nen Person oder fehlende Transportmöglichkeiten dies erfordern. Die zuständige Behörde bestätigt der betroffenen Person den Aufschub der Ausschaffung schriftlich. 4 Die zuständige Behörde stellt vor der Ausschaffung von unbegleiteten minderjäh- rigen Ausländerinnen und Ausländern sicher, dass diese im Rückkehrstaat einem Familienmitglied, einem Vormund oder einer Aufnahmeeinrichtung übergeben werden, welche den Schutz des Kindes gewährleisten.

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Art. 71a Überwachung von Ausschaffungen

1 Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von

Ausschaffungen.

2 Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen

betrauen.

Art. 74 Abs. 1

1 Die zuständige kantonale Behörde kann einer Person die Auflage machen, ein ihr

zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betre- ten, wenn: a. Betrifft nur den französischen Text. b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat; c. die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).

1bis Die Haft nach Absatz 1 kann auch angeordnet werden, wenn eine Person der zuständigen Behörde gegenüber verneint, dass sie in einem Staat, der durch eines der Dublin- Assoziierungsabkommen gebunden ist, einen Aufenthaltstitel bezie- hungsweise ein Visum besitzt oder besessen oder ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Anordnung der Haft setzt voraus, dass der betreffende Staat dem Ersuchen um Überstellung dieser Person nach den Artikeln 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/200311 zugestimmt hat oder ein solches Ersuchen bei Vorliegen eines Euro- dac-Treffers gestellt worden ist.

Art. 76 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3 1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs: b. in Haft nehmen, wenn:

1. Gründe nach Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben b, c, g oder h oder

Absatz 1bis vorliegen,

5. Betrifft nur den italienischen Text.

11 Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Febr. 2003 zur Festlegung der Krite- rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz AS 2010

6. der Wegweisungsentscheid aufgrund von Artikel 34 Absatz 2 Buch-

stabe d AsylG oder Artikel 64a Absatz 1 im Kanton eröffnet wird und der Vollzug der Wegweisung absehbar ist. 2 Die Haft nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 und Ziffer 6 darf höchstens dreissig Tage dauern. Die Hafttage sind an die Höchstdauer nach Artikel 79 anzurechnen.

3 Aufgehoben

Art. 78 Abs. 2

2 Die Haft kann für einen Monat angeordnet werden. Sie kann mit Zustimmung der

kantonalen richterlichen Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und aus- zureisen. Vorbehalten bleibt Artikel 79.

Art. 79 Maximale Haftdauer

1 Die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die

Durchsetzungshaft nach Artikel 78 dürfen zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten.

2 Die maximale Haftdauer kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen

Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, für Min- derjährige zwischen 15 und 18 Jahren um höchstens sechs Monate verlängert wer- den, wenn: a. die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert; b. sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert.

2 Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung

zu überprüfen. Wurde die Ausschaffungshaft nach Artikel 77 angeordnet, so wird das Verfahren der Haftüberprüfung schriftlich durchgeführt. 2bis Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 6 wird die Rechtmäs- sigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft. Diese Überprüfung kann jederzeit beantragt werden. Bei einer Haft nach Artikel 76 Absatz 1 Buch- stabe b Ziffer 5 richtet sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Haftprüfung nach den Artikeln 105 Absatz 1, 108, 109 und 111 AsylG12.

12 SR 142.31

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Art. 81 Haftbedingungen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass eine von der inhaftierten Ausländerin oder dem

inhaftierten Ausländer bezeichnete Person in der Schweiz benachrichtigt wird. Die inhaftierte Person kann mit ihrer Rechtsvertreterin oder ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren. 2 Die Haft ist in geeigneten Räumlichkeiten zu vollziehen. Die inhaftierten Auslän- derinnen und Ausländer sind von Personen in Untersuchungshaft oder im Strafvoll- zug gesondert unterzubringen. Es ist ihnen soweit möglich geeignete Beschäftigung anzubieten.

3 Den Bedürfnissen von Schutzbedürftigen, unbegleiteten Minderjährigen und

Familien mit Minderjährigen ist bei der Ausgestaltung der Haft Rechnung zu tragen. Die Ausgestaltung der Haft richtet sich des Weiteren nach den Artikeln 16 Absatz 3 und 17 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 200813 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaa- ten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199814

Art. 13 Abs. 5

5 Das Bundesamt kann Asylsuchenden, die durch eine bevollmächtigte Person

vertreten werden, Nichteintretensentscheide im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe d eröffnen. Der bevollmächtigten Person wird die Eröffnung unverzüg- lich bekannt gegeben.

Art. 45 Sachüberschrift und Abs. 2–4 Wegweisungsverfügung

2 Mit der Wegweisungsverfügung ist eine angemessene Ausreisefrist zwischen

sieben und dreissig Tagen anzusetzen. Eine längere Ausreisefrist ist anzusetzen oder die Ausreisefrist wird verlängert, wenn besondere Umstände wie die familiäre Situation, gesundheitliche Probleme oder eine lange Aufenthaltsdauer dies erfor- dern. 3 Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar oder es kann eine Ausreisefrist von weni- ger als sieben Tagen angesetzt werden, wenn die betroffene Person aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen15 weggewiesen wird.

4 Der asylsuchenden Person ist ein Informationsblatt mit Erläuterungen zur Weg-

weisungsverfügung abzugeben.

13 ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98.

14 SR 142.31

15 Diese Abk. sind in Anhang 1 aufgeführt.

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Art. 107a Verfahren gemäss Dublin Die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch von einem Asylsuchenden, der in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerde- frist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Bundesverwal- tungsgericht entscheidet innerhalb von fünf Tagen nach Eingang eines solchen Antrags darüber. Wird die aufschiebende Wirkung innerhalb dieser Frist nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden.

Art. 3

1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum für Ver-

träge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, nach den Artikeln 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffer 3 und 141a Absatz 2 der Bundesverfassung. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der im Artikel 2 aufgeführten Gesetzes- änderungen.

Ständerat, 18. Juni 2010 Nationalrat, 18. Juni 2010 Die Präsidentin: Erika Forster-Vannini Die Präsidentin: Pascale Bruderer Wyss Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 7. Oktober 2010 unbenützt abge- laufen.16

2 Die Gesetzesänderungen werden gemäss Artikel 3 Absatz 2 dieses Beschlusses am

1. Januar 2011 in Kraft gesetzt.

24. November 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

16 BBl 2010 4325

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