AS 2010 5939
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 23. November 1973 in Bern, geändert durch das am 11. März 1997 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll
Originaltext
Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 23. November 1973 in Bern, geändert durch das am 11. März 1997 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll
Abgeschlossen am 21. August 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am. 18. Juni 20101 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. November 2010
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 23. November 19732 in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und dem Königreich Dänemark zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, geändert durch das am 11. März 19973 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll, abzuschliessen (im Folgenden als «Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart:
Art. I Artikel 10 (Dividenden) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 10 Dividenden
1. Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, können im anderen Staat besteuert werden.
2. Diese Dividenden können jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die
Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates be- steuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Dividenden eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 15 Prozent des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
1 AS 2010 5937 2 SR 0.672.931.41 3 AS 2000 2216
2009-2115 5939
Doppelbesteuerung. Prot. mit Dänemark AS 2010
3. Ungeachtet von Absatz 2 können Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person zahlt, nur in diesem anderen Staat besteuert werden, wenn der Nutzungsberechtigte: a) eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 Prozent des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt; oder b) eine Vorsorgeeinrichtung oder eine andere ähnliche Einrichtung ist, die Vor- sorgepläne anbietet, an denen sich natürliche Personen zur Sicherung von Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen beteiligen können, sofern die Vorsorgeeinrichtung oder ähnliche Einrichtung nach dem Recht des anderen Vertragsstaates errichtet und steuerlich anerkannt ist sowie der entsprechenden Aufsicht unterliegt. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten regeln in gegenseitigem Einverneh- men, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
4. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Dividenden» bedeutet Einkünfte aus
Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesell- schaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien gleichgestellt sind.
5. Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte der Dividenden in dem anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.
6. Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Ein-
künfte aus dem anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften bestehen.»
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Art. II
1. Artikel 11 Absatz 1 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch fol-
genden Absatz ersetzt: «1. Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.»
2. Artikel 11 Absatz 3 (Zinsen) des Abkommens wird aufgehoben und durch fol-
genden Absatz ersetzt: «3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzu- wenden.»
Art. III
1. Artikel 12 Absatz 1 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und
durch folgenden Absatz ersetzt: «1. Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsbe- rechtigte eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, können nur in diesem anderen Staat besteuert werden.»
2. Artikel 12 Absatz 3 (Lizenzgebühren) des Abkommens wird aufgehoben und
durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte der Lizenzgebühren in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrich- tung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.»
Art. IV Artikel 18 (Ruhegehälter) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Artikel ersetzt: «Art. 18 Ruhegehälter
1. Ruhegehälter und andere ähnliche Vergütungen, die aus einem Vertragsstaat
stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können, ungeachtet dessen, ob sie als Gegenleistung für vergangene Erwerbstätig- keit gezahlt werden oder nicht, im erstgenannten Staat besteuert werden, wenn:
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a) der Begünstigte des Vorsorgeplans die von ihm bezahlten Beiträge an den Vorsorgeplan im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht hat; oder b) die Beiträge des Arbeitgebers an den Vorsorgeplan des Begünstigten im erstgenannten Vertragsstaat nach dem Recht dieses Staates nicht als steuer- bares Einkommen des Begünstigten erfasst wurden.
2. Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck «Ruhegehälter und andere ähnliche
Leistungen» umfasst keine Leistungen aufgrund der Gesetze über die soziale Sicherheit eines Vertragsstaates.»
Art. V
1. Der geltende Wortlaut von Artikel 21 (Nicht ausdrücklich erwähnte Einkünfte)
des Abkommens wird zu Absatz 1.
2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz 2 ergänzt:
«2. Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 nicht anwendbar, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbstständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrich- tung gehören. In diesen Fällen ist Artikel 7 oder Artikel 14 anzuwenden.»
Art. VI Artikel 23 Absatz 2 (Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. In der Schweiz wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden: a) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermö- gen und können diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Dänemark besteuert werden, so nimmt die Schweiz, unter Vorbehalt von Buchstabe b, diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus; sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder das übrige Vermögen dieser ansässigen Person den Steuer- satz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte oder das betreffende Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wären. b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die nach Arti- kel 10 in Dänemark besteuert werden können, so gewährt die Schweiz dieser ansässigen Person auf Antrag eine Entlastung. Die Entlastung besteht: (i) in der Anrechnung der nach Artikel 10 in Dänemark erhobenen Steuer auf die vom Einkommen dieser ansässigen Person geschuldete schwei- zerische Steuer; der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen Steuer nicht übersteigen, der auf die Einkünfte entfällt, die in Dänemark besteuert werden kön- nen; oder
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(ii) in einer pauschalen Ermässigung der schweizerischen Steuer; oder (iii) in einer teilweisen Befreiung der betreffenden Dividenden von der schweizerischen Steuer, mindestens aber im Abzug der in Dänemark erhobenen Steuer vom Bruttobetrag der Dividenden. Die Schweiz bestimmt die Art der Entlastung gemäss den Vorschriften über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und ordnet das Verfahren dementspre- chend. c) Eine in der Schweiz ansässige Gesellschaft, die Dividenden von einer in Dänemark ansässigen Gesellschaft bezieht, geniesst bei der Erhebung der schweizerischen Steuer auf diesen Dividenden die gleichen Vergünstigun- gen, die ihr zustehen würden, wenn die die Dividenden zahlende Gesell- schaft in der Schweiz ansässig wäre.»
Art. VII Artikel 25 (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird durch folgenden neuen Absatz 5 ergänzt: «5. Hat eine Person: a) der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats gemäss Absatz 1 einen Fall auf der Grundlage unterbreitet, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung geführt haben, die diesem Abkommen nicht entspricht; und b) sind die zuständigen Behörden nicht in der Lage, eine einvernehmliche Lösung im Sinn des Absatzes 2 innerhalb von drei Jahren ab der Vorlage des Falles an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats herbeizuführen; so sind alle ungelösten Streitpunkte dieses Falles auf Ersuchen dieser Person einem Schiedsverfahren zuzuleiten. Die ungelösten Streitpunkte dürfen jedoch dann nicht einem Schiedsverfahren zugeleitet werden, wenn in dieser Angelegenheit bereits eine Entscheidung durch ein Gericht oder ein Verwaltungsgericht eines der beiden Staaten ergangen ist. Sofern nicht eine von diesem Fall unmittelbar betroffene Person, die den Schiedsspruch umsetzende Verständigungsregelung ablehnt, oder die zuständigen Behörden und die unmittelbar betroffenen Personen sich nicht innerhalb von sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, in dem ihnen der Schiedsspruch bekannt gegeben wurde, auf eine abweichende Lösung einigen, ist dieser Schieds- spruch für beide Vertragsstaaten bindend und ungeachtet der Fristen des innerstaat- lichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Die zuständigen Behörden der Ver- tragsstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie das Verfahren nach diesem Absatz durchzuführen ist. Die Vertragsstaaten können dem aufgrund dieses Absatzes gebildeten Schiedsge- richt die für die Durchführung des Schiedsverfahrens erforderlichen Informationen zugänglich machen. Die Mitglieder des Schiedsgerichts unterliegen hinsichtlich dieser Informationen den Geheimhaltungsvorschriften von Artikel 27 Absatz 2 des Abkommens.»
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Art. VIII Artikel 27 (Austausch von Informationen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «Art. 27 Austausch von Informationen
1. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus,
die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt. 2. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat nach Absatz 1 erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder Behörden (einschliess- lich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Absatz 1 genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde desjenigen Staates, der die Informationen erteilt hat, dieser anderen Ver- wendung zustimmt. 3. Die Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als verpflichteten sie einen Ver- tragsstaat: a) Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen; b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder auf dem üblichen Verwaltungsweg dieses oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft wer- den können; c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Geschäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche. 4. Ersucht ein Vertragsstaat gemäss diesem Artikel um Informationen, so nutzt der andere Vertragsstaat die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Beschaf- fung der erbetenen Informationen, selbst wenn dieser andere Staat diese Informatio- nen für seine eigenen steuerlichen Zwecke nicht benötigt. Die im vorhergehenden Satz enthaltene Verpflichtung unterliegt den Beschränkungen nach Absatz 3, wobei
diese jedoch nicht so auszulegen sind, dass ein Vertragsstaat die Erteilung von Informationen nur deshalb ablehnen kann, weil er kein innerstaatliches steuerliches Interesse an solchen Informationen hat.
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5. Absatz 3 ist in keinem Fall so auszulegen, als könne ein Vertragsstaat die Ertei- lung von Informationen nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten oder Treuhänder befinden oder weil sie sich auf das Eigentum an einer Person beziehen. Ungeachtet des Absatzes 3 oder entgegenstehender Bestimmungen des innerstaatli- chen Rechts verfügen die Steuerbehörden des ersuchten Vertragsstaats über die Befugnis, die Offenlegung der in diesem Absatz genannten Informationen durchzu- setzen.»
Art. IX Artikel 28 Absätze 3 und 4 (Verschiedenes) wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Beiträge, die von oder für Rechnung einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat Dienste leistet, an eine im anderen Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet, entrichtet werden, sind für Zwecke der Ermittlung der im erstgenannten Staat von der natürlichen Person zu zahlenden Steuer und der Ermitt- lung der Unternehmensgewinne, die dort besteuert werden können, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln wie Beiträge, die an eine im erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Vorsorgeeinrich- tung gezahlt werden, sofern: a) die natürliche Person unmittelbar vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit in die- sem Staat dort nicht ansässig war und schon zu diesem Zeitpunkt der Vor- sorgeeinrichtung angehört hatte; und b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats anerkennt, dass die Vorsorge- einrichtung allgemein einer Vorsorgeeinrichtung entspricht, die in diesem Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt ist.»
Art. X Das Abkommen wird durch ein Protokoll mit folgenden Bestimmungen ergänzt: «Protokoll Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark haben sich bei der Unterzeichnung des Protokolls zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark zur Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen, unterzeichnet in Bern am 23. November 1973, geändert durch das am 11. März 1997 in Kopenhagen unterzeichnete Protokoll, auf die fol- genden Bestimmungen geeinigt, die einen integrierenden Bestandteil des Abkom- mens bilden:
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1. Zu Art. 10 Abs. 3 Bst. b und zu Art. 28 Abs. 3
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtung oder andere ähnliche Einrichtung, die Vorsorgepläne anbietet» folgende Einrichtungen sowie alle gleichen oder im Wesentlichen vergleichbaren Einrichtungen umfasst, die aufgrund von nach der Unterzeichnung des Protokolls erlassenen Gesetzen errichtet werden: a) in Dänemark, Vorsorgeeinrichtungen gemäss Teil I des Gesetzes über die Besteuerung von Pensionen (Pensionsbeskatningsloven); b) in der Schweiz, sämtliche Pläne und Modelle gemäss: (i) dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hin- terlassenenversicherung, (ii) dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19595 über die Invalidenversicherung, (iii) dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 20066 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, (iv) dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19827 über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge, einschliesslich der nicht registrier- ten Vorsorgeeinrichtungen, die berufliche Vorsorgepläne anbieten, (v) den mit der beruflichen Vorsorge vergleichbaren anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge gemäss Artikel 82 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Weiter besteht Einvernehmen darüber, dass der Ausdruck «Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplan» Anlagefonds und Anlagetrusts umfasst, sofern sämtliche Fonds- oder Trustanteile von Vorsorgeeinrichtungen oder Vorsorgeplänen gehalten werden.
2. Zu Art. 18 und 19
Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in den Artikeln 18 und 19 verwendete Ausdruck «Ruhegehälter» nicht nur wiederkehrende Zahlungen, sondern auch Kapitalleistungen umfasst.
3. Zu Art. 27
a) Es besteht Einvernehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausgeschöpft hat. b) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amts- hilfe nicht Massnahmen einschliesst, die lediglich der Beweisausforschung dienen («fishing expeditions»). c) Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Artikel 27 des
4 SR 831.10 5 SR 831.20 6 SR 831.30 7 SR 831.40
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Abkommens den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu liefern haben: (i) den Namen und die Adresse der in eine Überprüfung oder Untersu- chung einbezogenen Person(en) und, sofern verfügbar, weitere Anga- ben welche die Identifikation dieser Person(en) erleichtern, wie das Geburtsdatum, den Zivilstand oder die Steuernummer; (ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden; (iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin- sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht; (iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden; (v) den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers der verlangten Informationen. d) Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 des Abkom- mens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf automa- tischer oder spontaner Basis auszutauschen. e) Es besteht Einvernehmen darüber, dass im Falle des Austauschs von Infor- mationen die im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen des Verwaltungs- verfahrensrechts über die Rechte der Steuerpflichtigen vorbehalten bleiben, bevor die Informationen an den ersuchenden Staat übermittelt werden. Es besteht im Weiteren Einvernehmen darüber, dass diese Bestimmung dazu dient, der steuerpflichtigen Person ein ordnungsgemässes Verfahren zu gewähren und nicht bezweckt, den wirksamen Informationsaustausch zu verhindern oder übermässig zu verzögern.»
Art. XI Dieses Protokoll tritt mit dem Austausch der Noten in Kraft, welche die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten des Protokolls in jedem Vertragsstaat bestätigen. Seine Bestimmungen finden Anwendung: a) in Bezug auf die Artikel 10 und 23 des Abkommens für Dividenden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres fällig werden; b) in Bezug auf Artikel 18 des Abkommens für Ruhegehälter, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Jahres fällig werden; ausgenommen sind Ruhegehälter, die am Tag der Unterzeichnung des Protokolls bereits liefen und an Empfänger gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor diesem Zeitpunkt von einem Vertragsstaat in den anderen Ver- tragsstaat verlegt haben; c) in Bezug auf Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens mit der Mitteilung Dänemarks über das Inkrafttreten der Grundlage und des Verfahrens für die Umsetzung dieser Bestimmung im innerstaatlichen Recht oder mit dem Inkrafttreten eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Dänemark und einem Drittstaat, das eine ähnliche Bestimmung über ein Schiedsverfahren enthält, je nachdem, welches dieser beiden Ereignisse früher eintritt;
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d) in Bezug auf Artikel 27 des Abkommens auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen; e) in Bezug auf Artikel 28 Absatz 3 des Abkommens auf Beiträge, die für Steuerjahre gezahlt werden, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Jahres beginnen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtig- ten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Kopenhagen, am 21. August 2009, im Doppel in deutscher, dänischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicherweise verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und dänischen Wortlauts soll der eng- lische Wortlaut massgebend sein.
Für die Für das Schweizerische Eidgenossenschaft: Königreich Dänemark: Werner Bardill Kristian Jensen