AS 2010 5959
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs- tätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 1
1 Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung
einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19a Abs. 2) müssen sich nicht anmelden. Ausgenommen sind Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nach Artikel 34.
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Kapitels:
Art. 18a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
1 Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang 1 können für befristete Aufenthalte
mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
2 Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang 2 können für Aufenthalte mit Erwerbs-
tätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind 1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen. 2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwi- schen den Kantonen.
1 SR 142.201
2010-0364 5959
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit AS 2010
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen
aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirt- schaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
4 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Auslände-
rinnen und Ausländer: a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen,
und
2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer
nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Per- sonalbestandes im Betrieb überschreitet; b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten.
Art. 19a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
1 Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die
Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach An- hang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn: a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage, beziehungsweise, wenn die Voraussetzun- gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
2 Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und
Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: a. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind 1 Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen. 2 Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwi- schen den Kantonen.
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit AS 2010
3 Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen
aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirt- schaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
Art. 20a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kan- tone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern
4 und 5 erteilen, wenn:
a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage, beziehungsweise, wenn die Voraussetzun- gen von Artikel 19a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
Art. 21 Einleitungssatz Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän- derin oder der Ausländer:
Art. 23 Sachüberschrift und Abs. 2 Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung
2 Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) sind namentlich
erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
Art. 47 Aufgehoben
II Die Anhänge 1 und 2 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
III Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit AS 2010
Anhang 1 (Art. 19 und 19a)
Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 19 werden insgesamt auf 5000 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 2500 Zürich 504 Schaffhausen 24 Bern 314 Appenzell A.Rh. 14 Luzern 110 Appenzell I.Rh. 4 Uri 9 St. Gallen 153 Schwyz 36 Graubünden 63 Obwalden 10 Aargau 170 Nidwalden 11 Thurgau 64 Glarus 11 Tessin 113 Zug 46 Waadt 197 Freiburg 64 Wallis 82 Solothurn 74 Neuenburg 56 Basel-Stadt 104 Genf 166 Basel-Landschaft 79 Jura 22 b. Höchstzahl für den Bund: 2500
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2011.
3. Die durch die Änderungen vom 4. Dezember 20092 und 28. April 20103 dieser
Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
4. Die Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen nach Arti-
kel 19a, werden insgesamt auf 3000 festgesetzt: 1. Januar–31. März 1. April–30. Juni 1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember
750 750 750 750
5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
und werden quartalsweise freigegeben.
2 AS 2009 6413 3 AS 2010 2203
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Anhang 2 (Art. 20 und 20a)
Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
1. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20,
werden insgesamt auf 3500 festgesetzt: a. Höchstzahlen für die Kantone: 1750 Zürich 353 Schaffhausen 17 Bern 220 Appenzell A.Rh. 10 Luzern 77 Appenzell I.Rh. 3 Uri 6 St. Gallen 107 Schwyz 25 Graubünden 44 Obwalden 7 Aargau 119 Nidwalden 8 Thurgau 45 Glarus 8 Tessin 79 Zug 32 Waadt 138 Freiburg 45 Wallis 57 Solothurn 52 Neuenburg 39 Basel-Stadt 73 Genf 116 Basel-Landschaft 55 Jura 15 b. Höchstzahl für den Bund: 1750
2. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember
2011.
3. Die durch die Änderungen vom 4. Dezember 20094 und 28. April 20105 dieser
Verordnung freigegebenen, aber noch nicht ausgeschöpften Kontingente können weiterhin beansprucht werden. Sie werden der Höchstzahl des Bundes (Ziff. 1 Bst. b) angerechnet.
4. Die Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen nach Artikel 20a
werden insgesamt auf 500 festgesetzt: 1. Januar–31. März 1. April–30. Juni 1. Juli–30. September 1. Oktober–31. Dezember
125 125 125 125
5. Die Höchstzahlen gelten für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2011
und werden quartalsweise freigegeben.
4 AS 2009 6413 5 AS 2010 2203
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