AS 2010 5965
AS 2010 5965
Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Organisationsverordnung vom 7. März 20031 für das Eidgenössische Departe- ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 2
2 Es erlässt Vorschriften zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung sowie zur
Sicherstellung der Ausrüstung der Armee.
Art. 5 Bst. b, bbis und h Das Generalsekretariat übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt auf Departementsstufe folgende Kernfunktionen wahr: b. Es ist betraut mit der Strategie sowie mit der internen Revision. bbis. Es initiiert, plant, koordiniert und kontrolliert die Departementsgeschäfte und begleitet insbesondere die wichtigen departementsübergreifenden Geschäfte. h. Aufgehoben
Aufgehoben
Art. 11 Bst. a Ziff. 3 Der Gruppe Verteidigung sind mit folgenden Funktionen unterstellt: a. Armeestab:
3. Er ist verantwortlich für das Sicherheitsmanagement des VBS und der
Armee.
1 SR 172.214.1
2010-2649 5965
Organisationsverordnung für das VBS AS 2010
Art. 11a Informations- und Objektsicherheit 1 Die Informations- und Objektsicherheit im Armeestab leitet das Sicherheitsmana- gement des VBS und der Armee in ausgewählten Bereichen wie Informationen, Personen, Sachwerten und Umweltsicherheit im Sinne von Artikel 10 des Umwelt- schutzgesetzes vom 7. Oktober 19832.
2 Sie erfüllt die Aufgaben nach Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 19983
über die Militärische Sicherheit.
3 Sie nimmt zusätzlich die folgenden departementsübergreifenden Aufgaben wahr:
a. die Aufgaben nach Artikel 20a der Informationsschutzverordnung vom 4. Juli 20074; b. die Aufgaben nach der Verordnung vom 19. Dezember 20015 über die Per- sonensicherheitsprüfungen; c. die Aufgaben nach der Verordnung vom 9. Juni 20066 über die Personen- sicherheitsprüfungen im Bereich Kernanlagen.
4 Sie erlässt Weisungen und Richtlinien in den Bereichen nach Absatz 1.
II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
2 SR 814.01 3 SR 513.61 4 SR 510.411 5 SR 120.4 6 SR 732.143.3