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AS 2010 5971

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung des Militärgesetzes

Verordnung über Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung vom 19. März 2010 des Militärgesetzes

vom 3. Dezember 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 2. Dezember 20051 über das Personal

für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe

Art. 1 Bst. a Diese Verordnung regelt: a. das Arbeitsverhältnis des Personals, das für die Friedensförderung, die Stär- kung der Menschenrechte, die humanitäre Hilfe des Bundes und die Ausbil- dung ausländischer Truppen im Ausland eingesetzt wird;

2. VOSTRA-Verordnung vom 29. September 20062

Ersatz eines Ausdrucks Im Anhang 2 wird der Ausdruck «Personelles der Armee (J1)» durch «Personelles der Armee (FGG 1)» ersetzt.

Art. 9 Bst. e Ziff. 3–5 Nicht eingetragen werden: e. die Entscheide, welche:

3. persönliche Leistung in Busse oder Freiheitsentzug umwandeln,

4. Busse in persönliche Leistung oder Freiheitsentzug umwandeln,

5. Freiheitsentzug in persönliche Leistung umwandeln;

2010-1918 5971

Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 21 Abs. 1, 2 Einleitungssatz, 3 sowie 4 Einleitungssatz

1 Die Einsichtnahme durch ein Abrufverfahren richtet sich nach Artikel 367

Absätze 2, 2bis und 4 StGB.

2 Überdies kann das Bundesamt für Polizei durch ein Abrufverfahren Einsicht neh-

men in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b StGB sowie hängige Strafverfahren, sofern dies zur Erfüllung folgender Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

3 Ferner können die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen

Behörden durch ein Abrufverfahren Einsicht nehmen in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b StGB sowie hängige Strafverfah- ren, soweit dies für die Durchführung von Einbürgerungsverfahren nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB).

4 Ausserdem kann der Nachrichtendienst des Bundes durch ein Abrufverfahren

Einsicht in Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b StGB sowie hängige Strafverfahren nehmen, sofern dies zur Erfüllung folgen- der Aufgaben nötig ist (Art. 367 Abs. 3 StGB):

Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis

1 Folgende an VOSTRA nicht angeschlossene Behörden können die zur Erfüllung

der nachstehend genannten Aufgaben nötigen Daten über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b StGB als Auszug aus VOSTRA einholen: 1bis Die nicht an VOSTRA angeschlossenen Behörden können zur Erfüllung der in Artikel 367 Absatz 2bis StGB genannten Aufgaben einen Auszug über Urteile nach Artikel 366 Absätze 1, 2 und 3 Buchstaben a und b StGB einholen.

3. Verordnung vom 27. April 20053

über den Koordinierten Sanitätsdienst

Ingress gestützt auf Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19954 und Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 20025,

Art. 6 Bearbeitung von Daten Der Beauftragte KSD bearbeitet Personendaten für den KSD nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 20096 über die militärischen Informationssysteme.

3 SR 501.31 4 SR 510.10 5 SR 520.1 6 SR 510.911

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Gliederungstitel vor Art. 12

3. Abschnitt:

Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin

Art. 12 Abs. 2 Einleitungssatz

2 Das Kompetenzzentrum für Militär- und Katastrophenmedizin wird unterstützt:

Art. 13 Geschäftsstelle

1 Dem Beauftragten KSD wird für die Leitung des Kompetenzzentrums für Mili-

tär- und Katastrophenmedizin eine Geschäftsstelle zur Verfügung gestellt. Die Geschäftsstelle ist ihm direkt unterstellt.

2 Die Geschäftsstelle erledigt Aufgaben und Arbeiten des Beauftragten KSD und

weiterer Stellen des Kompetenzzentrums. Zu diesem Zweck verkehrt sie direkt mit zivilen und militärischen Behörden und Stellen sowie privaten Organisationen und Institutionen. 3 Der Beauftragte KSD verfügt in der Geschäftsstelle über die ihm von der organisa- torisch vorgesetzten Verwaltungseinheit zugeteilten personellen und finanziellen Ressourcen.

4. Dienstreglement der Schweizerischen Armee vom 22. Juni 19947

5 Militärdienstpflicht

Unsere Armee ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert. Sie beruht auf dem Grundsatz der Militärdienstpflicht für alle Schweizer Bürger. Schweizerinnen können sich freiwillig zum Militärdienst melden.

Ziff. 10 Sachüberschrift

Führen durch Auftrag

Ziff. 11 Abs. 1

1 Führen durch Auftrag verlangt von den Vorgesetzten Mut, Vertrauen und Respekt

für die Handlungsfreiheit der Unterstellten.

7 SR 510.107.0

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Ziff. 18 Abs. 2

2 Die Verbände der verschiedenen Stufen werden wie folgt bezeichnet (aufsteigende Reihenfolge): Trupp, Gruppe, Zug, Einheit (Kompanie, Batterie, Kolonne, Staffel), Truppenkörper (Bataillon, Abteilung, Geschwader, Kommando), Grosser Verband (Brigade, Lehrverband, Territorialregion).

Ziff. 21

Betrifft nur den französischen Text.

Ziff. 51 Abs. 1 und 2

1 Der Innere Dienst umfasst die Wartung der persönlichen Ausrüstung und des per-

sönlich abgegebenen Materials sowie die Körperpflege und die Reinigung der Un- terkunft. 2 Jeder Angehörige der Armee ist für die Vollständigkeit, die Wartung und die Ein- satzbereitschaft der persönlichen Ausrüstung und des ihm abgegebenen Materials verantwortlich. Er führt den Inneren Dienst im Rahmen der befohlenen Zeit selbst- ständig durch.

Ziff. 58 Abs. 1 und 4

1 Die Uniform ist Ausdruck der Zugehörigkeit zur Armee. Wer die Uniform trägt,

repräsentiert die Truppe und ist deshalb zu korrektem Auftreten und Verhalten ver- pflichtet. Insbesondere sind die Haare sauber und gepflegt zu tragen; lange Haare dürfen nicht offen getragen werden. Die Haare sowie Schmuck und Piercings dürfen die dienstliche Tätigkeit nicht behindern und die persönliche Sicherheit nicht ge- fährden. Das VBS kann die Einzelheiten zum Erscheinungsbild in Uniform fest- legen.

4 Aufgehoben

Ziff. 74 Abs. 2

2 Die Wache ist dem Kommandanten, der den Einsatzbefehl für den Wachtdienst

erlassen hat, direkt unterstellt. Der Wachtkommandant nimmt ohne andere Anord- nung nur von diesem Kommandanten, die Wachtmannschaft nur vom Wachtkom- mandanten Befehle entgegen.

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

75 Einsatzbefehl für den Wachtdienst

1 Der Einsatzbefehl für den Wachtdienst regelt im Einzelnen den Auftrag, die

Rechte und Pflichten der Wache. Insbesondere regelt er den Schusswaffengebrauch sowie den Einsatz von Zwangsmitteln unterhalb des Schusswaffengebrauchs auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften.

2 Die Angehörigen der Wache werden vor Antritt des Wachtdienstes über den

Einsatzbefehl für den Wachtdienst instruiert.

3 Jeder Angehörige der Wache ist verpflichtet, den Einsatzbefehl für den Wacht-

dienst zu kennen und zu befolgen. Bei Unklarheiten verlangt er vor dem Antritt zum Dienst die nötigen Erläuterungen.

Ziff. 84 Abs. 1

1 Die Angehörigen der Armee müssen die Vorschriften über die Geheimhaltung

beachten. Dienstliche Informationen, die klassifiziert sind (GEHEIM, VERTRAU- LICH oder INTERN) oder aufgrund ihrer Bedeutung nicht für Dritte bestimmt sind, dürfen nicht weitergegeben werden. Diese Verschwiegenheitspflicht gilt während und ausserhalb der Dienstzeit. Sie gilt auch nach Beendigung der Militärdienst- pflicht.

Ziff. 86 Abs. 2 und 3

2 Die Angehörigen der Armee müssen mit der persönlichen Ausrüstung, das heisst

mit Waffe, Bekleidung und Gepäck, sowie mit dem übrigen Armeematerial, der Munition und den Einrichtungen sorgfältig und sachgemäss umgehen.

3 Die Angehörigen der Armee müssen während der ganzen Dauer ihrer Militär-

dienstpflicht die persönliche Ausrüstung und das zusätzlich anvertraute Material sicher aufbewahren und vor Verlust, Beschädigung und Zerstörung schützen. Das Sturmgewehr und sein Verschluss sind getrennt voneinander aufzubewahren.

Ziff. 88 Abs. 1

1 Die Angehörigen der Armee halten sich körperlich fit. Ansteckende Krankheiten

oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die im Dienst zu Schädigungen der eige- nen Gesundheit oder zur Schädigung Dritter führen können, sind dem Truppenarzt zu melden. Beim Einrücken hat die Meldung anlässlich der sanitarischen Eintritts- musterung zu erfolgen.

Ziff. 89 Abs. 1

1 Angehörige der Armee, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind, und Subaltern-

offiziere der mit dem Sturmgewehr ausgerüsteten Truppen müssen während der Dauer der Militärdienstpflicht an den obligatorischen Schiessübungen teilnehmen. Diese werden von zivilen Schützenvereinen organisiert. Wer die vorgeschriebene Mindestleistung nicht erreicht, wird zu einem Verbliebenenkurs aufgeboten. Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs bestehen.

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

5. Verordnung vom 16. Dezember 20098

über die militärischen Informationssysteme

Art. 5 Abs. 3 Einleitungssatz sowie Bst. a, d und h

3 Die für die Einwohnerregister oder vergleichbaren kantonalen Personenregister

zuständigen Behörden melden dem zuständigen Kreiskommandanten zuhanden des Führungsstabs der Armee bezüglich der Stellungspflichtigen nach den Artikeln 11 und 27 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19959 (MG): a. am Ende eines Jahres die Schweizer Bürger, die während des Jahres das

17. Altersjahr vollendet haben, mit Namen, Vornamen, Wohnadresse und

AHV-Versichertennummer; d. die Aufnahme von Männern im militärdienstpflichtigen Alter in das Schwei- zer Bürgerrecht; h. Aufgehoben

6. Verordnung vom 10. April 200210 über die Rekrutierung

Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 9 Absatz 1, 16 Absatz 2, 17 Absatz 1 und 25 wird der Ausdruck «Wohnortkanton» durch «Wohnsitzkanton» ersetzt.

Ingress gestützt auf die Artikel 3 Absatz 3, 8 Absätze 1 und 2, 16 Absatz 2, 41 Absatz 3,

120 Absatz 1, 144 Absatz 1 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom

3. Februar 199511 (MG), Artikel 75 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 200212 sowie Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 199513,

8 SR 510.911 9 SR 510.10 10 SR 511.11 11 SR 510.10 12 SR 520.1 13 SR 824.0

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 6 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. e

1 Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden am Orientierungstag insbesondere

informiert über: e. Folgen ungeordneter persönlicher Verhältnisse nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung vom 19. November 200314 über die Militärdienstpflicht (MDV).

Art. 7 Abs. 3 Bst a und c

3 Die Anmeldung ist anzunehmen, sofern keine triftigen Gründe dagegen sprechen.

Als triftige Gründe gelten insbesondere: a. die Vollendung des 25. Altersjahres vor Ende des Kalenderjahres, in dem die Person sich angemeldet hat oder an den Rekrutierungstagen teilnehmen würde, es sei denn, sie erklärt sich bereit, die Ausbildungsdienstpflicht als Durchdiener bis zum Ende des Kalenderjahres zu erfüllen, in dem sie das

34. Altersjahr vollendet hat;

c. ungeordnete persönliche Verhältnisse nach Artikel 66 Absatz 3 MDV15;

Art. 8a Nichtrekrutierungsgründe

1 Der Führungsstab der Armee prüft:

a. ob Gründe für eine Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG vorlie- gen; b. Gesuche um Zulassung nach Artikel 21 Absatz 2 MG.

2 Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

3 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 196816.

Art. 9 Abs. 3

3 Im Übrigen gelten für die Verschiebung der Teilnahme an den Rekrutierungstagen

die Vorschriften der MDV17.

Art. 10 Abs. 5

5 Im Übrigen gelten für die Anrechnung der Rekrutierungstage und für die Entlas-

sung aus besonderen Gründen die Artikel 12 und 25 MDV18.

14 SR 512.21 15 SR 512.21 16 SR 172.021 17 SR 512.21 18 SR 512.21

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 12a Abs. 1 Bst. d

1 In Zusammenarbeit mit den entsprechenden wissenschaftlichen Fachstellen legt

der Führungsstab der Armee fest: d. welches Prüfungsverfahren nach den Artikeln 10–12 der Verordnung vom 19. Dezember 200119 über die Personensicherheitsprüfungen auf die Stel- lungspflichtigen in Abhängigkeit von ihrer Funktion anwendbar ist.

Art. 13 Abs. 1 1 Militärdiensttauglich ist, wer aufgrund seines Leistungsprofils den Anforderungen an den Militärdienst entspricht und bei dem kein Grund für eine Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG sowie kein Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG vorliegt.

Art. 26 Abs. 1 Bst. f

1 Zur Ermittlung der grundsätzlichen Eignung für eine Kaderfunktion der Armee

oder für den Friedensförderungsdienst werden die Kandidaten und Kandidatinnen geprüft oder untersucht betreffend: f. ihre persönlichen Verhältnisse nach Artikel 66 Absatz 3 MDV20.

7. Verordnung vom 24. November 200421 über die medizinische

Beurteilung der Diensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit

Ingress erstes Lemma gestützt auf die Artikel 20 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199522 (MG)

Art. 6 Gesuch um medizinische Beurteilung 1 Die Personen und Stellen nach Artikel 20 Absatz 1 MG können bei der Sanität der LBA ein schriftliches und begründetes Gesuch um medizinische Beurteilung durch eine medizinische UC einreichen. Das Gesuch ist mit den notwendigen Beweismit- teln zu versehen.

2 Die zuständigen Ärzte und Ärztinnen der Sanität der LBA bezeichnen die für die

Beurteilung zuständige medizinische UC.

19 SR 120.4 20 SR 512.21 21 SR 511.12 22 SR 510.10

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 12 Bearbeitung von Daten Die Sanität der LBA bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung vom 16. Dezember 200923 über die militärischen Informationssysteme.

8. Verordnung vom 24. September 200424 über die Militärdienstpflicht

der Auslandschweizer und Auslandschweizerinnen sowie der Doppelbürger und Doppelbürgerinnen

Art. 4 Ausbildungsdienstpflicht Die Ausbildungsdienstpflicht richtet sich nach der Verordnung vom 19. November

200325 über die Militärdienstpflicht.

Art. 5 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und 3 Einrückungspflicht und Verwendung im Landesverteidigungsdienst

1 Bei Bedarf der Armee können für den Landesverteidigungsdienst:

3 Die Verwendung im Landesverteidigungsdienst richtet sich nach dem Bedarf der

Armee.

9. Verordnung vom 10. Dezember 200426 über das militärische

Kontrollwesen

Ingress gestützt auf die Artikel 4 Absatz 5, 27 Absatz 2 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199527 (MG) sowie Artikel 13 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 200228 (AO),

Art. 1 Abs. 2 Bst. b

2 Das Kontrollwesen dient:

b. der Kontrolle, ob die Militärdienstpflicht erfüllt wird;

23 SR 510.911 24 SR 511.13 25 SR 512.21 26 SR 511.22 27 SR 510.10 28 SR 513.1

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 2 Abs. 1 und 2 Bst. a 1 Diese Verordnung gilt für die Militärdienstpflichtigen, die Personen, die sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen, sowie für die beteiligten Behörden der Kantone und des Bundes.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für:

a. Aufgehoben

Art. 3 Abs. 1 Bst. c und 2

1 Die Kreiskommandanten sind verantwortlich für:

c. die Führung der Kontrolldaten der Militärdienstpflichtigen, soweit nach Bundesrecht keine andere Stelle dafür zuständig ist. 2 Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Wohnsitz des Stellungspflich- tigen beziehungsweise der militärdienstpflichtigen Person.

Gliederungstitel vor Art. 7

3. Kapitel: Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht

Art. 7 Abs. 1 und 2 1 Der militärische Ausweis über die Erfüllung der Militärdienstpflicht (Dienstbüch- lein) enthält die für den Militärdienstpflichtigen oder die Militärdienstpflichtige wichtigsten Daten über die Erfüllung der Militärdienstpflicht.

2 Das Dienstbüchlein darf nur für dienstliche Zwecke ausgehändigt und verwendet

werden; die Einsichtnahme und die Datenbekanntgabe sind ebenfalls nur zu dienst- lichen Zwecken gestattet.

Art. 9 Abs. 2 Bst. a 2 Das Dienstbüchlein wird, entsprechend der Muttersprache der betroffenen Person, in einer der vier Landessprachen wie folgt abgegeben: a. den Militärdienstpflichtigen mit Wohnsitz in der Schweiz: vor der Rekrutie- rung;

Art. 10 Abs. 1 und 3 1 Das Dienstbüchlein ist vom Inhaber oder von der Inhaberin bis zur Entlassung aus der Militärdienstpflicht aufzubewahren. 3 Ist der Aufenthaltsort des Inhabers oder der Inhaberin unbekannt, so bewahrt die für den letzten Wohnort zuständige kantonale Militärbehörde das Dienstbüchlein bis zum Ende des Jahres auf, in dem der Inhaber oder die Inhaberin nach Jahrgang aus der Militärdienstpflicht entlassen worden wäre.

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Gliederungstitel vor Art. 12

4. Kapitel: Meldepflicht

Art. 12 Meldepflichtige Militärdienstpflichtige bleiben, auch wenn sie keine persönliche Militärdienstleis- tung erbringen, bis zur Vollendung des Altersjahres meldepflichtig, bis zu dem die Militärdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere mit Aus- nahme der höheren Unteroffiziere dauert.

Art. 18 Abs. 1 1 Der Auslandurlaub wird bewilligt, wenn die Meldepflichtigen die Pflichten erfüllt haben, die sich bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz oder der Einrei- chung des nachträglichen Gesuchs nach Artikel 17 Absatz 2 aus der Militärdienst- pflicht oder der Ersatzpflicht ergeben.

Art. 33 Bearbeitung von Daten Der Führungsstab der Armee bearbeitet die Personendaten nach den Artikeln 3–5 der Verordnung vom 16. Dezember 200929 über die militärischen Informationssys- teme.

Art. 38 Abs. 1

1 Militärdienstpflichtige,

die ihre Pflichten aus dem militärischen Kontrollwesen missachten, sind wegen Nichtbefolgung von Dienstvorschriften disziplinarisch zu bestrafen.

Anhang Aufgehoben

10. Verordnung vom 19. November 200330 über die Militärdienstpflicht

Ingress zweites Lemma sowie die Artikel 11 Absatz 1, 12 Absatz 2 und 13 der Armeeorganisation vom 4. Oktober 200231 (AO),

29 SR 510.911 30 SR 512.21 31 SR 513.1

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 15a Sachüberschrift und Abs. 2 Dienst in der Militärverwaltung

2 Zur Militärverwaltung nach Artikel 59 Absatz 2 MG zählen:

a. die Verwaltungseinheiten der Gruppe Verteidigung; und b. die Verwaltungseinheiten der Kantone, die Militärrecht des Bundes vollzie- hen.

Art. 22 Abs. 2

2 Militärdienstpflichtige, gegen die ein Verfahren auf Ausschluss aus der Armee

nach Artikel 22 Absatz 1 MG oder ein Verfahren auf Degradation nach Artikel 22a MG eingeleitet wurde, werden während des hängigen Verfahrens zu keinen Dienst- leistungen aufgeboten.

Art. 25 Abs. 1 Bst. b 1 Militärdienstpflichtige werden aus Ausbildungsdiensten entlassen, wenn die Ent- lassung aus zwingenden persönlichen oder dienstlichen Gründen geboten erscheint, insbesondere: b. wenn während des Dienstes ein Verfahren auf Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation oder Funktionsänderung nach Artikel 21, 22, 22a oder 24 MG eingeleitet wird;

Art. 33 Abs. 1bis und 1ter 1bis Formell oder inhaltlich ungenügende Gesuche werden an die Gesuchsteller zur Nachbesserung innert zehn Tagen zurückgewiesen. Auf Gesuche, die ein zweites Mal mangelhaft eingereicht werden, wird nicht eingetreten. 1ter Gesuche, die weniger als 14 Tage vor Beginn der Dienstleistung eingereicht werden, werden von den Verwaltungseinheiten direkt dem vorgesetzten Komman- danten zugestellt, unter dem der Gesuchsteller den Dienst zu leisten hat. Der Kom- mandant entscheidet über die Gesuche. Er kann persönlichen Urlaub, eine Teil- dienstleistung, eine Dienstunterbrechung oder die Entlassung bewilligen. Besondere Regelungen für die Einberufung von höheren Unteroffizieren und Offizieren in Grundausbildungsdienste bleiben vorbehalten.

Art. 44 Abs. 1 und 1bis

1 Qualifikationen werden nach der Genehmigung durch eine vorgesetzte Stelle

mündlich und schriftlich eröffnet. Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich, so müssen allfällige Änderungen neu eröffnet werden. 1bis Ein Vorschlag wird vom zuständigen Kommandanten erst erteilt, wenn der Führungsstab der Armee aufgrund der Abklärungen nach den Artikeln 46, 57 und 66 Absatz 1 die zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich bestätigt hat.

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 46 Abs. 2 Bst. b

2 Fürdie Einteilung eines Angehörigen der Armee in eine bestimmte Funktion

müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: b. Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung dieser Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen. Vorge- setzte müssen sich in den Amtssprachen der Unterstellten verständigen kön- nen.

Art. 56 Abs. 3 und 4 3 Bestätigt der Bewährungsdienst die Unfähigkeit oder ist im Interesse der Truppe die sofortige Enthebung von der Funktion geboten, so beantragt die zuständige Stelle beim Führungsstab der Armee die Verfügung einer neuen Funktion.

4 Aufgehoben

Art. 57 Abs. 2 Bst b

2 Für die Weiterausbildung oder die Beförderung eines Angehörigen der Armee zu

einem bestimmten Grad müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: b. Der Angehörige der Armee muss zur Ausübung der mit dem höheren Grad verbundenen Funktion fähig und geeignet sein sowie insbesondere über die dafür erforderlichen mündlichen und schriftlichen Kenntnisse einer zweiten Amtssprache verfügen.

Art. 66 Abs. 1 Bst a und 3 Bst dbis

1 Angehörige der Armee, deren persönliche Verhältnisse ungeordnet sind, können

nur mit Zustimmung des Führungsstabes der Armee: a. einen Grundausbildungsdienst leisten;

3 Als ungeordnete persönliche Verhältnisse gelten:

dbis. Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen Waffe;

Art. 67 Verurteilung

1 Einem rechtskräftig Verurteilten kann die Zustimmung nach Artikel 66 Absatz 1

erteilt werden bei: a. einer Geldstrafe von bis zu 30 Tagessätzen oder angeordneter gemeinnützi- ger Arbeit von bis zu 120 Stunden; b. einer bedingten oder teilbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, einer bedingten oder teilbedingten Freiheitsstrafe oder einer bedingten oder teilbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 120 Stunden: nach Ablauf der Probezeit; der Führungsstab der Armee kann jedoch, wenn das Verhalten des

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Verurteilten dies anzeigt, die Wartefrist verlängern oder auf Gesuch hin ver- kürzen; c. einer unbedingten Geldstrafe von mehr als 30 Tagessätzen, einer unbeding- ten Freiheitsstrafe, einer unbedingten gemeinnützigen Arbeit von über 120 Stunden oder einer freiheitsentziehenden Massnahme: frühestens fünf Jahre nach Vollzug der Sanktion; d. Strafen oder Massnahmen nach dem Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 200332: ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles.

2 Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

Gliederungstitel vor Art. 69

6. Titel: Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee, Degradation

Art. 69 Nichtrekrutierung, Ausschluss aus der Armee

1 Beim Entscheid über die Nichtrekrutierung nach Artikel 21 Absatz 1 MG oder den

Ausschluss aus der Armee nach Artikel 22 Absatz 1 MG berücksichtigt der Füh- rungsstab der Armee insbesondere: a. Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person; b. Rechte Dritter; c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit.

2 Mit dem Entscheid über den Ausschluss entscheidet der Führungsstab der Armee

auch über eine Degradation.

3 Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

4 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 196833.

Art. 69a Degradation

1 Über das Mass der Degradation eines Angehörigen der Armee entscheidet der

Führungsstab der Armee im Einzelfall. Er berücksichtigt dabei insbesondere: a. Tat, Leumund, Grad und Funktion der betroffenen Person; b. Rechte Dritter;

32 SR 311.1 33 SR 172.021

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

c. die Zumutbarkeit für andere Angehörige der Armee, mit der betroffenen Person Dienst zu leisten; d. das Ansehen der Armee in der Öffentlichkeit. 2 Hat die betreffende Person die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht ihres neuen Grades bereits erreicht, so wird sie aus der Militärdienstpflicht entlassen. 3 Hat sie sich mit der Tat für jeden Grad unwürdig gemacht, so wird sie unter Aber- kennung jeglichen Grades unehrenhaft aus der Armee ausgeschlossen.

4 Der Führungsstab der Armee sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

5 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom

20. Dezember 196834.

11. Schiessverordnung vom 5. Dezember 200335

Art. 53a Abs. 2

2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, behandelnde oder begut-

achtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungs- stab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Schützen und Schützin- nen können entsprechende Kenntnisse dem Vorstand ihres Schützenvereins melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

12. Verordnung vom 5. Dezember 200336

über die persönliche Ausrüstung der Armeeangehörigen

Ingress gestützt auf die Artikel 110 Absatz 3, 114 Absatz 3 und 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 199537 (MG),

Art. 6b Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe

1 Der Führungsstab der Armee prüft die Hinderungsgründe für die Überlassung der

persönlichen Waffe nach Artikel 113 MG.

2 Er sorgt für eine einheitliche Entscheidpraxis.

34 SR 172.021 35 SR 512.31 36 SR 514.10 37 SR 510.10

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Anpassungen des Verordnungsrechts an die Änderung AS 2010

Art. 7 Abs. 2

2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie behandelnde oder

begutachtende Ärztinnen, Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, denen in Absatz 1 genannte Anzeichen oder Hinweise bekannt werden, können diese dem Führungsstab der Armee oder dem Militärärztlichen Dienst melden. Angehörige der Armee können entsprechende Kenntnisse ihrem Kommandanten melden. Dieser leitet in begründeten Fällen umgehend die erforderlichen Massnahmen ein.

II 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft.

2 Ziffer I/2 (Änderung der VOSTRA-Verordnung) tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

3. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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