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AS 2010 5989

Verordnung des WBF über die Entschädigung der Mitglieder der KTI

Verordnung des EVD über die Entschädigung der Mitglieder der KTI

vom 7. Dezember 2010

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD), gestützt auf Artikel 8q Absatz 2 zweiter Satz der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19981 (RVOV), verordnet:

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Entschädigung der Mitglieder der Kommission für Technologie und Innovation (KTI). Ausgenommen sind die Mitglieder des Präsidi- ums; für sie gelten Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV.

Art. 2 Entschädigungssystem 1 Die Entschädigung der Mitglieder besteht aus einer Fixpauschale und aus Fallpau- schalen.

2 Mit der Fixpauschale werden namentlich entschädigt:

a. die Teilnahme an Sitzungen; b. die Kontakte mit Dritten wie Verbänden, Forschungsinstitutionen oder Kan- tonen; c. weitere Arbeiten im Auftrag des Präsidiums.

3 Die Fixpauschale bemisst sich für jeden Förderbereich oder Teilbereich nach

einem Prozentsatz der Entschädigung, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Ziffer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Ein Mitglied kann pro Jahr nur eine Fixpauschale erhalten.

4 Die Fallpauschalen werden für jeden Förderbereich oder Teilbereich pro Leis-

tungseinheit festgelegt und abgerechnet.

5 Die Summe der Fixpauschalen und der Fallpauschalen darf pro Mitglied höchstens

40 Prozent der Entschädigung entsprechen, die nach Artikel 8q und Anhang 2 Zif-

fer 2 RVOV für ein Vollzeitpensum zu entrichten wäre. Das Präsidium kann in begründeten Fällen eine Überschreitung dieser Begrenzung bewilligen; der Ent- scheid bedarf der vorgängigen Zustimmung des EVD.

SR 172.327.7 1 SR 172.010.1

2010-2636 5989

Entschädigung der Mitglieder der KTI AS 2010

Art. 3 Pauschalen Es gelten für die einzelnen Förderbereiche oder Teilbereiche die Pauschalen nach dem Anhang.

Art. 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

7. Dezember 2010 Eidgenössisches Volkswirtschaftsdepartement: Johann N. Schneider-Ammann

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Entschädigung der Mitglieder der KTI AS 2010

Anhang (Art. 3)

Fixpauschalen und Fallpauschalen I. Förderbereiche Enabling Sciences, Life Sciences, Ingenieurwissenschaften, Mikro- und Nanotechnologie a. Fixpauschale Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 15 Prozent. b. Fallpauschalen

Betrag Leistungseinheit

Fr. 4500 jeweils für 10 der folgenden Aktivitäten: – Beratung von Gesuchstellern betreffend Projektformulierung – Projektskizze und andere projektbezogene Beratungen – Expertisen für Start-up-Unternehmen – Reviews – Bearbeiten von Reklamationen – Bereitstellen von Informationen für den Jahresbericht der KTI – Referate Fr. 800 Monitoring vor Ort (Follow-up, Reviews, wissenschaftliche Rapporte, Endrapport, Betriebsbesuche) Fr. 2500 Beurteilen eines Programms des SNF oder eines anderen Programms Fr. 2500 Prüfung der Beitragsberechtigung einer Forschungsinstitution

II. Förderbereich Wissens- und Technologietransfer (WTT) a. Fixpauschale Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 10 Prozent. b. Fallpauschalen

Betrag Leistungseinheit

Fr. 5000 Beurteilung einer unterstützten WTT-Organisation über ein Jahr Fr. 5000 Evaluation eines neuen Konzepts Fr. 3000 Finanzierungsentscheid, pro Fall

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Entschädigung der Mitglieder der KTI AS 2010

III. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Certification Board a. Fixpauschale Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 5 Prozent. b. Fallpauschalen

Betrag Leistungseinheit

Fr. 3000 jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen

IV. Förderbereich Start-up und Unternehmertum, Teilbereich Coaching Acceptance a. Fixpauschale Entspricht einem Beschäftigungsgrad von 27 Prozent. Die Fixpauschale kann höchs- tens 5 Mitgliedern ausgerichtet werden. b. Fallpauschalen

Betrag Leistungseinheit

Fr. 3000 jeweils für 10 Bewertungen von Businessplänen

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