AS 2010 6005
Verordnung über die Berufsbildung
Verordnung über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV)
Änderung vom 3. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 68 Sachüberschrift und Abs. 4–7 Antrag auf Verbindlichkeit (Art. 60 BBG) 4–7 Aufgehoben
Art. 68a Beitragserhebung (Art. 60 BBG) 1 Die Organisation der Arbeitswelt stellt die Beiträge bei den unterstellten Betrieben in Rechnung. 2 Wer bereits Leistungen nach Artikel 60 Absatz 6 BBG erbringt, bezahlt die Diffe- renz zwischen der bereits erbrachten Leistung und dem Betrag, der zur Äufnung des allgemeinverbindlich erklärten Berufsbildungsfonds erhoben wird. Die Differenz berechnet sich aufgrund der anteilsmässigen Beiträge für die gleiche Leistung. 3 Die Organisation der Arbeitswelt verfügt den Beitrag, wenn der Betrieb dies ver- langt oder nicht zahlt.
4 Eine rechtskräftige Beitragsverfügung ist im Sinne von Artikel 80 des Bundes-
gesetzes vom 11. April 18892 über Schuldbetreibung und Konkurs einem vollstreck- baren gerichtlichen Entscheid gleichgestellt.
Art. 68b Überprüfung der Verwendung der Gelder, Buchführung und Revision (Art. 60 BBG)
Bisheriger Artikel 68 Absätze 5–7 werden zu Absätzen 1–3 dieses Artikels.