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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement
Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
vom 17. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:
1. Kapitel: Das Departement
Art. 1 Ziele 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaft- lichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert. 2 Es strebt Steuer-, Fiskal- und Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mit- gliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören.
3 Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele:
a. Bundeshaushalt:
1. die Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln der Schuldenbremse
über einen Konjunkturzyklus ausgleichen,
2. die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen;
b. Steuern:
1. die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich
ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbe- werbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmäs- sigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten,
2. die steuerlichen Standortfaktoren unter Beachtung der internationalen
Akzeptanz verbessern;
SR 172.215.1
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c. Finanzmarktpolitik: zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähig- keit des Finanzplatzes Schweiz beitragen; d. Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kon- troll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst effizienten Personen- und Warenverkehr gewährleisten; e. Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiska- lischen und die gesundheitspolitischen Ziele wirksam und kostengünstig umgesetzt werden können; f. Verwaltungsführung:
1. die Ergebnisorientierung in der Verwaltungsführung stärken,
2. das Risikomanagement der Bundesverwaltung koordinieren,
3. die Steuerung der externen Träger von Verwaltungsaufgaben nach den
Grundsätzen der Corporate Governance sicherstellen; g. Bundespersonal:
1. eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsgedanken sowie
der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen,
2. eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen;
h. Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bun- desverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaft- lich, nachhaltig und qualitätsbewusst decken; i. Supportleistungen: die wirtschaftliche Erbringung repetitiver und standardi- sierter Tätigkeiten durch Dienstleistungszentren sicherstellen. 4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltwei- ten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidge- nössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD; Aussenwirtschaft), der Schweizeri- schen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangele- genheiten gegenüber dem Ausland.
Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: a. Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen. b. Es trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung. c. Es fördert nachhaltige und administrativ einfache Lösungen.
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d. Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kunden- orientiert. e. Es verfolgt eine offene und klare Informations- und Kommunikationspolitik.
Art. 3 Besondere Zuständigkeit
1 Das EFD verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen
des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 (FINMAG) und der Finanz- marktgesetze gemäss Artikel 1 FINMAG (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).
2 Es vollzieht in seinem Zuständigkeitsbereich das Verantwortlichkeitsgesetz vom
14. März 19584.
3 Es instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und
Polizeidepartements, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 19685).
Art. 4 Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten
1 Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zustän-
digkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt. 2 Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Ver- waltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Generalsekretariat
Art. 5 Ziele und Funktionen Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements. b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte. c. Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationspla- nung und die Kommunikation auf Departementsstufe. d. Es stellt Logistikdienste bereit und koordiniert die Ressourcenbedürfnisse im Departement.
3 SR 956.1 4 SR 170.32 5 SR 172.021
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e. Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3, die Beurtei- lung von Personalbeschwerden im EFD (Art. 35 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006) sowie die allgemeine Rechtsberatung auf Departe- mentsstufe. f. Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungs- leistungen im Bereich Übersetzung. g. Es erbringt zugunsten des Staatssekretariates für internationale Finanzfragen (SIF) administrative Leistungen.
Art. 6 Informatikstrategieorgan des Bundes 1 Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) ist das Stabsorgan des Informatik- rates des Bundes (IRB).
2 Seine Aufgaben ergeben sich aus der Bundesinformatikverordnung vom
26. September 20037.
3 Es ist administrativ dem GS zugewiesen.
2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen
Art. 7 Ziele und Funktionen
1 Das SIF verfolgt die folgenden Ziele:
a. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem EVD (Aus- senwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland. b. Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz, den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr:
a. Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der strategischen Führung in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsan- gelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht aussenwirtschaftspolitische Fragen im Zuständigkeitsbereich des Staatssek- retariates für Wirtschaft (SECO) betroffen sind. b. Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Wäh- rungsangelegenheiten sowie der Finanzmarktpolitik. c. Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktregulierung und der Amtshilfe in Steuersachen.
6 SR 172.220.1 7 SR 172.010.58
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d. Es betreut die internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenhei- ten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlun- gen. e. Es erarbeitet in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenhei- ten die Vorgaben für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV). f. Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten befassen. g. Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internatio- nalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA. h. Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den ausländischen Behörden.
3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung
Art. 8 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele:
a. Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher. b. Sie entwirft die Rechnung sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wirtschaftspolitik den Voranschlag und den Finanzplan zuhanden des Bundesrates. c. Sie tritt für eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung und eine spar- same und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budge- tierung, der Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesrats- geschäften der Departemente und der Bundeskanzlei mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss. d. Sie wirkt hin auf eine ergebnisorientierte Verwaltungsführung und ein sys- tematisches Controlling sowohl in der gesamten Bundesverwaltung als auch gegenüber externen Trägern von Verwaltungsaufgaben. e. Sie sorgt mit einem zeitgemässen Tresorerie- und Liquiditätsmanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen
wahr: a. Sie entwirft Sanierungs- und Sparmassnahmen, wenn sich dies zur zeit- gerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist. b. Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.
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c. Sie vertritt nach Anhörung des SIF und des SECO die Schweiz in internatio- nalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Finanz- und Geldpolitik, der Finanzstatistik, der Tresorerieführung, des Rechnungswe- sens und der Public Corporate Governance befassen. d. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des:
1. Finanzhaushaltrechts;
2. Währungs- und Nationalbankrechts; vorbehalten bleibt die Zuständig-
keit des SIF im Bereich der Finanzmarktstabilität. e. Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbe- gründeter vermögensrechtlicher Ansprüche. f. Sie koordiniert das Risiko- und Versicherungsmanagement des Bundes. g. Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB, soweit nicht das SIF zuständig ist.
Art. 9 Besondere Bestimmungen
1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
a. Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes. b. Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanz- ausgleich. c. Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen. d. Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen» des EFD.
2 Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwick-
lung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.
3 Der EFV unterstellt sind:
a. die Zentrale Ausgleichsstelle; b. die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse; c. die Schweizerische Ausgleichskasse; d. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland; e. die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).
4 Die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse und Swiss-
mint werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt.
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4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt
Art. 10 Ziele und Funktionen
1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt die folgenden Ziele:
a. Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personal- und Vorsorgepolitik im Bund. b. Es stellt eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der finanziellen und personellen Ressourcen sicher. c. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprach- gemeinschaften und deren Verständigung untereinander. d. Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Aus- und Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funk-
tionen wahr: a. Es erarbeitet die Personal- und Vorsorgepolitik des Bundes, entwickelt sie laufend weiter und setzt sie durch. b. Es entwickelt die Grundlagen und Instrumente zur Steuerung und Umset- zung der Personal- und Vorsorgepolitik in allen Personalprozessen in der gesamten Bundesverwaltung. c. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische Controlling zuständig. d. Es stellt ein Aus- und Weiterbildungsangebot für sämtliche Personalkatego- rien in der gesamten Bundesverwaltung zur Verfügung. e. Es trägt die Verantwortung für ein informatikgestütztes Personalinforma- tions- und -bewirtschaftungssystem in der gesamten Bundesverwaltung. f. Es informiert die Angestellten der Bundesverwaltung in Personalangelegen- heiten. g. Es koordiniert und beurteilt die personal- und die vorsorgerechtlichen Bestimmungen verselbstständigter Verwaltungseinheiten.
Art. 11 Besondere Bestimmungen
1 Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben:
a. Es führt eine Personal- und Sozialberatung. b. Es führt das «Dienstleistungszentrum Personal» des EFD. c. Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung.
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2 Dem EPA sind administrativ zugeordnet:
a. das Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerkes Bund; b. die Vertrauensstelle für das Bundespersonal.
5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung
Art. 12 Ziele und Funktionen
1 Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele:
a. Sie beschafft dem Bund den Grossteil der zur Finanzierung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen. b. Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zustän- digkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktio-
nen wahr: a. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des Steuerrechts. Dabei trägt sie den Bedürfnissen der Wirtschafts- und der Finanzpolitik Rechnung. b. Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um. c. Sie informiert über nationale und in Absprache mit dem SIF über internatio- nale Steuerfragen. d. Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwick- lung des Steuerwesens.
Art. 13 Besondere Aufgaben Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie handelt in Absprache mit dem SIF und unter Einhaltung von dessen Vorgaben völkerrechtliche Verträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus und vollzieht sie. b. Sie vertritt in Absprache mit dem SIF und unter Einhaltung von dessen Vor- gaben die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Steuerfragen befassen. c. Sie erhebt den EU-Steuerrückbehalt. d. Sie erstellt die schweizerische Steuerstatistik und führt eine Dokumentation über die in- und die ausländischen Steuerordnungen.
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6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung
Art. 14 Ziele und Funktionen
1 Die EZV verfolgt die folgenden Ziele:
a. Sie beschafft dem Bund einen namhaften Teil der zur Finanzierung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen. b. Sie bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kos- tengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen. c. Sie verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EZV insbesondere die folgenden Funktionen
wahr: a. Sie überwacht und kontrolliert den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze. b. Sie wahrt die Sicherheit im Grenzraum. c. Sie erhebt Zollabgaben und Abgaben nach nicht zollrechtlichen Bundesge- setzen, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. d. Sie wirkt mit beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen. e. Sie arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren. f. Sie arbeitet mit ausländischen Zollverwaltungen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Koordination der Zollveranlagungsverfahren.
Art. 15 Besondere Aufgaben Die EZV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie handelt in Absprache mit dem SIF und unter Einhaltung von dessen Vorgaben völkerrechtliche Verträge in Angelegenheiten zolltechnischer Art aus und vollzieht sie, soweit nicht aussenwirtschaftspolitische Fragen im Zuständigkeitsbereich des SECO betroffen sind. b. Sie vertritt in Absprache mit dem SIF und dem SECO und unter Einhaltung von deren Vorgaben die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit zolltechnischen Fragen befassen.
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7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation
Art. 16 Ziele Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt als interner Leistungserbringer im Bereich Informatik und Telekommunikation die folgenden Ziele: a. Es erbringt Informatik- und Telekommunikationsleistungen zur Unterstüt- zung der Geschäftsprozesse der Leistungsbezüger und gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten. Dabei hält es die Vorgaben des Informatikrates des Bundes (IRB) ein. b. Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger aus. c. Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein.
Art. 17 Aufgaben Das BIT hat die folgenden Aufgaben: a. Es entwickelt und betreibt Systeme und Anwendungen für kundenspezifi- sche Geschäftsprozesse. b. Es entwickelt und betreibt Systeme und Anwendungen für E-Government- Prozesse, insbesondere auch für die Veröffentlichung von Informationen im Internet. c. Es betreibt Systeme und Anwendungen sowie entsprechende Kompetenz- zentren. d. Es stellt den Betrieb von Rechenzentren für die Katastrophenvorsorge sicher. e. Es stellt die Büroautomation seiner Kunden bereit, betreibt sie und unter- stützt die Anwenderinnen und Anwender in der Benützung. f. Es stellt die Interoperabilität der Büroautomation in der gesamten Bundes- verwaltung sicher. g. Es stellt die Kommunikationsdienstleistungen für die Daten- und die Sprachkommunikation der Bundesverwaltung sowie deren Anbindung ans Internet sicher. h. Es bietet generelle und kundenspezifische Ausbildungen im Bereich Infor- matik an. i. Es arbeitet mit Organisationen zusammen, die sich mit der Erbringung von Informatikleistungen befassen, und vertritt den Bund in solchen Organisa- tionen.
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Art. 18 Besondere Bestimmungen
1 Das BIT wird mittels FLAG geführt.
2 Es verrechnet seinen Kunden die Leistungen und sorgt gegenüber dem EFD für
Kostentransparenz.
3 Es erbringt Querschnittsleistungen nach den Vorgaben des IRB.
4 Es kann seine Leistungen auch anderen Bundesstellen und gemäss den Vorgaben
der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.
8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik
Art. 19 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:
a. Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember
20088 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes
(VILB) für die Unterbringung insbesondere:
1. der Bundesverwaltung;
2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste;
3. der eidgenössischen Gerichte;
4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.
b. Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logis- tikprozesses die Bedürfnisse:
1. der zentralen Bundesverwaltung;
2. der Behördenkommissionen;
3. administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.
2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr: a. Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement. b. Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivi- len Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln. c. Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung. d. Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.
8 SR 172.010.21
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Art. 20 Besondere Bestimmungen
1 Das BBL hat die folgenden besonderen Aufgaben:
a. Es leitet die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und führt deren Sekretariat. b. Es leitet die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) und führt deren Sekretariat. c. Es leitet das Kompetenzzentrum für das öffentliche Beschaffungswesen (KBB) und führt dessen Sekretariat. d. Es ist die Vollzugsbehörde des Bundes gemäss der Bauprodukteverordnung vom 27. November 20009 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.
2 Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung
auch Dritten erbringen.
3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung
Art. 21 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt im Bereich der gebrannten
Wasser die folgenden Ziele: a. Sie beschafft dem Bund einen Teil der zur Finanzierung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen. b. Sie stellt die inländische Versorgung mit hochprozentigem Alkohol zu Trink- und Genuss- sowie zu industriellen Zwecken sicher. c. Sie leistet einen Beitrag zur Förderung der Gesundheit, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere die folgenden Funktionen
wahr: a. Sie erteilt Konzessionen an inländische Herstellerinnen und Hersteller. b. Sie erhebt die Verbrauchssteuer auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken. c. Sie vollzieht handelsbezogene Vorschriften der Alkoholgesetzgebung. d. Sie beschafft, lagert und verkauft hochprozentigen Alkohol. e. Sie betreibt ein akkreditiertes Labor.
9 SR 933.01
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Art. 22 Besondere Bestimmungen
1 Die EAV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
a. Sie fördert beim Vollzug der Alkoholgesetzgebung den Informationsaus- tausch und die Zusammenarbeit zwischen Bundesämtern, den Kantonen, der Wirtschaft und den Organisationen der Prävention. b. Sie richtet den Alkoholzehntel zum Zwecke der Prävention an die Kantone aus.
2 Sie führt für den Handel mit hochprozentigem Alkohol das Profitcenter «Alco-
suisse».
2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
Art. 23
1 Die FINMA ist die Aufsichtsbehörde des Bundes über den Finanzmarkt.
2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem FINMAG10.
3. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA
Art. 24
1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4
des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200611 die berufliche Vorsorge durch. 2 Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem PUBLICA-Gesetz.
4. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle
Art. 25 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan
des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig wahr.
2 Sie unterstützt durch ihre Prüfungen und Beratungen:
a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung; b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechts- pflege.
10 SR 956.1 11 SR 172.222.1
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3 Sie sorgt mit der Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags für ein ordnungsgemässes, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanz- gebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.
Art. 26 Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates abgeben.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Geschäftsordnung Das EFD erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.
Art. 28 Aufhebung bisherigen Rechts Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 200012 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.
Art. 29 Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.
Art. 30 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
17. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
12 AS 2001 267, 2003 1801 2122 3687, 2007 1409, 2008 2181 5363
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Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement AS 2010
Anhang (Art. 29)
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung
vom 25. November 199813
Anhang 1 Bst. B, einzufügen zwischen Generalsekretariat und Eidgenössische Finanzverwaltung Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) Secrétariat d’Etat aux questions financières internationales (SFI) Segreteria di Stato per le questioni finanziarie internazionali (SFI) Secretariat da stadi per dumondas finanzialas internaziunalas (SFI)
2. Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200314
Art. 14 Abs. 2 Bst. f und g, 3 Bst. c und d sowie 4
2 Das ISB hat namentlich folgende Aufgaben:
f. Es führt die Geschäftsstelle «E-Government Schweiz». g. Es führt die Fachstelle «Informationstechnologien im öffentlichen Beschaf- fungswesen».
3 Im Bereich der Informatiksicherheit hat das ISB folgende Aufgaben:
c. Es stellt die Informatiksicherheitsbeauftragte oder den Informatiksicher- heitsbeauftragten des Bundes. d. Es führt die «Melde und Analysestelle Informationssicherung (MELANI)» in Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes.
4 Es arbeitet mit den Kantonen, einschlägigen Organisationen, der Wirtschaft und
ausländischen Partnern zusammen und vertritt den Bund in entsprechenden Organi- sationen.
13 SR 172.010.1 14 SR 172.010.58
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Organisationsverordnung für das eidgenössische Finanzdepartement AS 2010
3. Zollverordnung vom 1. November 200615
Einzufügen nach Gliederungstitel «4. Titel: Zollverwaltung» und vor Art. 222
Art. 221a Zollkreise, Grenzwachtregionen sowie Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps (Art. 91 Abs. 2 ZG)
1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise und Grenzwachtregionen gegliedert.
2 Das EFD legt die Zollkreise und die Grenzwachtregionen fest.
3 Es regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.
15 SR 631.01
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