AS 2010 6355
Beschluss Nr. 3/2010 des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz zur Änderung von Anhang B des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (Revision Anhang B)
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik des Statistikausschusses Europäische Union/Schweiz zur Änderung von Anhang B
Angenommen am 1. Oktober 2010 In Kraft getreten am 1. Oktober 2010
Originaltext
Der Statistikausschuss Europäische Union/Schweiz, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statis- tik1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (nach- stehend «Abkommen»), das am 1. Januar 2007 in Kraft trat, enthält einen Anhang B über Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz. (2) Die Erfahrungen seit dem Beginn der Umsetzung des Abkommens haben ge- zeigt, dass die Anwendung seiner finanziellen Bestimmungen vereinfacht und die entsprechende administrative Belastung verringert werden muss. Daher sollte Anhang B geändert werden, beschliesst:
Art. 1 Anhang B des Abkommens wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.
Art. 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
1 SR 0.431.026.81
2010-1579 6355
Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010
Geschehen zu Sofia am 1. Oktober 2010.
Für den Gemischten Ausschuss Der Leiter der EU-Delegation: Der Leiter der Delegation der Schweizerischen Eidgenossenschaft: Walter Radermacher Jürg Marti
Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010
Anhang B
Finanzielle Bestimmungen für den finanziellen Beitrag der Schweiz nach Artikel 8
1. Festlegung der finanziellen Beteiligung
1.1 Die Schweiz leistet jährlich einen finanziellen Beitrag zum Statistischen
Programm der Europäischen Union.
1.2 Dieser Beitrag beruht auf zwei Elementen:
– den Gesamtkosten für Eurostat [Kosten] – der Zahl der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union [# Mitglied- staaten]
1.3 Der finanzielle Beitrag berechnet sich wie folgt: [Kosten]/[# Mitgliedstaa-
ten]
1.4 Für diese Elemente gelten folgende Definitionen:
1.4.1 Die Gesamtkosten für Eurostat sind 85 % des Betrags der Verpflichtungser- mächtigungen im Politikbereich «Statistik» (Titel 29) des Haushaltsplans der Europäischen Union gemäss der Nomenklatur zur massnahmenbezogenen Budgetierung. Sie umfassen Verwaltungs- und Unterstützungsausgaben des Politikbereichs «Statistik» (Ausgaben für Personal im aktiven Dienst, exter- nes Personal und sonstige Verwaltungsausgaben, Ausgaben für Gebäude und Nebenkosten sowie Unterstützungsausgaben für operative Tätigkeiten) sowie Finanzinterventionen für die Produktion der statistischen Information. [Kosten]
1.4.2 Die Zahl der Mitgliedstaaten ist die Zahl der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union am 1. Januar des betreffenden Jahres. [# Mitgliedstaaten]
1.5 Sobald der Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union
für das betreffende Jahr aufgestellt ist, wird ein Berechnungsentwurf für die- sen Finanzbeitrag erstellt. Die endgültige Berechnung erfolgt unmittelbar nach der Annahme des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das jeweilige Jahr.
2. Zahlungsabläufe
2.1 Spätestens am 15. Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine
Zahlungsaufforderung an die Schweiz für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin ist die Zahlung des Beitrags bis zum 15. Juli vorge- sehen. Ergeht die Zahlungsaufforderung mit Verspätung, verschiebt sich das Fälligkeitsdatum entsprechend, so dass die Zahlungsfrist mindestens dreissig Tage beträgt.
2.2 Der Beitrag der Schweiz wird in Euro ausgewiesen und gezahlt.
Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010
2.3 Die Schweiz zahlt ihren Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäss der
in Nummer 2.1 festgelegten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalender- tag des Fälligkeitsmonats geltenden, in Reihe C des Amtsblatts der Europäi- schen Union veröffentlichten Zinssatzes, erhöht um 1,5 Prozentpunkte, in Rechnung gestellt. Der erhöhte Satz wird auf den gesamten Verzugszeitraum angewendet. Die Zinsen werden jedoch nur für Beiträge fällig, die später als dreissig Tage nach den in Nummer 2.1 festgelegten Zahlungsfrist gezahlt werden.
2.4 Kosten, die schweizerischen Vertretern und Sachverständigen durch die
Teilnahme an den von der Kommission im Rahmen dieses Abkommens ein- berufenen Sitzungen entstehen, werden von der Kommission nicht erstattet. Gemäss Artikel 6 Absatz 2 werden die mit der Abordnung schweizerischer Sachverständiger zu Eurostat verbundenen Kosten in vollem Umfang von der Schweiz getragen. Entsprechend einem Abkommen zwischen Eurostat und dem schweizeri- schen Bundesamt für Statistik kann die Schweiz die Kosten für abgeordnete nationale Sachverständige von ihrem finanziellen Beitrag abziehen. Der Höchstbetrag, der je Mitarbeitendem abgezogen werden kann, darf den Höchstbetrag, der für Personal aus den EWR/EFTA-Ländern, die im Rah- men des EWR-Abkommens zu Eurostat abgeordnet werden, nicht überstei- gen. Dieser Betrag wird jährlich vom Gemischten Ausschuss festgelegt.
2.5 Die von der Schweiz geleisteten Zahlungen werden unter der entsprechen-
den Haushaltlinie des Einnahmenansatzes des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union als Haushaltseinnahmen verbucht. Für die Mittelver- waltung gilt die Haushaltsordnung2 für den Gesamthaushaltsplan der Euro- päischen Gemeinschaften.
3. Bedingungen der Umsetzung
3.1 Der finanzielle Beitrag der Schweiz gemäss Artikel 8 bleibt für das jeweilige Haushaltsjahr in der Regel unverändert.
3.2 Zum Zeitpunkt des Rechnungsabschlusses für das Haushaltsjahr (n) nimmt
die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung der Schweiz vor, wobei Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen oder Berichti- gungs- und Nachtragshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt werden. Diese Bereinigung erfolgt im Rahmen der Aufstellung des Haus- haltplans für das folgende Jahr (n+2) und wird in der Zahlungsaufforderung berücksichtigt.
2 Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haus- haltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1525/2007 des Rates vom 17. Dez. 2007 (ABl. L 343 vom 27.12.2007, S. 9).
Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010
4. Information
4.1 Spätestens am 31. Mai jedes Haushaltsjahres (n+1) wird der Schweiz die
Mittelaufstellung des vorangegangenen Haushaltsjahres (n) für die operati- ven und administrativen finanziellen Verpflichtungen von Eurostat zur Information vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.
4.2 Die Kommission teilt der Schweiz alle weiteren allgemeinen Finanzdaten
über Eurostat mit, die den EFTA/EWR-Staaten zugänglich gemacht werden.
Zusammenarbeit mit der EU im Bereich der Statistik. AS 2010