AS 2010 665
Verordnung über Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich
Verordnung über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich (GebV-En)
Änderung vom 3. Februar 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. November 20061 über die Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich wird wie folgt geändert:
Art. 5a Akontozahlungen Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das Bundesamt entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen.
Art. 9 Abs. 2 Bst. f und 3
2 Die Aufsichtsaufgaben umfassen namentlich die Inspektionen der Stauanlagen und
die Besprechungen mit den Betreiberinnen von Stauanlagen sowie die Prüfung: f. der Dossiers zur Notfallplanung.
3 Bei internationalen Werken bleiben anderslautende staatsvertragliche Vereinba-
rungen vorbehalten.
1 SR 730.05
2009-2701 665
Gebühren und Aufsichtsabgaben im Energiebereich AS 2010
Anhang 1 Ziff. 1
1. Gebühren für die Aufsicht über Stauanlagen
Die Gebühren für die Aufsicht über die Stauanlagen sowie für die Prüfung von Bauprojekten für Stauanlagen bemessen sich nach Zeitaufwand. Die jährliche Auf- sichtsgebühr für die Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2, einschliesslich der Fünfjah- reskontrolle, beträgt jedoch höchstens:
Franken
für Stauräume mit einem Speicherinhalt von weniger als 1 Mio. m3 7 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt ab 1 Mio. m3, jedoch weniger als 5 Mio. m3 10 000 für Stauräume mit einem Speicherinhalt von 5 Mio. m3 oder mehr 17 000
II Diese Änderung tritt am 1. März 2010 in Kraft.
3. Februar 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova