AS 2010 809
Energieverordnung
Energieverordnung (EnV)
Änderung vom 2. Februar 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf die Artikel 1d, 3e und 28a der Energieverordnung vom 7. Dezember 19981, verordnet:
I Die Anhänge 1.1–1.5 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 erhalten die neue Fassung gemäss Beilage.
II Die Verordnung des UVEK vom 24. November 20062 über den Nachweis der Pro- duktionsart und der Herkunft von Elektrizität wird wie folgt geändert:
Art. 4 Abs. 1 Einleitungssatz
1 Die Angaben nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben a und b (Produktionsdaten)
müssen an der Messstelle (Einspeisepunkt) erfasst werden. Zu erfassen ist die Elekt- rizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Die Mitteilung der Produktionsdaten an die Ausstellerin muss im Auftrag des Produzenten erfolgen:
III Diese Änderung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2010 in Kraft.
2. Februar 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
2009-2777 809
Energieverordnung AS 2010
Anhang 1.1 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen
1 Anlagendefinition
1.1 Allgemeines
Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbi- nen, Generatoren, Einspeisestelle, Steuerung. Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.
1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die: a. verglichen mit dem Durchschnitt der zwei letzten vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens
20 Prozent steigern; oder
b. vor dem 1. Januar 2006 stillgelegt wurden und bei der Wiederinbetrieb- nahme ihre Elektrizitätsproduktion verglichen mit den letzten zwei vol- len Betriebsjahren vor der Stilllegung um mindestens 10 Prozent stei- gern.
1.3 Mindestanforderungen
Das Bundesamt kann ökologische und energetische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.
2 Kategorien
Die Kategorien sind in die Berechnung nach Ziffer 3 integriert.
3 Berechnung der Vergütung
3.1 Die Vergütung setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusam-
men. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.
3.2 Grundvergütung: Für deren Berechnung ist die äquivalente Leistung der
Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr am Einspeisepunkt gemessenen Elektrizität in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.
810
Energieverordnung AS 2010
Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤10 kW 26 ≤50 kW 20 ≤300 kW 14.5 ≤1 MW 11 ≤10 MW 7.5
3.3 Druckstufen-Bonus: Die Höhe des Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach
der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhen- klassen:
Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)
≤5 4.5 ≤10 2.7 ≤20 2 ≤50 1.5 >50 1
3.4 Wasserbau-Bonus: Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik
realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus. Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der un- ten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalen- ten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Do- tierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf diesen Bonus. 100
90
80
Anspruch auf WB-Bonus [%] 70
60
50
40
30
20
10
0 0 10 20 30 40 50 60 70 80 90 100 Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%]
811
Energieverordnung AS 2010
Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen:
Leistungsklasse (kW) Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)
≤10 5.5 ≤50 4 ≤300 3 >300 2.5
3.5 Die effektive Vergütung wird pro Kalenderjahr aufgrund der tatsächlich am
Einspeisepunkt erfassten Elektrizität festgelegt. Zu erfassen ist die Elektri- zitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energie- anlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Für die Festlegung massgebend sind: a. bis Ende des ersten vollen Kalenderjahrs, in dem die Anlage in Betrieb ist: die erwartete Stromproduktion nach Ziffer 5.1 Buchstabe c; b. in den folgenden Kalenderjahren: die effektive Produktion des jewei- ligen Vorjahres.
3.6 Die maximale Vergütung inklusive Boni beträgt 35 Rp./kWh.
4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
4.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre. Die Vergütungs-
dauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
5 Anmelde- und Bescheidverfahren
5.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; b. mittlere mechanische Bruttoleistung; c. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr; d. Brutto-Fallhöhe in m; e. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Kraftwerkstyp; f. geplantes Inbetriebnahmedatum;
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Energieverordnung AS 2010
g. für Erneuerungen und Erweiterungen die Produktionszahlen der letzten zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006; h. bei stillgelegten Anlagen: Stilllegungsdatum und die Produktionszahlen der letzten zwei vollen Betriebsjahre vor der Stilllegung; i. Gesamtinvestitionskosten des Projektes mit Aufteilung auf die Haupt- komponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitions- kosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen); j. Standort der Anlage.
5.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung, Konzession; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
6 Betriebsdaten
Der Anlagebetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebs- daten der Anlage zu gewähren.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Netto- produktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.
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Energieverordnung AS 2010
Anhang 1.2 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Photovoltaik
1 Anlagendefinition
1.1 Allgemeines
Photovoltaikanlagen bestehen aus einem Modulfeld, einem oder mehreren Wechselrichtern und einer Einspeisestelle. Das Modulfeld kann aus meh- reren ähnlichen Teilfeldern zusammengesetzt sein. Teilfelder, welche ver- schiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, gelten bezüglich der Ver- gütung als eigenständige Anlagen.
1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit den letzten fünf vollen Betriebsjahren ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 50 Prozent steigern.
2 Kategorien
2.1. Freistehende Anlagen
Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, bei- spielsweise in Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.
2.2. Angebaute Anlagen
Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach mon- tierte Module.
2.3. Integrierte Anlagen
Anlagen, welche in Bauten integriert sind und eine Doppelfunktion wahr- nehmen, beispielsweise Photovoltaik-Module anstelle von Ziegeln oder Fas- sadenelementen, in Schallschutzwänden integrierte Module.
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Energieverordnung AS 2010
3 Berechnung der Vergütung
3.1 Die Vergütung für Neuanlagen wird wie folgt berechnet:
Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütung (Rp./kWh)
Inbetriebnahme
bis 2009 ab 2010
Freistehend ≤10 kW 65 53.3 ≤30 kW 54 44.3 ≤100 kW 51 41.8 >100 kW 49 40.2
Angebaut ≤10 kW 75 61.5 ≤30 kW 65 53.3 ≤100 kW 62 50.8 >100 kW 60 49.2
Integriert ≤10 kW 90 73.8 ≤30 kW 74 60.7 ≤100 kW 67 54.9 >100 kW 62 50.8
3.2 Für Anlagen mit Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig
über die Leistungsklassen berechnet.
3.3 Die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators wird zur Leis-
tungsklasseneinteilung verwendet.
3.4 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwi-
schen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
3.5 Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2009 einen
positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr
2009. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.
4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
4.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1 und 3.2 sinken ab
2010 um 8 Prozent pro Jahr.
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 25 Jahre. Die Vergütungs-
dauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
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Energieverordnung AS 2010
5 Anmelde- und Bescheidverfahren
5.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Kategorie der Anlage; b. Nennleistung; c. erwartete jährliche Produktion; d. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; e. geplantes Inbetriebnahmedatum; f. Standort der Anlage.
5.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens 6 Monate nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung, falls notwendig; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist für integrierte Anlagen spätestens
24 Monate, für alle anderen Anlagen spätestens 15 Monate nach der Anmel-
dung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Abnahmeprotokoll mit detaillierter technischer Beschreibung; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
6 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebs- daten der Anlage zu gewähren.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Netto- produktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.4 erfassen.
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Energieverordnung AS 2010
Anhang 1.3 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Windenergie
1 Anlagendefinition
1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.
1.2 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der letzten zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um min- destens 20 Prozent steigern.
2 Kategorien
2.1 Kleinwindanlagen
Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis und mit 10 kW.
2.2 Grosswindanlagen
Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung grösser als 10 kW.
3 Berechnung der Vergütung
3.1 Die Vergütung für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt 20 Rp./kWh wäh-
rend der gesamten Vergütungsdauer.
3.2 Die Vergütung für Strom aus Grosswindanlagen beträgt 20 Rp./kWh wäh-
rend fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme. 3.3 Nach fünf Jahren wird die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.4 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag 150 Prozent des Referenz- ertrags, so wird die Vergütung sofort bis zum Ende der Vergütungs- dauer auf 17 Rp./kWh gesenkt. b. Unterschreitet der effektive Ertrag 150 Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung von 20 Rp./kWh um zwei Monate pro
0.75 Prozent, welche der effektive Ertrag 150 Prozent des Referenz-
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Energieverordnung AS 2010
ertrags unterschreitet, verlängert. Danach beträgt die Vergütung bis zum Ende der Vergütungsdauer 17 Rp./kWh.
3.4 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der
Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merk- malen des Referenzstandorts Schweiz berechnet. Der Referenzstandort Schweiz beinhaltet folgende vier Merkmale:
1. mittlere Windgeschwindigkeit = 4.5 m/s auf 50 m über Grund
2. logarithmisches Höhenprofil
3. Weibull-Verteilung mit k = 2.0
4. Rauhigkeitslänge = 0.1 m
Das Bundesamt wird beauftragt, die detaillierte Berechnung des Referenz- ertrags in einer Richtlinie zu regeln.
3.5 Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwi-
schen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
4.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 3.1, 3.2 und 3.3
sinken ab 2013 um 1,5 Prozent pro Jahr.
4.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungs-
dauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
5 Anmelde- und Bescheidverfahren
5.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. Nennleistung; d. erwartete jährliche Produktion; e. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens vier Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung;
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Energieverordnung AS 2010
b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
5.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Typenbezeichnung der Anlage; b. elektrische Nennleistung; c. Nabenhöhe; d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung; e. Inbetriebnahmedatum; f. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.
6 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebs- daten der Anlage zu gewähren.
7 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Netto- produktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.
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Energieverordnung AS 2010
Anhang 1.4 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen
1 Anlagendefinition
1.1 Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder meh-
rere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem überirdischen Teil (Wärme- tauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und die- nen der Produktion von Strom und Wärme.
1.2 Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduk-
tion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.
1.3 Geothermieanlagen müssen einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss
folgendem Diagramm aufweisen:
Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad
60
50
Nutzungsgrad Wärme [%] 40
30
20
10
0 0 1 2 3 4 5 6 Nutzungsgrad Strom [%]
Der Gesamtnutzungsgrad bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohr- lochkopf mit: Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf Wird der geforderte Gesamtnutzungsgrad im Normalbetrieb während einem Kalenderjahr um mehr als 20 Prozent oder während zwei aufeinander fol- genden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anspruch mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird.
1.4 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der letzten zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion bei min- destens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25 Prozent stei- gern.
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Energieverordnung AS 2010
2 Berechnung der Vergütung
2.1 Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel
der Anlage:
Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)
≤05 MW 40.0 ≤10 MW 36.0 ≤20 MW 28.0 >20 MW 22.7
2.2. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwi- schen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
2.3 Für Anlagen mit Nennleistung >5 MW wird die Vergütung anteilsmässig
über die Leistungsklassen berechnet.
3 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
3.1 Die Vergütungssätze für Neuanlagen nach den Ziffern 2.1 und 2.2 sinken ab
2018 um 0,5 Prozent pro Jahr.
3.2 Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergütungs-
dauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
4 Anmelde- und Bescheidverfahren
4.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. elektrische und thermische Nennleistung; d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion (elektrisch und thermisch); e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer; f. Rückkühlmedium; g. geplantes Inbetriebnahmedatum.
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Energieverordnung AS 2010
4.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie; d. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.
4.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.
5 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebs- daten der Anlage zu gewähren.
6 Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Netto- produktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 2.2 erfassen.
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Energieverordnung AS 2010
Anhang 1.5 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2)
Anschlussbedingungen für Biomasseenergieanlagen
1 Begriffe
1.1 Biomasse: Sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes
organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde. Hierzu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt.
1.2 Energiepflanzen: Pflanzen, die hauptsächlich zum Zwecke der Energie-
gewinnung angebaut werden.
1.3 Biogenes Gas: aus Biomasse nach Ziffer 1.1 hergestelltes Gas.
2 Anlagendefinitionen
2.1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)
Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 19903.
2.2 Schlammverbrennungsanlagen
Anlagen zur thermischen Verwertung von Schlämmen aus Biomasse (Klär- schlämme, Papierschlämme, Schlämme aus Lebensmittelindustrie).
2.3 Klärgas- und Deponiegasanlagen
Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen oder von Deponiegas.
2.4 Übrige Biomasseanlagen
Jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere: a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung; b. erste Konversionsstufe (Umwandlung der Biomasse mittels thermo- chemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt); c. zweite Konversionsstufe (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme); d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.
3 SR 814.600
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Energieverordnung AS 2010
2.5 Kombinationen
Kombinierte Stromerzeugung verschiedener Biomasse-Anlagentypen gemäss den Ziffern 2.1–2.4 sowie kombinierte Prozesse innerhalb des glei- chen Anlagentyps.
3 KVA
3.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihren Stromnutzungsgrad bei mindes- tens gleich hohem Wärmenutzungsgrad um mindestens 25 Prozent steigern.
3.2 Erneuerbarer Anteil
50 Prozent der produzierten Energiemenge wird als erneuerbar angerechnet.
3.3 Energetische Mindestanforderungen
Der Gesamtenergienutzungsgrad muss einen Minimalwert gemäss folgen- dem Diagramm erfüllen: 70.0 65.0
60.0 Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad
55.0
Wärmenutzungsgrad in % 50.0 45.0 40.0 35.0 30.0 25.0 20.0 15.0 10.0 5.0 0.0 0.0 5.0 10.0 15.0 20.0 25.0 Stromnutzungsgrad in %
Wird der geforderte Wärmenutzungsgrad während einem Kalenderjahr um mehr als 20 Prozent oder während zwei aufeinander folgenden Kalender- jahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kostendeckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird. Die Nutzungsgrade werden immer über ein ganzes Kalenderjahr bestimmt. Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Gene- rator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berech- net.
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Energieverordnung AS 2010
Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.
3.4 Ökologische Mindestanforderungen
Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.
3.5 Vergütung
Die Vergütung für den erneuerbaren Anteil wird jährlich für das Folgejahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads des Vorjahres fest- gelegt.
Wärmenutzungsgrad Stromgestehungskosten (Rp./kWh)
0– 15 Prozent 11.4 65–100 Prozent 14.2
Die Stromgestehungskosten für andere Wärmenutzungsgrade werden zwi- schen 15 Prozent und 65 Prozent linear interpoliert. Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwi- schen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
3.6 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
– Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. – Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergü- tungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
3.7 Anmelde- und Bescheidverfahren
3.7.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und Zif- fer 3 erfüllt werden; b eingesetzte Brennstoffmengen; c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete, am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität sowie erwartete, intern und extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr; e. geplantes Inbetriebnahmedatum; f. Standort der Anlage; g. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
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Energieverordnung AS 2010
3.7.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens zwei Jahre nach der Anmel- dung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; d. Inbetriebnahmedatum.
3.7.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens vier Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; b. Inbetriebnahmedatum.
3.8 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
4 Schlammverbrennungsanlagen
4.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a, Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihren Stromnutzungsgrad bei mindes- tens gleich hohen Wärmenutzungsgrad um mindestens 25 Prozent steigern.
4.2 Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung
Es darf nur entwässerter Schlamm oder Schlamm, der mit erneuerbaren Energien getrocknet wurde, eingesetzt werden. Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare eingesetzt werden.
4.3 Energetische Mindestanforderungen
Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.3.
4.4 Ökologische Mindestanforderungen
Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.
4.5 Vergütung
Die Vergütung wird jährlich für das Folgejahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads des Vorjahres festgelegt. Wärmenutzungsgrad Vergütung (Rp./kWh)
0– 15 Prozent 11.4 65–100 Prozent 14.2
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Energieverordnung AS 2010
Die Vergütungen für andere Wärmenutzungsgrade werden zwischen
15 Prozent und 65 Prozent linear interpoliert.
Zu erfassen ist die Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwi- schen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss.
4.6 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
– Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. – Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergü- tungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
4.7 Anmelde- und Bescheidverfahren
Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.7.
4.8 Betriebsdaten
Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.8.
5 Klärgas- und Deponiegasanlagen
5.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der zwei vollen Be- triebsjahre vor dem 1. Januar 2006 ihre Elektrizitätsproduktion um mindes- tens 25 Prozent steigern.
5.2 Energetische Mindestanforderungen
Die Heizung des Faulturmes muss mit Abwärme erfolgen. Die WKK-Anlage muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:
827
Energieverordnung AS 2010
40
252 kW, 38%
38
elektrischer Wirkungsgrad [%] 36
34
32 minimaler elektrischer Wirkungsgrad
30
28
26
0 kW, 24%
24 0 200 400 600 800 1000 1200 1400 elektrische Leistung WKK-Anlage [kW]
Der Wert muss gemäss Herstellerangaben für Klärgas und unter Einhaltung der Anforderungen von Anhang 2, Ziffer 82 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19854 erreicht werden.
5.3 Das Bundesamt kann weitergehende ökologische Anforderungen für die
energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln.
5.4 Vergütung für Klärgas
Die Vergütung wird jährlich für das Folgejahr aufgrund der im Vorjahr erfassten Elektrizitätsmenge nach der folgenden Formel berechnet: Vergütung in Rp./kWh = 55.431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung) Die maximale Vergütung beträgt 24 Rp./kWh.
5.5 Vergütung für Deponiegas
Die Vergütung wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütung in Rp./kWh = 60.673 x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW) Die maximale Vergütung beträgt 20 Rp./kWh.
5.6 Zu erfassen ist sowohl bei Klärgas- wie auch bei Deponiegasanlagen die
Elektrizitätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energieanlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Wer- ten beruhen muss.
5.7 Wird Klär- oder Deponiegas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem ande-
ren Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwen- det, richtet sich die Vergütung nach Ziffer 6.6.
5.8 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
– Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.
4 SR 814.318.142.1
828
Energieverordnung AS 2010
– Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Ver- gütungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
5.9 Anmelde- und Bescheidverfahren
5.9.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen gemäss Artikel 3a und Ziffer 5.1–5.3 erfüllt werden; b. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete, am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität pro Kalenderjahr; e. geplantes Inbetriebnahmedatum; f. Einwohnerwerte der Kläranlage; g. Standort der Anlage; h. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
5.9.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens zwei Jahre nach der Anmel- dung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
5.9.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens vier Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.
5.10 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
6 Übrige Biomasseenergieanlagen
6.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen
Als erheblich erweitert oder erneuert im Sinne von Artikel 3a Buchstabe b gelten Anlagen, die verglichen mit dem Durchschnitt der zwei vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2006 bei mindestens gleich hohem Wärme- nutzungsgrad:
829
Energieverordnung AS 2010
a. bei Dampfprozessen: ihren Stromnutzungsgrad um mindestens 25 Prozent steigern; b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: ihre Elektrizitätsproduktion um mindestens 25 Prozent steigern. Als nicht erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, in denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Investitionen nach Artikel 3a Buchstabe a getätigt werden.
6.2 Allgemeine Mindestanforderungen
a. Zugelassene Biomasse: Biomasse gemäss Ziffer 1.1, sofern nicht Stoffe nach Buchstabe b ver- wendet werden. b. Nicht zugelassene Biomasse:
1. Biomasse, welche mit fossilen Energien getrocknet wurde;
2 Torf;
3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe
und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet wer- den;
4. Gewässerschlämme und -sedimente;
5. Textilien;
6. Deponiegas;
7. Klärgas, Rohschlamm aus ARA.
6.3 Energetische Mindestanforderungen
Wird der geforderte Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalender- jahr um mehr als 20 Prozent oder während zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren unterschritten, besteht kein Anrecht mehr auf die kosten- deckende Vergütung, bis der minimale Gesamtenergienutzungsgrad während einem Kalenderjahr wieder erreicht wird. a. Dampfprozesse:
1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampftur-
binen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtener- gienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:
830
Energieverordnung AS 2010
Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad
80
70
Wärmenutzungsgrad [%] 60
50
40
30
20
10
0 0 5 10 15 20 25 30 35 40 Stromnutzungsgrad [%]
2. Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrades wird der
untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet. Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion wird durch den Energieinput dividiert. Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die genutzte Wärmemenge wird durch den Energieinput dividiert. b. Übrige Wärme-Kraftkopplungsanlagen, insbesondere Blockheizkraft- werke, (Micro-) Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren:
1. Anlagen, die mehrheitlich biogene Abfälle, Reststoffe, Hofdünger
und Ernterückstände verwerten: – Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2. – Der Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterbehei- zung) ist durch die Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von anderen erneuerbaren Energien zu decken.
2. Übrige Anlagen:
– Der elektrische Wirkungsgrad der WKK-Anlage richtet sich nach Ziffer 5.2. – Der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energie- anlage) genutzten Wärme (bezogen auf die Brutto-Wärme- produktion) beträgt mindestens 50 Prozent.
6.4 Ökologische Mindestanforderungen
Das Bundesamt kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln.
6.5 Berechnung der Vergütung
a. Die für die Festlegung der Vergütung massgebliche Leistung ist die äquivalente Leistung der Anlage. Sie entspricht dem Quotienten aus der im entsprechenden Kalenderjahr abzunehmenden elektrischen Energie in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüg- lich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.
831
Energieverordnung AS 2010
b. Die am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung. c. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)
≤50 kW 28 ≤100 kW 25 ≤500 kW 22 ≤5 MW 18.5 >5 MW 17.5
d. Holzbonus: für die energetische Nutzung von Holz werden 3.5 Rp./ kWh gewährt. e. Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn:
1. Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung) oder Hofdünger
zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirt- schaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und
2. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energie-
pflanzen ≤20 Prozent (bezogen auf Frischmasse) beträgt. f. Die Höhe des landwirtschaftlichen Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:
Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh)
≤50 kW 18 ≤100 kW 16 ≤500 kW 13 ≤5 MW 4.5 >5 MW 0
g. Die Boni nach den Buchstaben d und e können nicht kumuliert werden. h. Für übrige WKK-Anlagen gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b wird ein Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2.5 Rp./kWh gewährt, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20 Prozent (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt.
6.6 Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als
dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, so wird die Vergütung gemäss Ziffer 5.4 berechnet; es gelten die Mindestanforde- rungen nach Ziffer 6.3 Buchstabe b Ziffer 2 und nach Ziffer 6.4; zudem
832
Energieverordnung AS 2010
muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt.
6.7 Effektive Vergütung
Die effektive Vergütung wird pro Kalenderjahr aufgrund der tatsächlich am Einspeisepunkt erfassten Elektrizität festgelegt. Zu erfassen ist die Elektrizi- tätsmenge (Nettoproduktion) als Differenz zwischen der Produktion direkt am Stromerzeuger (Bruttoproduktion) und dem Eigenverbrauch der Energie- anlage (Hilfsspeisung). Die Erfassung hat durch direkte Messung oder durch Berechnung zu geschehen, wobei Letztere auf gemessenen Werten beruhen muss. Für die Festlegung massgebend sind: a. bis Ende des ersten vollen Kalenderjahres, in dem die Anlage in Betrieb ist: die Planungswerte nach Ziffer 6.9.1 Buchstabe c; b. in den folgenden Kalenderjahren: die effektive Produktion des jeweili- gen Vorjahres.
6.8 Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung
a. Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent. b. Die Amortisations- und Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre. Die Vergü- tungsdauer beginnt nach Inbetriebnahme der Anlage und endet am 31. Dezember nach Ablauf der Amortisationsdauer.
6.9 Anmelde- und Bescheidverfahren
6.9.1 Anmeldung
Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und den Ziffern 6.2–6.4 erfüllt werden; b. Nennleistung elektrisch und thermisch; c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete, am Einspeisepunkt erfasste Elektrizität sowie erwartete, extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr; d. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; e. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischen- produktes; f. geplantes Inbetriebnahmedatum; g. Standort der Anlage; h. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
6.9.2 Projektfortschrittsmeldung
Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens zwei Jahre nach der Anmel- dung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i;
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c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.
6.9.3 Inbetriebnahmemeldung
Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens vier Jahre nach der Anmeldung einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.
6.10 Betriebsdaten
Der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.
7 Übergangsbestimmungen zur Änderung
vom 2. Februar 2010
7.1 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine
Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach den Ziffern 3.5, 4.5, 5.7 oder 6.7 erfassen.
7.2 Der Betreiber einer KVA nach Ziffer 3, einer Schlammverbrennungsanlage
nach Ziffer 4 oder einer Klärgasanlage nach Ziffer 5 kann, sofern er schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen po- sitiven Bescheid erhalten hat, bis längstens am 31. Dezember 2011 eine Vergütung gemäss den anlagespezifischen Bestimmungen in der Fassung vom 14. März 2008 in Anspruch nehmen.
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