AS 2010 883
Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte
Verordnung des UVEK über die risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte
vom 9. März 2010
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 20081, verordnet:
Art. 1 Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 wird wie folgt geändert:
Art. 13 Abs. 3 Bst. b
3 Für die jährliche Verzinsung der für den Betrieb der Netze notwendigen Vermö-
genswerte gilt: b. Der Zinssatz für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte entspricht der durchschnittlichen Rendite von Bundesobligationen mit einer Laufzeit von
10 Jahren während der letzten 60 Monate in Prozent, zuzüglich einer risiko-
gerechten Entschädigung. Diese beträgt ab dem Jahr 2009 1.93 und ab dem Jahr 2011 1.73 Prozentpunkte. Nach Konsultation der ElCom passt sie das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommuni- kation (UVEK) bei einer Änderung der Marktrisikoprämie jährlich entspre- chend an.
Art. 2 Diese Verordnung tritt am 16. März 2010 in Kraft.
9. März 2010 Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: Moritz Leuenberger
1 SR 734.71
2010-0456 883
Risikogerechte Entschädigung für die betriebsnotwendigen Vermögenswerte AS 2010