Lexipedia

AS 2010 91

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren

Übereinkommen vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens

Angenommen am 31. Juli 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2009

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren, nachstehend «das Übereinkommen», insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In dem Übereinkommen sind spezifische, sich insbesondere auf die Sicherheiten beziehende Massnahmen für im Versandverfahren beförderte Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko vorgesehen. Anhang I der Anlage I des Übereinkommens enthält die Liste dieser Waren. (2) Die regelmässige Überprüfung der Liste in Anhang I der Anlage I des Überein- kommens, die gemäss Artikel 1 der genannten Anlage I anhand der von den Ver- tragsparteien übermittelten Informationen erfolgt ist, hat gezeigt, dass für bestimmte Waren in dieser Liste kein erhöhtes Betrugsrisiko mehr gegeben ist. Andere Waren hingegen sollten in die Liste aufgenommen werden. Die Liste sollte daher entspre- chend angepasst werden; beschliesst:

Art. 1 Anhang I der Anlage I des Übereinkommens erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.

1 SR 0.631.242.04 Das Übereinkommen umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Januar 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereinkommen am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbstständige Vertragsparteien des Übereinkommens.

2009-3098 91

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2009 AS 2010

Art. 2 Dieser Beschluss gilt ab 1. Januar 2009.

Geschehen zu Oslo am 31. Juli 2009.

Im Namen des Gemischten Ausschusses Der Vorsitzende: Bjørn Røse

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2009 AS 2010

Anhang «Anhang I

Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko (gemäss Anlage I Art. 1 Abs. 3)

1 2 3 4 5

HS-Code Warenbezeichnung Mindest- Code der empfind- Mindestsatz der mengen lichen Waren2 Einzelsicherheit

0207.12 Fleisch und geniessbare 3 000 kg –

0207.14 Schlachtnebenerzeugnisse von

Hausgeflügel der Position 0105, von Hühnern, gefroren

1701.11 Rohr- und Rübenzucker und 7 000 kg –

chemisch reine Saccharose, fest 1701.12 – 1701.91 – 1701.99 –

2208.20 Branntwein, Liköre und andere 5 hl

2208.30 alkoholhaltige Getränke

2208.40 2500 €/hl

2208.50 reiner

2208.60 Alkohol

2208.70 ex 2208.90 1

2402.20 Zigaretten, Tabak enthaltend 35 000 120 €/

Stück 1000 Stück

2403.10 Rauchtabak, auch teilweise oder 35 kg –

ganz aus Tabakersatzstoffen

2 Werden die Versandangaben elektronisch übermittelt, wird der Code der empfindlichen Ware in Spalte 4 zusätzlich zu dem in Spalte 1 angegebenen HS-Code verwendet, sofern mit letzterem die Waren der Spalte 2 nicht zweifelsfrei beschrieben werden können.»

Gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2009 AS 2010

Beschluss Nr. 1/2009 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung des Anhangs I des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren | Lexipedia | Lexipedia