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AS 2010 933

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Verordnung über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe

Änderung vom 5. März 2010

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 12. Dezember 19771 über die internationale Entwicklungs- zusammenarbeit und humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

8a. Abschnitt: Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern

Art. 30a Zweck und Aufgaben

1 Der Bund schafft zur Förderung des Einsatzes privatwirtschaftlicher Mittel,

namentlich von Investitionen in Entwicklungsländern, eine Gesellschaft in der Form einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft.

2 Der Bund hält mindestens zwei Drittel der Stimmrechte und des Kapitals der

Gesellschaft.

Art. 30b Wahrnehmung der Aktionärsrechte

1 Der Bundesrat übt die Rechte des Aktionärs aus.

2 Das EVD bereitet die eignerpolitischen Geschäfte vor und koordiniert diese mit

den Fachstellen des Bundes.

Art. 30c Strategische Ziele 1 Der Bundesrat legt jeweils für vier Jahre die strategischen Ziele fest. Er orientiert sich dabei an den anerkannten Prinzipien der Entwicklungszusammenarbeit und an den Grundsätzen der Subsidiarität und der Nachhaltigkeit. 2 Der Verwaltungsrat der Gesellschaft erstattet dem Bundesrat jährlich Bericht über die Zielerreichung und stellt die notwendigen Informationen für die Überprüfung der Zielerreichung zur Verfügung.

1 SR 974.01

2009-2071 933

Internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe. V AS 2010

Art. 30d Finanzierung Die Gesellschaft finanziert sich durch eigene Geschäftstätigkeit.

II

Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Mai 19922 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Ost- europas wird wie folgt geändert:

Art. 11 Gesellschaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern Für die wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Osteuropa kann der Bund die Gesell- schaft zur Unterstützung des Bundes bei der wirtschaftlichen Zusammenarbeit in Entwicklungs- und Transitionsländern nach den Artikeln 30a–30d der Verordnung vom 12. Dezember 19773 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe beiziehen.

III

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. März 2010

1 Das EVD:

a. bereitet das notwendige Vertragswerk für die Beteiligung des Bundes an der Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; es stellt dabei sicher, dass die Pflichten der Gesellschaft (Art. 30c Abs. 2) vertraglich verankert wer- den; b. bereitet die Übertragung des Portfolios vom SECO auf die Gesellschaft vor und stellt dem Bundesrat Antrag; c. unterbreitet dem Bundesrat die weiteren eignerpolitischen Geschäfte (Wahl und Mandate der Bundesvertreter in Verwaltungsrat und der externen Revi- sionsstelle); d. trifft alle weiteren für die Umsetzung von Buchstabe a und b notwendigen Vorkehrungen.

2 Buchstabe b erfolgt in Rücksprache mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.

2 SR 974.11 3 SR 974.01

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IV Diese Änderung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

5. März 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

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