AS 2011 113
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
Verordnung zur Reduktion von Risiken beim Umgang mit bestimmten besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen (Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Änderung vom 10. Dezember 2010
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
1. Der Ingress erhält folgende Fassung:
Ingress Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 2 Absatz 4, 19, 22 Absatz 2, 24, 38, 39 Absatz 2, 44 Absatz 2, 45 Absätze 2 und 5 sowie 46 Absatz 1 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20002 (ChemG), auf die Artikel 27 Absatz 2, 29, 30a, 30b, 30c Absatz 3, 30d, 32abis, 38 Absatz 3,
39 Absätze 1 und 1bis, 41 Absatz 3, 44 Absätze 2 und 3, 46 Absätze 2 und 3,
48 Absatz 2 und 63 Absatz 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19833
(USG), auf die Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c, 27 Absatz 2 und 48 Absatz 2 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914, auf die Artikel 9 und 14 Absatz 2 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19925 sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19956 über die technischen Handelshemmnisse, verordnet:
2. Ersatz eines Ausdrucks:
Im ganzen Erlass wird der Ausdruck «Druckgaspackungen» durch «Aerosolpackun- gen» ersetzt.
2008-1725 113
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
3. Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:
Ziff. 1.15 und 1.16
1.15 Teere
1.16 Perfluoroctansulfonate
4. Diese Verordnung erhält die zusätzlichen Anhänge 1.15 und 1.16 gemäss Bei-
lage.
5. Anhang 2.15 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
6. Die Anhänge 1.1, 1.3, 1.5, 1.7, 1.9, 2.1–2.4, 2.8–2.11, 2.14 und 2.16 werden
gemäss Beilage geändert.
II
Änderung bisherigen Rechts Anhang 1 der PIC-Verordnung vom 10. November 20047 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2011 in Kraft.
2 Die Änderungen nachstehender Anhänge treten wie folgt in Kraft:
a. am 1. August 2011: Anhang 1.1 Ziffer 3 Buchstabe a, Anhang 1.5 Ziffer 5, Anhang 1.16, Anhang 2.3 Ziffer 4 Absätze 2 und 3, Anhang 2.10 Zif- fer 2.3bis Absätze 2–4 und Anhang 2.11 Ziffer 8; b. am 1. Dezember 2012: Anhang 1.15, Anhang 2.1 Ziffer 3 Absatz 3bis und Anhang 2.2 Ziffer 3 Absatz 3bis.
10. Dezember 2010 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
7 SR 814.82
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 1.1 (Art. 3)
Halogenierte organische Verbindungen
Ziff. 3 Bst. a und c
3 Liste der verbotenen halogenierten organischen
Verbindungen a. Hexachlorcyclohexan (HCH, alle Isomeren). c. Halogenierte Benzole – 1,2,4-Trichlorbenzol (CAS-Nr. 120-82-1); – Pentachlorbenzol (CAS-Nr. 608-93-5); – Hexachlorbenzol (CAS-Nr. 118-74-1).
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 1.3 (Art. 3)
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b und 2
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
b. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buch- stabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20058 festlegt, dass sie Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 enthal- ten dürfen;
2 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) und dem BAG auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gewähren für die Verwendung von Chloro- form, wenn: a. nach dem Stand der Technik für die betreffende Verwendung ein Ersatz für Chloroform fehlt; und b. nicht mehr Chloroform eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist, höchstens aber 20 Liter pro Jahr.
8 SR 817.02
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 1.5 (Art. 3)
In der Luft stabile Stoffe
Ziff. 5
5 Besondere Kennzeichnung
1 Die Herstellerin darf Behälter, die in der Luft stabile Stoffe, die in Anhang A des Protokolls von Kyoto vom 11. Dezember 19979 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (Kyoto-Protokoll) aufgeführt sind, enthalten, und Schaltanlagen, die Schwefelhexafluorid oder Zubereitungen mit Schwefelhexafluorid enthalten, nur in Verkehr bringen, wenn diese mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind: a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhaus- gase»; b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Stoffe, die in Behältern oder Anlagen enthalten sind oder enthalten sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der in der Luft stabilen Stoffe, in kg. 2 Die Herstellerin von Geräten oder von anderen als in Absatz 1 genannten Anlagen, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid enthalten, muss auf den Geräten oder den Anlagen auf diesen Stoff hinweisen und die von diesem Stoff in den Geräten oder den Anlagen enthaltene Menge angeben.
3 Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 muss in mindestens zwei Amts-
sprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.
9 SR 0.814.011
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 1.7 (Art. 3)
Quecksilber
Ziff. 3.1
3.1 Inverkehrbringen
1 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen sowie von deren Werkstoffen und
Bauteilen gilt Anhang 2.16.
2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.16.
3 Für das Inverkehrbringen von Batterien gilt Anhang 2.15.
4 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für:
a. Arzneimittel; b. Antiquitäten; c. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buch- stabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200510 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen; d. Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.16 Ziffer 6.3 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen. 5 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt ausserdem nicht, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt und nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, für: a. Geräte für Laboratorien sowie Bauteile für solche Geräte; b. Künstlerfarben für Restaurierungen; c. Medizinprodukte für die berufliche Verwendung, ausgenommen Fieber- thermometer; d. Zubereitungen für Laboratorien; e. Hilfsstoffe für Herstellungsprozesse. 6 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt auch nicht für die Einfuhr von quecksil- berhaltigen Zubereitungen und Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
10 SR 817.02
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Ziff. 4 Abs. 1 und 2
4 Übergangsbestimmungen
1 und 2 Aufgehoben
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 1.9 (Art. 3)
Stoffe mit flammhemmender Wirkung
Ziff. 2.2.2 Abs. 1
2.2.2 Pentabromdiphenylether (PentaBDE) und
Octabromdiphenylether (OctaBDE)
1 Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von PentaBDE und
OctaBDE sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr PentaBDE oder OctaBDE sind verboten; von den Verboten ausgenommen sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.
Ziff. 3 Abs. 3–5
3 Übergangsbestimmungen
3–5 Aufgehoben
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 1.15 (Art. 3)
Teere
1 Begriffe
1 Folgende Zubereitungen gelten als teerhaltig, wenn sie wegen ihres Gehalts an
Teerbestandteilen folgende Grenzwerte für polycyclische aromatische Kohlenwas- serstoffe (PAK) überschreiten:
Zubereitungen Grenzwert
Bindemittel zur Herstellung von Belägen wie Fundations-, 100 mg/kg11 Trag-, Binder- und Deckschichten Zubereitungen für Oberflächenbehandlungen von Belägen 100 mg/kg11 Fugendichtmassen für Belagsfugen 100 mg/kg11 Anstrichfarben und Lacke 100 mg/kg11
2 Als teerhaltige Tontauben gelten Gegenstände, die beim Schiessen als Zielobjekt in der Luft dienen und mehr als 30 mg PAK je Kilogramm12 enthalten.
2 Verbote
Verboten ist: a. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Zubereitungen für Oberflächenbe- handlungen von Belägen; b. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Fugendichtmassen für Belagsfugen; c. die Herstellung von Belägen, wie Fundations-, Trag-, Binder- und Deck- schichten, mit teerhaltigen Bindemitteln;
11 Summengrenzwert für folgende PAK:
Naphthalin (CAS-Nummer 91-20-3), Acenaphthylen (208-96-8), Acenaphthen (83-32-9), Fluoren (86-73-7), Phenanthren (85-01-8), Anthracen (120-12-7), Fluoranthen (206-44-0), Pyren (129-00-0), Benzo[a]anthracen (56-55-3), Chrysen (218-01-9), Benzo[b]fluoranthen (205-99-2), Benzo[k]fluoranthen (207-08-9), Benzo[a]pyren (50-32-8), Indeno[1,2,3-cd]pyren (193-39-5), Dibenzo[a,h]anthracen (53-70-3) und Benzo[g,h,i]perylen (191-24-2).
12 Summengrenzwert für folgende PAK:
Naphthalin (CAS-Nummer 91-20-3), Acenaphthylen (208-96-8), Acenaphthen (83-32-9), Fluoren (86-73-7), Phenanthren (85-01-8), Anthracen (120-12-7), Fluoranthen (206-44-0), Pyren (129-00-0), Benzo[a]anthracen (56-55-3), Chrysen (218-01-9), Benzo[b]fluoranthen (205-99-2), Benzo[k]fluoranthen (207-08-9), Benzo[a]pyren (50-32-8), Indeno[1,2,3-cd]pyren (193-39-5), Dibenzo[a,h]anthracen (53-70-3) und Benzo[g,h,i]perylen (191-24-2).
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
d. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben; e. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Anstrichfarben und Lacken.
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht, soweit die Europäische Kommission
gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1907/200613 Zulassungen erteilt hat.
2 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO auf begründetes
Gesuch weitere Ausnahmen, die befristet werden können, von den Verboten nach Ziffer 2 Buchstaben a–c und e zulassen, wenn: a. nach dem Stand der Technik ein Ersatz für teerhaltige Zubereitungen fehlt; b. nicht mehr teerhaltige Zubereitungen eingesetzt werden, als dies für den angestrebten Zweck zwingend nötig ist; und c. und das Risiko für die Gesundheit und Umwelt ausreichend begrenzt wird.
13 Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
18. Dez. 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 453/2010 der Kommission vom 20. Mai 2010, ABl. L 133 vom 31. Mai 2010, S.1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter www.cheminfo.ch abrufbar.
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Anhang 1.16 (Art. 3)
Perfluoroctansulfonate
1 Begriffe
Als Perfluoroctansulfonate (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X bedeutet: OH, Metallsalze [O–M+], Halogenide, Amide oder andere Derivate einschliesslich Polymere.
2 Verbote
1 Verboten sind die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von
PFOS sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005 Prozent oder mehr an PFOS.
2 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Gegenständen und deren Bestandtei-
len, wenn sie folgende Werte überschreiten: a. einen Massengehalt von mehr als 0.1 Prozent PFOS berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestand- teile, die PFOS enthalten; oder b. im Falle von Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen: mehr als
1 g PFOS pro Quadratmeter des beschichteten Materials.
3 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung zu Analyse- und Forschungszwecken.
2 Die Verbote nach Ziffer 2 gelten zudem nicht für folgende Produkte und die für
deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zubereitungen: a. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Pro- zesse; b. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten; c. Antischleiermittel für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird; d. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt; e. Medizinprodukte und deren Komponenten, wenn die Menge der PFOS- Emissionen im Herstellungsprozess und bei der Entsorgung der Prozess- lösungen auf ein Minimum reduziert wird.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
4 Meldepflicht
1 Wer PFOS sowie Stoffe und Zubereitungen, die PFOS enthalten, gemäss Ziffer 3
Absatz 2 verwendet, muss dem BAFU jährlich bis zum 30. April für das Vorjahr melden: a. Name des Stoffs oder der Zubereitung und Name des Lieferanten; b. verwendete PFOS-Menge, in kg; c. Informationen zum Zweck der Verwendung der PFOS; d. bei der Verwendung in die Umwelt freigesetzte PFOS-Menge, in kg; e. Angaben zu den Möglichkeiten, auf die Verwendung von PFOS zu verzich- ten.
2 Inhaberinnen von Feuerlöschschäumen, die vor dem 1. August 2011 in Verkehr
gebracht worden sind (Ziffer 5), müssen dem BAFU jährlich bis zum 30. April melden, über wie viel PFOS-haltigen Feuerlöschschaum, in kg, sie am 31. Dezember des Vorjahres verfügt haben. Bei der ersten Meldung sind zusätzlich der Name des Feuerlöschschaums, der Name der Herstellerin und vorhandene Angaben zum Massengehalt an PFOS des Feuerlöschschaums zu melden.
5 Übergangsbestimmungen
PFOS-haltige Feuerlöschschäume, die vor dem 1. August 2011 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 wie folgt ver- wendet werden: a. in Installationen zum Schutze von Anlagen einschliesslich der Verwendung für die nötigen Funktionskontrollen dieser Installationen: bis zum 30. November 2018; b. von Feuerwehren und militärischen Einsatzkräften zur Bekämpfung von Bränden in Ernstfällen: bis zum 30. November 2014.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.1 (Art. 3)
Textilwaschmittel
3 Besondere Kennzeichnung
3bis Soweit eine gemeinsame Nomenklatur gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG14 und Beschluss 96/335/EG15 existiert, sind Konservierungsmittel entsprechend dieser anzugeben.
Ziff. 5 Abs. 1
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
1 Herstellerinnen, welche Textilwaschmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmel- destelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200516) oder der für den Vollzug nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.
14 Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Artikel, ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169; geändert durch Richtlinie 93/35/EWG, ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32. 15 Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel, ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1; geändert durch Beschluss 2006/257/EG, ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1. 16 SR 813.11
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.2 (Art. 3)
Reinigungsmittel
3 Besondere Kennzeichnung
3bis Soweit eine gemeinsame Nomenklatur gemäss Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie 76/768/EWG17 und Beschluss 96/335/EG18 existiert, sind Konservierungsmittel entsprechend dieser anzugeben.
Ziff. 5 Abs. 1
5 Datenblatt über Inhaltsstoffe
1 Herstellerinnen, welche Reinigungsmittel in Verkehr bringen, stellen der Anmel- destelle (Art. 89 der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 200519) oder der für den Vollzug nach Artikel 13 zuständigen kantonalen Behörde auf Anfrage ein Datenblatt über Inhaltsstoffe zur Verfügung.
17 Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvor- schriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Artikel, ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169; geändert durch Richtlinie 93/35/EWG, ABl. L 151 vom 23.6.1993, S. 32. 18 Beschluss 96/335/EG der Kommission vom 8. Mai 1996 zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel, ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1; geändert durch Beschluss 2006/257/EG, ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1. 19 SR 813.11
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.3 (Art. 3)
Lösungsmittel
Ziff. 4 Abs. 2 und 3
4 Besondere Kennzeichnung
2 Behälter, die Lösungsmittel mit in der Luft stabilen Stoffen enthalten, die in
Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, müssen mit folgenden Angaben gekennzeichnet sein: a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhaus- gase»; b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Stoffe, die in dem Behälter enthalten sind, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der in der Luft stabilen Stoffe, in kg.
3 Die Aufschrift nach den Absätzen 1 und 2 muss in mindestens zwei Amtssprachen
abgefasst, sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.4 (Art. 3)
Biozidprodukte
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmung
1 Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt nicht für Holz, das bis zum
31. Dezember 2001 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird. 2 Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, die nicht die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllen, darf für die in Ziffer 1.3 Absatz 3 Buchstabe b genannten Einsatzbereiche verwendet werden, wenn es bis zum 30. Juni 2005 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.8 (Art. 3)
Anstrichfarben und Lacke
Ziff. 3 Abs. 1 Bst. a
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von:
a. betrifft nur den französischen Text.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.9 (Art. 3)
Kunststoffe und Additive
Ziff. 2 Abs. 3
2 Verbote
3 Für cadmiumhaltige Kunststoffverpackungen gilt Anhang 2.16 Ziffer 4.
Ziff. 3 Abs. 1 Bst. b und 2
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für:
b. aufgehoben
2 Das BAFU kann auf begründeten Antrag in weiteren, mit den Tatbeständen nach
Absatz 1 Buchstabe c vergleichbaren Fällen eine befristete Ausnahme vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 Buchstabe a gewähren.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.10 (Art. 3)
Kältemittel
Ziff. 1 Abs. 4
1 Begriffe
4 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist der Erstellung
von Anlagen gleichgestellt.
2.3 Information der Abnehmerinnen
1 Herstellerinnen und Händlerinnen von Kühl- und Gefriergeräten müssen die
Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über das im Gerät enthaltene Kältemittel informieren.
2 Die Aufschrift nach Absatz 1 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst,
sichtbar und leicht lesbar sein.
2.3bis Besondere Kennzeichnung für die Fachleute
1 Herstellerinnen
von Geräten und Anlagen müssen die Arten und Mengen der verwendeten Kältemittel unmissverständlich auf dem Gerät oder der Anlage ange- ben. 2 Für Geräte und Anlagen, die in der Luft stabile Kältemittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, muss die Kenn- zeichnung folgende Angaben enthalten: a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhaus- gase»; b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der in der Luft stabilen Kälte- mittel, die in den Geräten und Anlagen enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Mengen, der in der Luft stabilen Kältemittel, in kg; d. Zusatz: «hermetisch geschlossen», sofern dies zutrifft.
3 Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen mit dem Hinweis «Mittels fluorierter
Treibhausgase ausgetriebener Schaum» kennzeichnen, wenn diese: a. in der Luft stabile Kältemittel enthalten, die in Anhang A des Kyoto- Protokolls aufgeführt sind; und
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
b. vor ihrem Inverkehrbringen mit Schaum isoliert wurden, der mittels in der Luft stabiler Stoffe, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, ausgetrieben wurde.
4 Die Aufschriften nach den Absätzen 2 und 3 müssen in mindestens zwei Amts-
sprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 7 Abs. 5
7 Übergangsbestimmungen
5 Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem hermetisch geschlossenen
Kältekreislauf bei Wohnbauten tritt die Bewilligungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.11 (Art. 3)
Löschmittel
1bis Löschmittel, die PFOS enthalten Für Löschmittel, die PFOS enthalten, gilt Anhang 1.16.
Ziff. 8
8 Besondere Kennzeichnung
1 Herstellerinnen müssen Löschgeräte und -anlagen, die in der Luft stabile Lösch- mittel enthalten oder enthalten werden, die in Anhang A des Kyoto-Protokolls aufgeführt sind, mit folgenden Angaben versehen: a. Aufschrift: «Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhaus- gase»; b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase, die enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird; c. Menge der in der Luft stabilen Löschmittel, in kg.
2 Die Kennzeichnung nach Absatz 1 muss in mindestens zwei Amtssprachen abge-
fasst, sichtbar, gut lesbar und dauerhaft sein.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.14 (Art. 3)
Kondensatoren und Transformatoren
Ziff. 3 Abs. 1–4
3 Überwachung
1 Die in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung über elektrische Niederspannungs-
installationen vom 7. November 200120 bezeichneten Kontrollorgane überprüfen im Rahmen der ihnen zugewiesenen Vollzugsaufgaben auch, ob schadstoffhaltige Kondensatoren mit mehr als 1 kg Gesamtgewicht verwendet werden. 2 Haben die Kontrollorgane den Verdacht oder stellen sie fest, dass solche Konden- satoren verwendet werden, so informieren sie den Eigentümer der Installation und die Behörde des Kantons, auf dessen Gebiet sich die Installation befindet.
3 Die nach Absatz 2 informierte Behörde ordnet erforderlichenfalls die Ausserbe-
triebnahme oder den Ersatz der in Absatz 1 genannten Kondensatoren und deren Entsorgung an.
4 Die Kosten der in Absatz 1 genannten Überprüfung sind vom Eigentümer der
Installation zu tragen.
20 SR 734.27
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Anhang 2.15 (Art. 3)
Batterien
1 Begriffe
1 Als Batterien gelten Stromquellen, die chemische Energie direkt in elektrische
Energie umwandeln und aus einer oder mehreren nicht wieder aufladbaren Zellen (Primärzellen) oder aus einer oder mehreren wieder aufladbaren Zellen (Akkumula- toren) bestehen. 2 Als Fahrzeugbatterien gelten Batterien für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen.
3 Als Gerätebatterien gelten Batterien, die:
a. gekapselt sind; b. in der Hand gehalten werden können; c. nicht ausschliesslich für gewerbliche oder industrielle Zwecke oder für den Antrieb von Elektrofahrzeugen jeder Art bestimmt sind; und d. nicht Fahrzeugbatterien sind. 4 Als Knopfzellen gelten kleine, runde Gerätebatterien, bei denen der Durchmesser grösser ist als die Höhe und die für besondere Verwendungszwecke wie die Ener- gieversorgung von Hörgeräten, Armbanduhren und kleinen tragbaren Geräten oder die Reservestromversorgung bestimmt sind. 5 Als Industriebatterien gelten Batterien, die ausschliesslich für industrielle oder gewerbliche Zwecke oder für den Antrieb von Elektrofahrzeugen jeder Art bestimmt sind sowie andere Batterien, die nicht als Gerätebatterien oder als Fahrzeugbatterien gelten.
6 Als Geräte gelten elektrische und elektronische Geräte im Sinne des Artikels 3
Buchstabe a der Richtlinie 2002/96/EG21, die vollständig oder teilweise mit Batte- rien betrieben werden oder betrieben werden können.
2 Verbote
1 Batterien einschliesslich derjenigen, die in Geräten enthalten sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 5 mg Quecksilber pro kg enthalten.
21 Richtlinie 2002/96/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jan. 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter www.cheminfo.ch abrufbar.
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
2 Gerätebatterien einschliesslich derjenigen, die in Geräten enthalten sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 20 mg Cadmium pro kg ent- halten.
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für Knopfzellen mit höchstens 20 g Quecksilber pro kg. 2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwen- dung bestimmt sind in: a. Notsystemen und Alarmsystemen, einschliesslich Notbeleuchtungen; b. medizinischen Geräten; c. handgehaltenen, batteriebetriebenen Elektrowerkzeugen für Instandhal- tungs-, Bau- oder Gartenarbeiten.
4 Information
4.1 Besondere Kennzeichnung
1 Herstellerinnen von Batterien und von Fahrzeugen oder Geräten, die Batterien
enthalten, müssen sicherstellen, dass auf den Batterien ein Hinweis zum Entsor- gungsweg über eine getrennte Sammlung sichtbar, gut lesbar und dauerhaft ange- bracht ist. Auf Batterien, die mehr als 5 mg Quecksilber, mehr als 20 mg Cadmium oder mehr als 40 mg Blei pro kg enthalten, muss zusätzlich das chemische Zeichen Hg, Cd oder Pb für das betreffende Metall angegeben sein.
2 Wie die Angaben nach Absatz 1 gemacht werden müssen, richtet sich nach Arti-
kel 21 der Richtlinie 2006/66/EG22.
4.2 Verkaufsstellen und Werbung
1 In Verkaufsstellen, in denen Batterien abgegeben werden, muss an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass: a. Batterien zur Entsorgung einer Verkaufsstelle oder einer für Batterien vorge- sehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben werden müssen; b. Batterien zur Entsorgung in der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgenom- men werden; und c. Batterien zur Finanzierung der Entsorgung mit einer Gebühr belastet sind.
22 Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Sept. 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG, ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/103/EG, ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 7.
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2 In der Werbung für Batterien muss auf die Rückgabepflicht nach Ziffer 5.1 hinge- wiesen werden.
5 Rückgabe- und Rücknahmepflicht
5.1 Rückgabepflicht
Verbraucherinnen müssen Batterien zur Entsorgung einer rücknahmepflichtigen Händlerin oder Herstellerin oder einer für Batterien vorgesehenen Sammlung oder Sammelstelle übergeben. Fahrzeugbatterien dürfen auch an Entsorgungsunterneh- men, die aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 10 der Verordnung vom 22. Juni
200523 über den Verkehr mit Abfällen zur Entgegennahme von Batterien berechtigt
sind, übergeben werden, sofern diese Entsorgungsunternehmen der Annahme zustimmen.
5.2 Rücknahmepflicht
1 Händlerinnen, die Gerätebatterien abgeben, müssen Gerätebatterien in jeder Ver- kaufsstelle von Verbraucherinnen unentgeltlich zurücknehmen.
2 Händlerinnen, die Fahrzeug- oder Industriebatterien abgeben, müssen in jeder
Verkaufsstelle die Arten von Batterien, die sie dort im Sortiment führen, von Verb- raucherinnen unentgeltlich zurücknehmen.
3 Für die Herstellerin gelten die Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber
Verbraucherinnen, Händlerinnen und Betreiberinnen von Sammlungen oder Sam- melstellen.
6 Vorgezogene Entsorgungsgebühr und Meldepflicht
6.1 Gebührenpflicht
1 Einer vom BAFU gemäss Ziffer 6.7 beauftragten privaten Organisation (Organisa-
tion) müssen eine vorgezogene Entsorgungsgebühr (Gebühr) für die in Verkehr gebrachten Batterien (gebührenbelastete Batterien) entrichten: a. Herstellerinnen von Batterien; b. Herstellerinnen von Fahrzeugen oder Geräten, die Batterien enthalten, wenn diese Batterien nicht bereits mit der Gebühr belastet sind. 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht, sofern Dritte die Gebührenpflicht nach Absatz 1 und die Meldepflicht nach Ziffer 6.3 Absatz 1 übernommen haben.
3 Die Organisation befreit Herstellerinnen von Fahrzeug- und Industriebatterien
sowie von Fahrzeugen und Geräten, welche Fahrzeug- oder Industriebatterien ent- halten, auf Gesuch hin von der Gebührenpflicht, wenn diese im Rahmen einer Bran-
23 SR 814.610
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chenlösung oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten können.
6.2 Höhe der Gebühr
Die Gebühr beträgt mindestens 0,1 und höchstens 7 Franken je Kilogramm gebüh- renbelasteter Batterien. Das UVEK legt die Höhe der Gebühr aufgrund der voraus- sichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 fest. Es überprüft die Höhe der Gebühr jährlich und passt sie gegebenenfalls an.
6.3 Meldepflicht
1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation die Menge der in Verkehr gebrachten
gebührenbelasteten Batterien nach deren Vorgaben, insbesondere mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte, melden. Die Meldung erfolgt monatlich, sofern die Gebührenpflichtigen mit der Organisation kein anderes zeitliches Intervall ver- einbaren. 2 Herstellerinnen, die nach Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht befreit sind, müssen einer vom BAFU beauftragten und bekannt gemachten Meldestelle jährlich bis zum 31. März die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte melden. Die Meldestelle stellt für die Meldung Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Sie leitet dem BAFU die eingegangenen Meldungen nach dessen Vorgaben weiter.
3 Entsorgungsunternehmen, die aufgrund einer Bewilligung nach Artikel 10 der
Verordnung vom 22. Juni 2005 über den Verkehr mit Abfällen zur Entgegennahme von Batterien berechtigt sind, müssen der Organisation nach deren Vorgaben jähr- lich bis zum 30. April die Mengen der in der Schweiz zurückgenommenen und von ihnen im Vorjahr verwerteten oder zur Entsorgung exportierten Batterien melden.
6.4 Fälligkeit der Gebühr und Zahlungsfrist
1 Die Organisation stellt den Gebührenpflichtigen die Gebühr in Rechnung. Die
Gebühr wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Gebührenpflichtigen oder, bei bestrittener Rechnung, mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Ziffer 6.9 Absatz 2. 2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.
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6.5 Verwendung der Gebühr
Die Organisation darf die Gebühr ausschliesslich für die Finanzierung folgender Tätigkeiten verwenden: a. Sammlung, Transport und Verwertung von Batterien, soweit diese Tätigkei- ten nach dem Stand der Technik durchgeführt werden; b. Information, insbesondere zur Förderung des Rücklaufs von Batterien, wobei höchstens 25 Prozent der jährlichen Gebühreneinnahmen dafür ver- wendet werden dürfen; c. ihre eigenen Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages des BAFU; d. Aufwand des BAFU für die Erfüllung seiner Aufgaben nach den Ziffern 6.7 und 6.8.
6.6 Zahlungen an Dritte
1 Dritte, die Zahlungen der Organisation für Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 beanspru- chen, müssen dieser bis spätestens 31. März des auf die Tätigkeiten folgenden Jahres ein begründetes Gesuch einreichen. Die Organisation stellt Formulare für die Gesu- che in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung.
2 Die Organisation leistet Zahlungen an Dritte nur, soweit diese die Tätigkeiten
sachgemäss und wirtschaftlich ausführen. Sie kann die zur Prüfung dieser Voraus- setzungen notwendigen Massnahmen treffen. 3 Die Organisation leistet Zahlungen für Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 Buchstaben a und b nur im Rahmen der verfügbaren Mittel.
6.7 Organisation
1 Das BAFU beauftragt eine geeignete private Organisation mit der Erhebung, der
Verwaltung und der Verwendung der Gebühr. Die Organisation selbst darf keine wirtschaftlichen Tätigkeiten bei Herstellung, Import, Verkauf oder Verwertung von Batterien ausüben.
2 Das BAFU schliesst mit der Organisation jeweils für längstens fünf Jahre einen
Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere den Anteil der Gebühr, den die Organisation für ihre eigenen Tätigkeiten beanspruchen darf, sowie die Voraussetzungen und Folgen einer vorzeitigen Vertragsauflösung.
3 Die Organisation muss unabhängige Dritte mit der Revision betrauen. Sie muss
ihnen alle erforderlichen Auskünfte erteilen und Akteneinsicht gewähren.
4 Die Organisation hat das Geschäftsgeheimnis der Gebührenpflichtigen und der
Entsorger zu wahren.
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5 Die Eidgenössische Zollverwaltung darf der Organisation die Angaben in den
Zollanmeldungen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Batterien mitteilen.
6 Die Organisation kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der
Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. In diesem Fall gilt für die Erhebung, die Fällig- keit und die Zinsen die Zollgesetzgebung.
6.8 Aufsicht über die Organisation
1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann der Organisation auch Weisun-
gen erteilen, insbesondere zur Verwendung der Gebühr.
2 Die Organisation muss dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie
Akteneinsicht gewähren.
3 Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 30. Juni einen Bericht über ihre
Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten: a. die Jahresrechnung; b. den Bericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten; c. die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batte- rien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte sowie die Rücklauf- rate gebührenbelasteter Batterien; d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger; e. die Liste der gemäss Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht ausge- nommenen Herstellerinnen.
4 Das BAFU veröffentlicht den Bericht unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrika-
tionsgeheimnisses.
6.9 Verfahren
1 Die Organisation entscheidet über Ausnahmen von der Gebührenpflicht und über
Gesuche um Zahlungen an Dritte durch Verfügung. 2 Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung gemäss Ziffer 6.4 Absatz 1 Satz 1 eine Gebührenverfügung.
3 Die Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungs-
rechtspflege.
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7 Übergangsbestimmung
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für:
a. Gerätebatterien, die nicht in Geräten enthalten sind und vor dem 1. Februar
2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
b. Gerätebatterien, die in Geräten enthalten sind, wenn die Geräte vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind; c. den Ersatz bis zum 31. Dezember 2014 von Gerätebatterien in Funkgeräten für den öffentlichen Verkehr und für die Armee, wenn diese Geräte vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebrachten worden sind und auch bei extremen Temperaturbedingungen zuverlässig funktionieren müssen.
2 Die Anforderungen nach Ziffer 4.1 Absatz 1 gelten nicht für:
a. Batterien, die vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind; b. Batterien, die in Fahrzeugen oder Geräten enthalten sind und die vor dem 1. Oktober 2011 erstmals in Verkehr gebracht worden sind. 3 Die Gebührenpflicht nach Ziffer 6.1 gilt nicht für die vor dem 1. Januar 2012 in Verkehr gebrachten Batterien mit einem Gewicht über 5 kg.
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Anhang 2.16 (Art. 3)
Besondere Bestimmungen zu Metallen
Ziff. 2.2
2.2 Verbot
1 Die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände durch eine
Herstellerin sind verboten.
2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Ziffer 6.
2.3 Ausnahmen
1bis Die Verbote der Herstellung und des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gelten nicht für Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Ziffer 6.3 festlegt, dass sie Cadmium enthalten dürfen. 2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz und ist die aufge- brachte Menge Cadmium nicht höher als für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig, gelten die Verbote nach Ziffer 2.2 nicht für: b. Gegenstände, die aus Gründen ihrer Funktionssicherheit gleichzeitig einen Korrosionsschutz und besondere Gleiteigenschaften aufweisen müssen;
Ziff. 4.3 Abs. 1 Bst. d und 2 Fussnote
4.3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 4.2 gilt nicht:
d. für Kunststoffkästen und -paletten, wenn:
1. die Überschreitung des Schwermetall-Gehalts nach Ziffer 4.2 auf das
Recycling der Kunststoffkästen und -paletten zurückzuführen ist,
2. die für das Recycling verwendeten Stoffe nur von anderen Kunststoff-
kästen und -paletten stammen,
3. die Zugabe von anderen als in Ziffer 2 dieses Buchstabens genannten
Stoffen sich auf das technisch notwendige Mindestmass, höchstens jedoch auf einen Massengehalt von 20 % beschränkt, und
4. während des Recyclings Schwermetalle nicht bewusst zugegeben wor-
den sind. * ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EU sind unter www.cheminfo.ch abrufbar.
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Ziff. 5.1 erste Fussnote
5.1 Begriffe
* ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/115/EU, ABl. L 48 vom 25.2.2010, S. 12.
Ziff. 5.2 Abs. 1, 4 und 5
5.2 Verbote
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, die mehr als 0.1 Massenprozent Blei, Quecksilber oder Chrom(VI) oder mehr als
0.01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
4 und 5 Aufgehoben
Ziff. 5.3 Abs. 2 Bst. c
5.3 Ausnahmen
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach Ziffer 7 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden dürfen, mit Ausnahme von: c. Bremsbelägen.
Ziff. 6.1 Bst. a
6.1 Begriffe
Als Elektro- und Elektronikgeräte gelten: a. Geräte nach Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/95/EG24, die unter die in Anhang IA der Richtlinie 2002/96/EG25 aufgeführten Kategorien fallen;
Ziff. 6.2 Abs. 1, 3 und 4
6.2 Verbote
1 Neue Elektro- und Elektronikgeräte sowie neue Ersatzteile für Elektro- und Elekt- ronikgeräte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Werkstoffe oder Bauteile mehr als 0,1 Massenprozent Blei, Quecksilber oder Chrom(VI) oder mehr als 0,01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
24 Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jan. 2003 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektro- nikgeräten, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/571/EU, ABl. L 251 vom 25.9.2010, S. 28. 25 Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Jan. 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte, ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.
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3 Aufgehoben
4 Für quecksilber-, cadmium- oder bleihaltige Batterien gelten die Bestimmungen
von Anhang 2.15.
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Beilage zur PIC-Verordnung (Ziff. II)
Anhang 1 (Art. 2 Abs. 1 Bst a)
In der Schweiz verbotene oder strengen Beschränkungen unterliegende Stoffe und Zubereitungen
Stoffe und Zubereitungen, die in diesem Anhang mit dem Symbol # gekennzeichnet sind, sind zugleich Stoffe und Zubereitungen, die dem PIC-Verfahren unterliegen (Anhang 2).
Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)
1,1,1-Trichlorethan 71-55-6 Industriechemikalie 1,2-Dibromethan # 106-93-4 Pestizid 1,2-Dichlorethan # 107-06-2 2-Naphthylamin und seine Salze 91-59-8 Industriechemikalie 2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure und 93-76-5 Pestizid ihre Salze # 2,4,5-Trichlorphenoxyacetylverbindungen 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionsäure und ihre Salze 2-(2,4,5-Trichlorphenoxy)-propionyl- verbindungen 4-Aminobiphenyl und seine Salze 92-67-1 Industriechemikalie 4-Nitrobiphenyl 92-93-3 Industriechemikalie Acephat 30560-19-1 Pestizid Aldrin # 309-00-2 Pestizid Ametryn 834-12-8 Pestizid Arsen und Arsenverbindungen 7440-38-2 Pestizid und weitere Asbest: Industriechemikalie Aktinolith # 77536-66-4 Anthophyllith # 77536-67-5 Amosit # 12172-73-5 Krokydolith # 12001-28-4 Tremolit # 77536-68-6 Chrysotil 12001-29-5 Atrazin 1912-24-9 Pestizid
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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)
Bensultap 17606-31-4 Pestizid Benzidin und seine Salze 92-87-5 Industriechemikalie Benzol 71-43-2 Industriechemikalie Binapacryl # 485-31-4 Pestizid Brommethan 74-83-9 Industriechemikalie Cadmium und Cadmiumverbindungen 7440-43-9 Industriechemikalie und weitere Chlordan # 57-74-9 Pestizid Chlordecon (Kepon) 143-50-0 Pestizid Chloroform 67-66-3 Industriechemikalie Cholinchlorid Pestizid Cyanazin 21725-46-2 Pestizid DDD 72-54-8 DDE 72-55-9 Pestizid DDT # 50-29-3 Pestizid Dimethenamid 87674-68-8 Pestizid Di--oxo-di-n-butyl-stannylhydroxoboran 75113-37-0 Industriechemikalie (DBB) Dicofol 115-32-2 Pestizid Dinoseb, seine Acetate und Salze# 88-85-7 Pestizid Dinoterb 1420-07-1 Pestizid DNOC # 534-52-1 Pestizid Dieldrin # 60-57-1 Pestizid Endosulfan 115-29-7 Pestizid Endrin 72-20-8 Pestizid Ethylenoxid # 75-21-8 Pestizid FCKW: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Fenitrothion 122-14-5 Pestizid Fentinacetat 900-95-8 Pestizid Flurenol 467-69-6 Pestizid Furathiocarb 65907-30-4 Pestizid
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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)
Halogenierte Naphthaline (C10HnX8-n mit Industriechemikalie Halone: Alle vollständig halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HCH (gemischte Isomere) # 608-73-1 Pestizid Heptachlor # 76-44-8 Pestizid Heptachlorepoxid 1024-57-3 Pestizid Hexachlorbenzol # 118-74-1 Pestizid HFBKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie bromhaltigen Fluorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen HFCKW: Alle teilweise halogenierten Industriechemikalie Fluorchlorkohlenwasserstoffe mit bis zu 3 C-Atomen Isodrin 465-73-6 Pestizid Kelevan 4234-79-1 Pestizid Lindan # 58-89-9 Pestizid Malathion 121-75-5 Pestizid Methidathion 950-37-8 Pestizid Methoxychlor 72-43-5 Pestizid Methylparathion # 298-00-0 Pestizid Mirex 2385-85-5 Pestizid, Industriechemikalie Monolinuron 1746-81-2 Pestizid Monomethyldibromdiphenylmethan 99688-47-8 Industriechemikalie Monomethyldichlordiphenylmethan Industriechemikalie Monomethyltetrachlordiphenylmethan 76253-60-6 Industriechemikalie Nonylphenol Pestizid, Industriechemikalie Nonylphenolethoxylate Pestizid, Industriechemikalie Octabromdiphenylether Industriechemikalie Octylphenol Pestizid, Industriechemikalie
Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung AS 2011
Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)
Octylphenolethoxylate Pestizid, Industriechemikalie Paraquat 4685-14-7 Pestizid Parathion # 56-38-2 Pestizid Pentabromdiphenylether Industriechemikalie Pentachlorphenol und seine Salze sowie 87-86-5 Pestizid, Industrie- Pentachlorphenoxyverbindungen # chemikalie Perfluoroctansulfonate (PFOS) 1763-23-1 Industriechemikalie C8F17SO2X 2795-39-3 (X = OH, Metallsalz (O–M+), Halide, und weitere Amide und andere Derivate, einschliesslich Polymere) Permethrin 52645-53-1 Pestizid Perthane 72-56-0 Pestizid Polybromierte Biphenyle (PBB) # 36355-01-8 Industriechemikalie (hexa-) 27858-07-7 (octa-) 13654-09-6 (deca-) Polychlorierte Biphenyle (PCB) # 1336-36-3 Industriechemikalie Polychlorierte Terphenyle (PCT) # 61788-33-8 Industriechemikalie Quecksilberverbindungen, einschliesslich Pestizid anorganischer Quecksilberverbindungen, Alkyl-Quecksilberverbindungen und Alkyloxyalkyl- und Arylquecksilber- verbindungen # Quintozen 82-68-8 Pestizid Simazin 122-34-9 Pestizid Strobane 8001-50-1 Pestizid Teeröle 8001-58-9, Industriechemikalie 61789-28-4, 4650-04-4, 90640-84-9, 65996-91-0, 90640-80-5, 65996-85-2, 8021-39-4, 122384-78-5
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Stoff/Zubereitung Relevante CAS- Kategorie Nummer(n)
Telodrin 297-78-9 Pestizid Tetrachlorkohlenstoff 56-23-5 Industriechemikalie Tetrachlorphenol und seine Salze sowie Tetrachlorphenoxyverbindungen Toxaphen (Camphechlor) # 8001-35-2 Pestizid Trichlorfon 52-68-6 Pestizid Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat # 126-72-7 Industriechemikalie Tris-azidirinyl-phosphinoxid 545-55-1 Industriechemikalie Vamidothion 2275-23-2 Pestizid Zineb 12122-67-7 Pestizid Zinnorganische Dreifachverbindungen, 56-35-9 Pestizid einschliesslich alle Tributylzinn- und weitere Verbindungen #
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