AS 2011 1163
Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge
Verordnung über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge (VKZ)
Änderung vom 4. März 2011
Das Bundesamt für Zivilluftfahrt verordnet:
I Die Verordnung vom 6. September 19841 über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge wird wie folgt geändert:
Titel Verordnung des BAZL über die Kennzeichen der Luftfahrzeuge
Ersatz eines Ausdrucks In der ganzen Verordnung wird die Kurzbezeichnung «Bundesamt» durch die Kurz- bezeichnung «BAZL» ersetzt.
Ingress gestützt auf Artikel 59 Absatz 2 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19482 (LFG) und auf Artikel 12 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 19733,
Art. 1 Kennzeichen Bei der Anmeldung eines Luftfahrzeuges für die Eintragung in das schweizerische Luftfahrzeugregister teilt das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) dem Luftfahr- zeug ein Hoheits- und Eintragungszeichen zu.
Art. 11a Sachüberschrift Aufgehoben