AS 2011 1371
AS 2011 1371
Verordnung über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP)
Änderung vom 30. März 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Verordnung vom 22. Mai 20021 über die Einführung des freien Personenver- kehrs wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken Im ganzen Erlass, ausser im Ingress, werden der Ausdruck «Europäische Gemein- schaft» durch «Europäische Union», der Ausdruck «EG» durch «EU» und der Ausdruck «neue EG-Mitgliedstaaten» durch «Bulgarien und Rumänien» ersetzt. Die damit zusammenhängenden grammatikalischen Änderungen sind vorzunehmen.
Art. 3 Abs. 2
2 Für Angehörige von Bulgarien und Rumänien, für die Artikel 43 Absatz 1 Buch-
staben e–h VZAE gilt, gelten die Bestimmungen über die Höchstzahlen, den Vorrang der inländischen Arbeitskräfte und die Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbe- dingungen des Protokolls vom 27. Mai 20082 über die Ausdehnung des Freizügig- keitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien nicht.
Art. 4 Abs. 3 und 4
3 Die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA für Staatsangehörige von Belgien, Däne-
mark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slo- wenien, Spanien, der Niederlande, von Ungarn, der Slowakei, der Tschechischen Republik, des Vereinigten Königreichs und von Zypern3 sowie der EFTA-Staaten gilt für die ganze Schweiz.
1 SR 142.203 2 Neue EU-Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien. 3 Mitgliedstaaten im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Prot. vom 26. Okt. 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten.
2011-0172 1371
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2011
4 Angehörige der EU-Mitgliedstaaten nach Absatz 3 sowie der EFTA, die innerhalb
eines Kalenderjahres insgesamt nicht länger als drei Monate in der Schweiz erwerbs- tätig sind, benötigen keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
Art. 8 Verweis in der Sachüberschrift (Anhang I Art. 1 Abs. 1 und 27 Abs. 2 i.V. mit Art. 10 Abs. 2b Freizügigkeitsabkommen)
Art. 9 Verweis in der Sachüberschrift (Anhang I Art. 2 Abs. 4 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Anlage 1 Art. 2 Abs. 4 EFTA-Übereinkommen)
Art. 10 Verweis in der Sachüberschrift und Einleitungssatz
Eine Anrechnung an die im Freizügigkeitsabkommen festgelegten Höchstzahlen erfolgt nicht, wenn der oder die Staatsangehörige von Bulgarien oder Rumänien:
Art. 12 Verweis in der Sachüberschrift, Abs. 2 und 5 (Art. 10 Abs. 3b und 4c sowie Art. 13 Freizügigkeitsabkommen)
2 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, die Staatsangehörigen von Bulgarien und
Rumänien gestützt auf Anhang I Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a des Freizügig- keitsabkommens erteilt werden, sind von den Höchstzahlen ausgenommen.
5 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.
Art. 14 Abs. 2 erster Satz
2 Angehörige von Bulgarien und Rumänien sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmer, die zur Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung von einer Gesellschaft, welche ihren statutarischen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Gebiet von Bulgarien oder Rumänien hat, in die Schweiz entsandt werden, benötigen eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wenn sie Dienstleistungen im Gartenbau, Bauwesen und zugehörigen Branchen, Sicherheits- gewerbe oder in der betrieblichen und industriellen Reinigung erbringen. …
Art. 15 Abs. 1
1 Besteht kein Dienstleistungsabkommen und übersteigt die Dauer der Dienstleis-
tung 90 Arbeitstage, so kann EU- und EFTA-Angehörigen sowie den Personen nach Artikel 2 Absatz 3 eine Kurzaufenthalts- oder eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Artikel 4 für die Dauer der Dienstleistung erteilt werden.
Art. 21 Für Familienangehörige von Angehörigen von Bulgarien und Rumänien mit Kurz- aufenthaltsbewilligung gelten bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit die Bestimmun- gen über die Lohn- und Arbeitsbedingungen nach Artikel 10 Absatz 2b des Freizü- gigkeitsabkommens.
Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs AS 2011
Art. 23 Verweis in der Sachüberschrift (Anhang I Art. 6 Abs. 6 Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Anlage 1 Art. 6 Abs. 6 EFTA-Übereinkommen)
Art. 27 erster Satz Bevor die zuständige kantonale Behörde einer oder einem Angehörigen von Bulga- rien oder Rumänien eine Bewilligung für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit erteilt, entscheidet die kantonale Arbeitsmarktbehörde mittels Verfügung darüber, ob die arbeitsmarktlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sind. …
3 Aufgehoben
3bis Aufgehoben
4 Die für Bulgarien und Rumänien im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen
Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Vorrang der inländischen Arbeitskräfte, der Kontrolle der Qualifikationen und der Lohn- und Arbeitsbedin- gungen, den aufsteigenden Kontingenten, der Erneuerung und der Umwandlung der Bewilligung, dem Rückkehrrecht sowie den Grenzzonen sind bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien anwendbar.
5 Für Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien, die in der Schweiz als Grenz-
gängerinnen und Grenzgänger eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben, sind die im Freizügigkeitsabkommen vorgesehenen Übergangsregelungen im Zusammen- hang mit den Grenzzonen bis maximal sieben Jahre nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulga- rien und Rumänien anwendbar.
II
1 Diese Änderung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Mai 2011 in Kraft.
2 Artikel 38 Absätze 4 und 5 tritt am 1. Juni 2011 in Kraft.
30. März 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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