AS 2011 1561
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Übersetzung1
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Indien über soziale Sicherheit
Abgeschlossen am 3. September 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 20102 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 29. Januar 2011
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung Indiens, nachstehend «Vertragsstaaten» genannt, vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit zu regeln, die Freizügigkeit von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und selbständig Erwerbstätigen in den jeweils anderen Vertrags- staat zu erleichtern und insbesondere die Doppelbelastung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie von selbständig Erwerbstätigen durch die gleichzeitige obligatorische Versicherungspflicht in beiden Vertragsstaaten zu vermeiden, sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schliessen:
Art. 1 Begriffsbestimmungen (1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke: a. «Rechtsvorschriften»: – in Bezug auf die Schweiz, die vom Anwendungsbereich erfassten Gesetze und Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 1), – in Bezug auf Indien, die vom Anwendungsbereich erfassten Gesetze und Verordnungen im Bereich der sozialen Sicherheit (Art. 2 Abs. 2); b. «zuständige Behörde»: – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen, – in Bezug auf Indien das Ministry of Overseas Affairs; c. «zuständiger Träger»: – in Bezug auf die Schweiz die zuständige AHV/IV-Ausgleichskasse, – in Bezug auf Indien die Employees Provident Fund Organization;
SR 0.831.109.423.1
1 Übersetzung des englischen Originaltextes.
2 AS 2011 1559
2009-1950 1561
Soziale Sicherheit. Abk. mit Indien AS 2011
d. «Verbindungsstelle»: – in Bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherungen, – in Bezug auf Indien die Employees Provident Fund Organization. (2) Andere Ausdrücke haben die Bedeutung, die ihnen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften zukommt.
Art. 2 Geltungsbereich Dieses Abkommen findet Anwendung:
1. in Bezug auf die Schweiz auf die folgenden Bundesgesetze:
a. Bundesgesetz vom 20. Dezember 19463 über die Alters- und Hinterlas- senenversicherung, b. Bundesgesetz vom 19. Juni 19594 über die Invalidenversicherung, c. Bundesgesetz vom 20. März 19815 über die Unfallversicherung, d Bundesgesetz vom 18. März 19946 über die Krankenversicherung;
2. in Bezug auf Indien auf die Rechtsvorschriften über:
a. die Alters- und Hinterlassenenrenten, b. die Renten für dauernde Vollinvalidität, c. die Krankenversicherung.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt und unter Vorbehalt der Arti- kel 5–9 ist eine selbständig oder unselbständig erwerbstätige Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates arbeitet, bezüglich dieser Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Staates unterstellt.
Art. 4 Rückvergütung von Beiträgen und Auslandszahlung von Renten Untersteht eine Person aus einem Vertragsstaat den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, so werden ihr im Zeitpunkt des Verlassens des zweiten Staates, gemäss der anwendbaren Gesetzgebung, wie folgt die entrichteten Beiträge zurück- erstattet oder die erworbene Rente ausbezahlt:
1. In Bezug auf die Schweiz werden der Person im Zeitpunkt der Verlegung
des Wohnsitzes die Beiträge gemäss den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückerstattet;
2. In Bezug auf Indien erhält die Person im Zeitpunkt der Verlegung des
Wohnsitzes die Austrittsleistung oder gegebenenfalls die Rente gemäss den indischen Rechtsvorschriften in die Schweiz oder in einen Drittstaat aus- bezahlt;
3 SR 831.10 4 SR 831.20 5 SR 832.20 6 SR 832.10
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3. Die Auszahlungen erfolgen direkt in bar an die Anspruchsberechtigten;
4. Werden Leistungen vom Träger eines Vertragsstaates in einer frei konver-
tierbaren Währung erbracht, so ist der Umrechnungskurs des Tages mass- gebend, an dem die Überweisung vorgenommen wird.
Art. 5 Entsandte Personen Eine unselbständig erwerbstätige Person, die den Rechtsvorschriften eines Vertrags- staates unterstellt ist und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, um dort eine Arbeit für denselben Arbeitgeber auszuführen, unter- steht in Bezug auf diese Tätigkeit während den ersten 72 Monaten der Entsendung nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Tätigkeit in dessen Gebiet ausgeübt würde.
Art. 6 Selbständigerwerbstätige Personen (1) Eine selbständig erwerbstätige Person, die gewöhnlich in einem Vertragsstaat wohnt und auf eigene Rechnung auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates oder auf den Gebieten beider Vertragsstaaten tätig ist, ist in Bezug auf diese Tätigkeit den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaats unterstellt. (2) Wird dieselbe Tätigkeit gemäss den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaats als selbständige und gemäss den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats als unselbständige Erwerbstätigkeit qualifiziert, so sind auf diese Tätigkeit nur die Rechtsvorschriften des ersten Staates anwendbar, wenn die Person in diesem Staat ihren Wohnsitz hat.
Art. 7 Angestellte im öffentlichen Dienst Eine im öffentlichen Dienst oder bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft ange- stellte Person, die von einem Vertragsstaat in das Gebiet des anderen Vertragsstaats entsandt wird, untersteht den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, der sie ent- sandte.
Art. 8 Wanderarbeitnehmer im internationalen Transportwesen (1) Eine Person, die im Gebiet beider Vertragsstaaten als Wanderarbeitnehmer eines internationalen Transportunternehmens tätig ist, das für Rechnung Dritter oder für eigene Rechnung Passagiere oder Güter im Luftverkehr transportiert und das seinen Sitz im Gebiet eines Vertragsstaats hat, untersteht in Bezug auf diese Tätigkeit nur den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. (2) Wird diese Person indessen von einer Zweigniederlassung oder ständigen Ver- tretung beschäftigt, die das Unternehmen im Gebiet eines anderen Vertragsstaats als dem, in dessen Gebiet es seinen Sitz hat, unterhält, so unterliegt sie in Bezug auf diese Beschäftigung nur den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dessen Gebiet sich die Zweigniederlassung oder ständige Vertretung befindet.
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(3) Ist eine Person ausschliesslich oder hauptsächlich im Gebiet des Vertragsstaates tätig, in dem sie ihren Wohnsitz hat, so untersteht sie den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, auch wenn das Unternehmen, das sie beschäftigt, weder seinen Sitz noch eine Zweigniederlassung oder ständige Vertretung auf dessen Gebiet hat. (4) Eine Person, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehört, das die Flagge eines Vertragsstaats führt, untersteht den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaats. Die auf einem Seeschiff unter der Flagge eines Vertragsstaats ausgeübte Erwerbstätigkeit gilt als eine auf dem Gebiet dieses Vertragsstaats ausgeübte Erwerbstätigkeit.
Art. 9 Diplomatisches Personal Die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens vom 18. April 19617 über diplo- matische Beziehungen oder des Wiener Übereinkommens vom 24. April 19638 über konsularische Beziehungen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.
Art. 10 Ausnahmebestimmung Die zuständigen Behörden können im Interesse bestimmter versicherter Personen oder Personenkategorien und im gegenseitigen Einvernehmen Ausnahmen von den Artikeln 5–8 vereinbaren, sofern die betroffenen Personen den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats unterstellt ist.
Art. 11 Begleitende Familienangehörige (1) Bleibt eine Person nach Artikel 5–8 weiterhin den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates unterstellt, während sie eine Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaat ausübt, so gilt dies auch für ihren Ehegatten und ihre Kinder, welche sich mit der genannten Person im Gebiet des zweiten Vertragsstaates aufhalten, sofern sie nicht selbst im Gebiet dieses Vertragsstaates eine Erwerbstätigkeit aus- üben. (2) Gelten nach Absatz 1 für den Ehegatten und die Kinder die schweizerischen Rechtsvorschriften, so sind sie in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche- rung versichert.
Art. 12 Ausstellung von Bescheinigungen (1) Unter den in den Artikeln 5–8 beschriebenen Umständen stellt der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anwendbar sind, auf Antrag eine Entsendebescheinigung aus, die bestätigt, dass die erwerbstätige Person diesen Rechtsvorschriften untersteht. Die Bescheinigung muss Angaben über ihre Gültig- keitsdauer enthalten. (2) Sind die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so wird die Entsende- bescheinigung von der zuständigen Ausgleichskasse der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausgestellt.
7 SR 0.191.01 8 SR 0.191.02
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(3) Sind die indischen Rechtsvorschriften anwendbar, so wird die Entsendebeschei- nigung von der Employees Provident Fund Organization ausgestellt.
Art. 13 Informationsaustausch und gegenseitige Verwaltungshilfe (1) Die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden und Trä- ger: a. Teilen einander alle für die Durchführung dieses Abkommens notwendigen Angaben mit, soweit dies gemäss den Rechtsvorschriften, welche sie anwen- den, zulässig ist; b. Stellen einander ihre guten Dienste zur Verfügung und leisten sich in Bezug auf die von diesem Abkommen erfassten Rechtsvorschriften Hilfe, als han- delte es sich um die Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften; c. Informieren einander so bald als möglich über die zur Durchführung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen oder über Änderungen in ihrer jewei- ligen Gesetzgebung, sofern diese Änderungen die Durchführung dieses Abkommens berühren. (2) Der Austausch von Informationen und die Hilfe gemäss Absatz 1 erfolgt kosten- los.
Art. 14 Verwendung der Amtssprachen und Beglaubigungen (1) Bei der Durchführung dieses Abkommens können die in diesem Abkommen bezeichneten Behörden der Vertragsstaaten sowie die Träger der Vertragsstaaten direkt und in ihren Amtssprachen miteinander verkehren. (2) Dokumente, insbesondere Gesuche und Bescheinigungen, dürfen nicht deshalb zurückgewiesen werden, weil sie in einer Amtssprache des anderen Vertragsstaates abgefasst sind. (3) Dokumente, insbesondere Bescheinigungen, welche in Anwendung dieses Abkommens vorzulegen sind, bedürfen keiner Beglaubigung und keiner anderweiti- gen ähnlichen Formalitäten.
Art. 15 Schutz von Personendaten Soweit aufgrund dieses Abkommens Personendaten übermittelt werden, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
1. Daten dürfen nur zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens und der
Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, an die zuständige Stelle des emp- fangenden Vertragsstaates übermittelt werden. Der empfangende Vertrags- staat darf sie nur zu dem angegebenen Zweck nutzen. Dieser Vertragsstaat darf indessen, im Einklang mit seinen eigenen Rechtsvorschriften, die Daten für andere Zwecke betreffend der sozialen Sicherheit einschliesslich damit zusammenhängender gerichtlicher Verfahren verwenden. Jede spätere Über- mittlung der Daten an Dritte darf nur mit dem Einverständnis des Trägers erfolgen, der die Daten ursprünglich übermittelt hat.
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2. Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermit- telnden Daten sowie auf die Verhältnismässigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweili- gen innerstaatlichen Recht geltenden Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige oder Daten, die nicht übermittelt werden durf- ten, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Stelle unverzüg- lich mitzuteilen; sie ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vor- zunehmen.
3. Die übermittelten Personendaten sind nur solange aufzubewahren, wie es der
Zweck, zu dem sie übermittelt worden sind, erfordert. Überdies darf kein Grund zu der Annahme bestehen, dass durch deren Löschung schutzwürdige Interessen der Betroffenen im Bereich der sozialen Sicherheit beeinträchtigt werden könnten.
4. Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, Personenda-
ten, die übermittelt werden, gegen unbefugten Zugang, unbefugte Verände- rung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen. Auf solche, von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Träger eines Vertragsstaats empfangenen Daten, sind auch die nationalen Gesetze und Verord- nungen dieses Vertragsstaates betreffend den Schutz der Privatsphäre und die Ver- traulichkeit solcher Daten anwendbar.
Art. 16 Verwaltungsvereinbarung (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können, falls notwendig, mittels einer Verwaltungsvereinbarung die notwendigen Massnahmen für die Durchführung des Abkommens regeln. (2) Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten einigen sich über die für die Durchführung des Abkommens notwendigen Formulare und Einzelheiten des Ver- fahrens.
Art. 17 Beilegung von Streitigkeiten Meinungsverschiedenheiten zwischen den zwei Vertragsstaaten betreffend die Aus- legung oder Durchführung des Abkommens, werden durch gegenseitige Konsulta- tionen der zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten beigelegt.
Art. 18 Änderungen oder Revision des Abkommens Die Vertragsstaaten können das Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen ändern oder revidieren.
Art. 19 Inkrafttreten des Abkommens Dieses Abkommen tritt am dreissigsten Tag nach dem Tag, an dem die Vertragsstaa- ten einander notifiziert haben, dass die nationalen Erfordernisse für ein solches Inkrafttreten erfüllt worden sind, in Kraft. Massgebliches Datum ist der Tag, an dem die letzte Notifikation empfangen wird.
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Art. 20 Dauer des Abkommens (1) Dieses Abkommen tritt für unbestimmte Zeit in Kraft. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. (2) Im Falle einer Beendigung des Abkommens bleiben Ansprüche, die eine Person gemäss seinen Bestimmungen erworben hat, erhalten.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu New Delhi, am 3. September 2009, in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für den Für die Schweizerischen Bundesrat: Regierung Indiens: Philippe Welti Shri K. Mohandas
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