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Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich
Verordnung der ETH Zürich über die Zulassung zu den Studien an der ETH Zürich (Zulassungsverordnung ETH Zürich)
vom 30. November 2010
Die Schulleitung der ETH Zürich (Schulleitung), gestützt auf Artikel 16 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19911, verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Grundsätze für die Zulassung zu den Studien an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich) fest.
2 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für die einzelnen Studiengänge
richten sich nach dieser Verordnung und nach den Bestimmungen einschlägiger nationaler und internationaler Abkommen und Richtlinien.
3 Diese Verordnung gilt nicht für:
a. das Doktorat; für dieses gilt die Doktoratsverordnung ETH Zürich vom 1. Juli 20082; b. die Programme der universitären Weiterbildung; für diese gilt die Weiterbil- dungsverordnung vom 14. September 19883.
Art. 2 Studienjahr und Zeitpunkt des Studienbeginns
1 Das Studienjahr beginnt an der ETH Zürich mit dem Herbstsemester.
2 Zulassungen zum ersten Studienjahr des Bachelor-Studiums sowie erstmalige
Zulassungen zum Bachelor-Studium erfolgen nur auf Beginn des Herbstsemesters.
3 Zulassungen zum Master-Studium und zu den Studiengängen der didaktischen
Ausbildung sowie Wiedereintritte und Studiengangwechsel auf Bachelor-Stufe können auch auf Beginn des Frühjahrssemesters erfolgen, sofern diese Möglichkeit im jeweiligen Studiengang angeboten wird.
SR 414.131.52
2011-0578 1641
Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
Art. 3 Begriff «Studienfristen» Der Begriff «Studienfristen» umfasst sämtliche das Studium betreffende Fristen, insbesondere: a. die maximal zulässige Studiendauer für das Bachelor- und das Master- Studium sowie für die Studiengänge der didaktischen Ausbildung; b. die Fristen für die Anmeldung zu und die Abmeldung von Leistungskontrol- len; c. die Fristen für das Ablegen von Leistungskontrollen; d. vom Rektor oder der Rektorin verfügte individuelle Terminauflagen.
Art. 4 Verlängerung und Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer
1 Erfolgt die Zulassung zu einem Master-Studiengang mit der Auflage, zusätzliche
Kreditpunkte nach dem European Credit Transfer System (ECTS-Kreditpunkte) zu erwerben, so berechtigt dies ab einer bestimmten Anzahl Auflagen-ECTS-Kredit- punkte zu einer Verlängerung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Schullei- tung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
2 Werden bei der Zulassung zum Studium oder bei einem Wiedereintritt ECTS-
Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet, so führt dies zu einer entsprechenden Verkürzung der maximal zulässigen Studiendauer. Die Einzelheiten sind in den Artikeln 43–45 geregelt.
2. Kapitel:
Zulassungsgrundsätze, Immatrikulation und Exmatrikulation
1. Abschnitt: Zulassungsgrundsätze und Immatrikulation
Art. 5 Grundsätze
1 Die Immatrikulation erfolgt stets für einen bestimmten Studiengang.
2 Wer zu einem bestimmten Studiengang zugelassen wird, erwirbt dadurch kein
Anrecht auf Zulassung zu einem anderen Studiengang.
Art. 6 Generelle Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Studium setzt den Nachweis der für den gewählten Studien-
gang erforderlichen Vorbildung, einschliesslich der erforderlichen Sprachkenntnisse, voraus. 2 Gibt es Indizien für eine psychisch bedingte Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinrei- chende Entscheidungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Über eine Ver- weigerung der Zulassung wegen psychisch bedingter Studierunfähigkeit entscheidet die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
3 Geben dokumentierte Handlungen einer um Zulassung nachsuchenden Person
Anlass zur begründeten Annahme, dass eine Zulassung den Betrieb der ETH Zürich oder die Sicherheit ihrer Angehörigen gefährden könnte, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Zulassung verweigern.
Art. 7 Gesuch um Zulassung zum Studium
1 Personen, die an der ETH Zürich studieren wollen, müssen ein Gesuch um Zulas-
sung stellen. Mit der Gesuchseinreichung wird das Immatrikulationsverfahren eröff- net.
2 Für die Zulassung muss eine Gebühr nach der Gebührenverordnung ETH-Bereich
vom 31. Mai 19954 entrichtet werden. Ausgenommen ist der Übertritt von der Eid- genössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETH Lausanne).
3 Der Rektor oder die Rektorin bestimmt Daten, Fristen und erforderliche Unter-
lagen für die Zulassung. Sie werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
4 Auf Gesuche wird nicht eingetreten, wenn:
a. sie nicht frist- oder formgerecht eingereicht werden; oder b. die Zulassungsgebühr nicht entrichtet wird.
5 Bei hochschulübergreifenden Studiengängen (Joint-Degree-Studiengänge) kann
die ETH Zürich die Zuständigkeit für das Immatrikulationsverfahren vollständig oder teilweise an eine der beteiligten Hochschulen übertragen. Die Einzelheiten sind in einer Vereinbarung mit den beteiligten Hochschulen zu regeln.
Art. 8 Entscheid über die Zulassung
1 Über ein Gesuch um Zulassung zum Studium entscheidet der Rektor oder die
Rektorin.
2 Die Zulassung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Art. 9 Zustellung des Entscheids Der Entscheid über die Zulassung wird dem Bewerber oder der Bewerberin zusam- men mit den entsprechenden Unterlagen zugestellt.
Art. 10 Schulgeld, Semesterbeiträge und weitere Gebühren Das Schulgeld, die Semesterbeiträge sowie die weiteren Gebühren sind in der Gebührenverordnung ETH-Bereich vom 31. Mai 19955 geregelt.
4 SR 414.131.7 5 SR 414.131.7
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
Art. 11 Ausschluss des Mehrfachstudiums auf derselben Studienstufe Die gleichzeitige Immatrikulation in mehreren Studiengängen auf derselben Stu- dienstufe ist unzulässig. Ausgenommen sind die Studiengänge der didaktischen Ausbildung.
Art. 12 Immatrikulation an mehreren Hochschulen
1 Studierende, die an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind, können nicht
gleichzeitig an der ETH Zürich immatrikuliert sein. Ausgenommen sind: a. Studierende im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschprogramms; b. Studierende in hochschulübergreifenden Studiengängen; c. Gaststudierende.
2 Gibt es im Laufe der Zeit weitere Kategorien von Studierenden, die von der
Bestimmung nach Absatz 1 auszunehmen sind, so entscheidet darüber der Rektor oder die Rektorin.
Art. 13 Urlaub
1 Beurlaubte Studierende bleiben immatrikuliert. Sie müssen eine Semesterein-
schreibung vornehmen und haben die obligatorischen Semesterbeiträge und gegebe- nenfalls, namentlich im Falle eines Urlaubs mit Fächerbelegung, weitere Gebühren zu entrichten.
2 Die Studienfristen nach Artikel 3 werden durch Urlaub nicht unterbrochen.
Art. 14 Lehrveranstaltungen mit beschränkter Zulassung
1 Setzt der Besuch von Lehrveranstaltungen bestimmte Vorkenntnisse oder bestan-
dene Leistungskontrollen voraus, so haben die Studierenden die entsprechenden Nachweise zu erbringen. 2 Die Dozenten und Dozentinnen sind berechtigt, die Zulassung zu solchen Lehrver- anstaltungen zu verweigern, wenn dieser Nachweis nicht erbracht wird.
3 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag eines Departements den Besuch
bestimmter Lehrveranstaltungen den Studierenden eines bestimmten Studiengangs vorbehalten.
4 Die Departemente können bei Lehrveranstaltungen die Teilnehmerzahl beschrän-
ken. Davon ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die im Vorlesungsverzeichnis als obligatorisch gekennzeichnet sind.
Art. 15 Immatrikulationsobligatorium 1 Die Studierenden müssen so lange an der ETH Zürich immatrikuliert sein, wie sie Leistungen der ETH Zürich beanspruchen.
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
2 Zu den Leistungen gehören insbesondere Lehrveranstaltungen, Leistungskontrol-
len, die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten, Beratung und Betreuung, Bibliotheken und Sammlungen sowie Informatikdienstleistungen.
Art. 16 Immatrikulationsnachweis
1 Personen, die Leistungen der ETH Zürich oder von Organisationen der Hochschul-
angehörigen der ETH Zürich in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, sich auf Auf- forderung hin mittels ETH-Karte (Legitimationskarte) über die Berechtigung zur Benutzung der entsprechenden Leistungen auszuweisen.
2 Wer dieser Pflicht nicht nachkommt oder die Berechtigung, Leistungen in
Anspruch zu nehmen, nicht nachweisen kann, wird von der entsprechenden Leistung ausgeschlossen.
Art. 17 E-Mail-Konto und Verbindlichkeit der Informationen 1 Mit der Immatrikulation wird den Studierenden ein persönliches E-Mail-Konto der ETH Zürich mit entsprechender E-Mailbox zugeteilt.
2 Die Studierenden sind verpflichtet, die Mailbox regelmässig zu konsultieren.
3 Informationen, die das Studium betreffen, gelten als verbindlich zugestellt, sobald sie von der E-Mailbox der ETH Zürich abrufbar sind.
Art. 18 Adressänderung und Änderung weiterer persönlicher Daten
1 Die Studierenden sind verpflichtet, Adressänderungen umgehend über Internet in
der entsprechenden Applikation der ETH Zürich einzugeben. Wurde die Adressän- derung nicht angezeigt, so gelten Postzustellungen an die bisherige Versandadresse als rechtmässig erfolgt. 2 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen ihrer weiteren persönlichen Daten umgehend dem Rektorat zu melden. Die Meldung muss schriftlich und unter Vorla- ge der entsprechenden amtlichen Ausweise erfolgen.
2. Abschnitt: Exmatrikulation
Art. 19 Wirkung Durch Exmatrikulation erlöschen alle mit der Immatrikulation erworbenen Rechte.
Art. 20 Exmatrikulation durch die Studierenden 1 Studierende, die vor Studienabschluss aus der ETH Zürich austreten wollen, geben schriftlich oder durch persönliche Vorsprache beim Rektorat eine Austrittserklärung (Exmatrikulationserklärung) ab.
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2 Der Rektor oder die Rektorin legt die Modalitäten des Exmatrikulationsverfahrens fest. Diese werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
Art. 21 Exmatrikulation durch die ETH Zürich
1 Absolventen und Absolventinnen eines Studiengangs werden mit Datum der
Abschlussverfügung (Diplomerteilung) automatisch exmatrikuliert.
2 Im Weiteren werden Studierende insbesondere dann exmatrikuliert, wenn:
a. sie die Zulassung zum Studium gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt haben; b. sie keine Semestereinschreibung vornehmen; c. sie die Zahlungsfristen für das Schulgeld, die obligatorischen Semester- beiträge und allfällige weitere Gebühren nicht einhalten; d. sie endgültig vom Weiterstudium in einem bestimmten Studiengang ausge- schlossen worden sind; e. gegen sie gestützt auf die Disziplinarordnung ETH Zürich vom 2. November
20046 eine entsprechende Disziplinarmassnahme verhängt worden ist; oder
f. eine ärztlich attestierte Studierunfähigkeit vorliegt. 3 Besteht der Verdacht auf Studierunfähigkeit, so kann der Rektor oder die Rektorin ein ärztliches Zeugnis verlangen. Bildet das Zeugnis keine hinreichende Entschei- dungsgrundlage, so kann die Schulleitung auf Antrag des Rektors oder der Rektorin eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen. Wird diese verweigert, so ent- scheidet die Schulleitung abschliessend. 4 Mit der Exmatrikulation nach Absatz 2 kann der Rektor oder die Rektorin gleich- zeitig weitere Massnahmen anordnen. Zu diesen gehört insbesondere, dass ein allfälliger Wiedereintritt in die ETH Zürich erst nach Ablauf einer bestimmten Frist möglich ist. Die maximal mögliche Frist beträgt 12 Monate.
3. Kapitel: Zulassung zum Bachelor-Studium
1. Abschnitt: Allgemeine und spezifische Zulassungsvoraussetzungen
Art. 22
1 Wer zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden will, muss die
Voraussetzungen nach den Artikeln 23–30 erfüllen. 2 Er oder sie muss überdies allfällige spezifische Zulassungsvoraussetzungen erfül- len; dazu gehören namentlich Zulassungsvoraussetzungen für Inhaberinnen und Inhaber ausländischer oder internationaler Vorbildungsausweise.
6 SR 414.138.1
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
3 Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden jährlich vom Rektor oder der
Rektorin aktualisiert und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
2. Abschnitt: Zulassung ohne Aufnahmeprüfung
Art. 23 Schweizerische Vorbildungsausweise
1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die
Personen, die einen der folgenden schweizerischen Vorbildungsausweise besitzen: a. eidgenössischer oder eidgenössisch anerkannter Maturitätsausweis oder gleichwertiger Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mit- telschule; b. eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über die bestandenen Ergänzungsprüfungen; c. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer schweizeri- schen universitären Hochschule (universitärer Erstabschluss); d. Bachelor- oder Diplomabschluss einer vom Bund anerkannten Fachhoch- schule (FH); e. Diplom einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) mit einem vom Bun- desamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) verfügten schweizeri- schen Fachhochschultitel (FH-Titel); f. Bachelor- oder Diplomabschluss einer schweizerischen pädagogischen Hochschule; g. schweizerisches Primarlehrerpatent mit fünfjähriger Ausbildung oder Leh- ramtsmaturität, im Jahr 2000 oder später erworben; h. Ausweis über zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absol- vierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen oder mit bestande- ner Zwischenprüfung (Vordiplom) an einer schweizerischen universitären Hochschule; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung.
2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Art. 24 Ausländische Vorbildungsausweise
1 Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich werden prüfungsfrei zugelassen die
Personen, die einen der folgenden ausländischen Vorbildungsausweise besitzen: a. allgemeinbildender und hinsichtlich Ausbildungsziel, Ausbildungstiefe und Ausbildungsbreite einer schweizerischen gymnasialen Maturität entspre- chender Abschluss einer ausländischen Mittelschule, sofern die Vorausset- zungen nach Artikel 25 vollständig erfüllt sind;
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
b. bei Staaten, die das Übereinkommen vom 11. April 19977 über die Aner- kennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region ratifiziert haben, zusätzlich auch:
1. Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer uni-
versitären Hochschule des betreffenden Staates (universitärer Erstab- schluss),
2. allgemeinbildender Mittelschulabschluss, der die Voraussetzungen nach
Buchstabe a nur teilweise erfüllt, ergänzt mit einem Ausweis über min- destens zwei nach Massgabe des Regelstudienplans erfolgreich absol- vierte Studienjahre mit allen dazugehörenden Prüfungen einer universi- tären Hochschule des betreffenden Staates; die prüfungsfreie Zulassung beschränkt sich in diesem Fall auf die bisherige Studienrichtung; c. bei anderen Staaten zusätzlich auch: Bachelor-Abschluss, Diplom, Lizenziat oder Staatsexamen einer universitären Hochschule des betreffenden Staates in den Fachbereichen Mathematik, Naturwissenschaften, Ingenieurwissen- schaften oder Medizin (universitärer Erstabschluss).
2 Bei Vorbildungsausweisen aus Staaten, mit denen bilaterale Abkommen über
Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich bestehen, richtet sich die Zulassung nach dem Abkommen.
3 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
Art. 25 Besondere Bestimmungen für die Zulassung aufgrund ausländischer Maturitätsausweise
1 Ausländische Maturitätsausweise berechtigen zur prüfungsfreien Zulassung zum
Bachelor-Studium an der ETH Zürich, wenn: a. die folgenden Fächer in den letzten zwei Schuljahren vor dem Mittelschul- abschluss ununterbrochen Unterrichts- und Prüfungsfächer sowie Fächer der Abschlussprüfung waren:
1. Mathematik,
2. Physik, Chemie oder Biologie,
3. eine Sprache;
b. der Notendurchschnitt der Abschlussprüfungen in den drei Prüfungsfächern nach Buchstabe a mindestens 70 Prozent des Maximalwertes erreicht; c. vier weitere Fächer aus den folgenden Disziplinen in den letzten drei Schul- jahren Unterrichtsfächer waren: Physik, Naturwissenschaften, Anwendungen der Mathematik, eine Sprache, Geografie, Geschichte, Wirtschaft; und d. eine offizielle Bescheinigung bestätigt, dass der Maturitätsausweis im Aus- stellerstaat den allgemeinen Zugang zu universitären Hochschulen gewährt.
7 SR 0.414.8
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2 Der Rektor oder die Rektorin kann zudem verlangen:
a. den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hochschule des Herkunftsstaates (Ausstellerstaat); b. eine Mindestabschlussnote des Maturitätsausweises.
3 Bei Maturitätsausweisen, für welche die ETH Zürich ein entsprechendes Abkom-
men abgeschlossen hat, kann eine Zulassung ohne Prüfung ausnahmsweise auch dann gewährt werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht vollständig erfüllt sind.
Art. 26 Aufnahmeprüfung und Vorbereitungskurs an der ETH Lausanne
1 Wer an der ETH Lausanne die Aufnahmeprüfung bestanden oder den Cours de
mathématiques spéciales (CMS) erfolgreich abgeschlossen hat, wird an der ETH Zürich prüfungsfrei zum Bachelor-Studium zugelassen, sofern die ETH Zürich denselben Zulassungsentscheid gefällt hätte. In den andern Fällen werden Ergän- zungsprüfungen verlangt.
2 Vorbehalten bleibt der Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse.
3. Abschnitt: Zulassung mit Aufnahmeprüfung
Art. 27 Modalitäten der Aufnahmeprüfung
1 Der Rektor oder die Rektorin regelt die Modalitäten der Aufnahmeprüfung in
einem separaten Reglement. Er oder sie legt die Prüfungsfächer in Absprache mit der ETH Lausanne fest. 2 Der Prüfungsstoff entspricht den Bildungszielen der Maturitäts-Anerkennungsver- ordnung vom 15. Februar 19958 unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse der ETH Zürich.
3 DieAufnahmeprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt, soweit nicht eine
Fremdsprache Prüfungsgegenstand ist.
4 Die Fächer und Stoffgebiete der Aufnahmeprüfung werden in geeigneter Weise,
insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
Art. 28 Zulassung mit reduzierter Aufnahmeprüfung Zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zugelassen werden mit bestandener reduzierter Aufnahmeprüfung die Personen, die einen der folgenden Ausweise besitzen: a. kantonaler oder liechtensteinischer Maturitätsausweis, der Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a nicht entspricht;
8 SR 413.11
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b. schweizerisches Lehrerpatent, das Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a, f oder g nicht entspricht; c. ausländischer Maturitäts- oder Studienausweis, der die prüfungsfreie Zulas- sung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a nicht ermöglicht, jedoch im Aus- stellerstaat allgemein zum Studium an einer universitären Hochschule berechtigt; der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes an einer der ETH Zürich entsprechenden universitären Hoch- schule des Ausstellerstaates verlangen.
Art. 29 Zulassung mit umfassender Aufnahmeprüfung Wer keine der Voraussetzungen nach Artikel 28 erfüllt, wird nach Bestehen einer umfassenden Aufnahmeprüfung zum Bachelor-Studium an der ETH Zürich zuge- lassen.
4. Abschnitt: Bachelor-Studiengang Berufsoffizier
Art. 30 Für die Zulassung zum Bachelor-Studiengang Berufsoffizier gelten zusätzlich zu den Voraussetzungen nach den Artikeln 23–29 die Voraussetzungen: a. nach den Bestimmungen der Leistungsvereinbarung vom 8. Febru- ar/11. März 2011 zwischen der ETH Zürich und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für den Bachelor-Studiengang Staatswissenschaften (Berufsoffizier)9; und b. nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 24. September 200410 über die Militärakademie an der ETH Zürich.
4. Kapitel: Zulassung zum Master-Studium
Art. 31 Allgemeine Zulassungsvoraussetzungen
1 Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus:
a. ein Bachelor-Diplom von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer Hoch- schule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und b. die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.
9 Zu finden unter www.rechtssammlung.ethz.ch (RSETHZ 801.1).
10 SR 414.131.1
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2 Die Departemente können für die Zulassung zu den spezialisierten Master-Stu-
diengängen zusätzliche Voraussetzungen aufstellen. Diese müssen für alle Bewerbe- rinnen und Bewerber die gleichen sein.
3 Ein Bachelor-Diplom einer Hochschule ermöglicht nur dann die Zulassung zum
Master-Studium an der ETH Zürich, wenn dieses im Hochschulsystem, in dem es erworben wurde, die auflagenfreie Zulassung zum gewünschten universitären Mas- ter-Studium erlaubt. Der Rektor oder die Rektorin kann zudem den Nachweis eines Studienplatzes verlangen.
Art. 32 Spezifische Zulassungsvoraussetzungen 1 Die Schulleitung legt auf Antrag des Rektors oder der Rektorin die Grundsätze und den Rahmen für den Erlass spezifischer Zulassungsvoraussetzungen fest.
2 JedesDepartement formuliert die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen für
jeden Master-Studiengang, für den es verantwortlich ist. Es definiert insbesondere: a. die für den Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtungen; b. die in jedem Fachgebiet erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten; c. die erforderlichen Sprachkenntnisse; d. bei spezialisierten Master-Studiengängen: zusätzlich die leistungsbezogenen Voraussetzungen (Mindestnoten usw.). 3 Es kann für Fälle, in denen zwischen dem Erwerb des qualifizierenden Studienab- schlusses und dem Gesuch um Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich mehr als vier Jahre liegen, eine Zulassung mit Auflagen vorsehen auch für Studien- abschlüsse, die im Regelfall die auflagenfreie Zulassung zu einem bestimmten Master-Studiengang ermöglichen.
4 Die Zulassungsvoraussetzungen bedürfen der Genehmigung des Rektors oder der
Rektorin.
5 Sie werden im Studienreglement für den entsprechenden Master-Studiengang
festgeschrieben und in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der ETH Zürich, veröffentlicht.
Art. 33 Zulassung mit Bedingungen oder Auflagen Das Departement kann die Zulassung im Einzelfall, abhängig von der Qualifikation und den Vorkenntnissen des Bewerbers oder der Bewerberin, vom Nachweis zusätz- licher Kenntnisse und Fähigkeiten abhängig machen. Diese müssen: a. vor Eintritt ins Master-Studium nachgewiesen werden (Zulassung mit Bedingungen); oder b. während des Master-Studiums innerhalb der dafür gesetzten Frist erworben werden (Zulassung mit Auflagen).
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
Art. 34 Bachelor-Diplom einer ETH
1 Ein Bachelor-Diplom der ETH Zürich berechtigt zur Zulassung zu mindestens
einem konsekutiven Master-Studiengang der ETH Zürich. Davon ausgenommen ist das Bachelor-Diplom im Bachelor-Studiengang Berufsoffizier.
2 DieZulassung zu den Master-Studiengängen einer ETH mit einem Bachelor-
Diplom der jeweils anderen ETH ist in einer Vereinbarung geregelt.
5. Kapitel: Zulassung zu anderen Studien
Art. 35 Didaktische Ausbildung
1 Die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen der didaktischen
Ausbildung sind in den entsprechenden Studienreglementen geregelt.
2 Sie können von den Grundsätzen in dieser Verordnung abweichen.
Art. 36 Mobilitätsstudium 1 Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein Mobilitäts- oder Austauschabkommen abgeschlossen hat, kann zu einem Mobi- litätsaufenthalt an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die im jeweiligen Abkommen festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Modalitäten richten sich nach dem Abkommen. 2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Mobilitätsstu- dierende.
3 Mobilitätsstudierendesind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische
Abschlüsse zu erwerben. 4 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 37 Gaststudium 1 Wer an einer universitären Hochschule mit Promotionsrecht immatrikuliert ist und nicht im Rahmen eines Mobilitäts- oder Austauschabkommens an die ETH Zürich kommen kann oder will, kann zu einem Gaststudium an der ETH Zürich zugelassen werden, sofern die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 7 erfüllt sind.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung zu einem Gaststudium.
3 Ein Gaststudium wird für maximal zwei Semester bewilligt.
4 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Gaststudie-
rende.
5 Die Zulassung zum Gaststudium sowie die Fächerbelegung durch die Gaststudie-
renden bedürfen der Zustimmung des für den jeweiligen Studiengang verantwortli- chen Departements. Die Departemente sind berechtigt, die Anzahl Studienplätze für Gaststudierende zu begrenzen.
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
6 Gaststudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben. 7 Die Schulleitung regelt die Zulassungsvoraussetzungen sowie die weiteren Einzel- heiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 38 Fachstudierende 1 Wer an einer universitären Hochschule immatrikuliert ist, die mit der ETH Zürich ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat, oder wer an einem Ausbildungs- programm teilnimmt, für das ein Abkommen mit der ETH Zürich besteht, kann als Fachstudierende oder Fachstudierender an der ETH Zürich einzelne Lehrveranstal- tungen besuchen und die entsprechenden Leistungskontrollen ablegen.
2 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Fachstudie-
rende. 3 Fachstudierende sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich akademische Abschlüsse zu erwerben. 4 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 39 Hörer und Hörerinnen
1 Wer Lehrveranstaltungen besuchen, aber keinen akademischen Abschluss erwer-
ben will, kann als Hörer oder Hörerin zugelassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
2 Hörer und Hörerinnen sind nicht berechtigt, an der ETH Zürich:
a. Leistungskontrollen abzulegen; b. Kreditpunkte zu erwerben; c. akademische Abschlüsse zu erwerben.
3 Zulassungsbeschränkungen für normale Studierende gelten auch für Hörer und
Hörerinnen.
4 Die Departemente sowie die Dozenten und Dozentinnen können Hörer und Höre-
rinnen von bestimmten Lehrveranstaltungen, die nicht allgemein freigegeben sind, ausschliessen oder sie nur so weit zulassen, als sie sich über entsprechende Vor- kenntnisse ausweisen und es die Raum-, Ausrüstungs- und Betreuungsverhältnisse erlauben. Spezifische Zulassungsbeschränkungen für Hörer und Hörerinnen werden im Vorlesungsverzeichnis angekündigt.
5 Bei fehlendem Einvernehmen mit den zuständigen Dozenten und Dozentinnen
entscheidet der Rektor oder die Rektorin über die Zulassung zu den entsprechenden Lehrveranstaltungen.
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6. Kapitel:
Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel, Wiedereintritt und Anrechnung von Studienleistungen
1. Abschnitt:
Einschränkung der Studienwahl, Studiengangwechsel und Wiedereintritt
Art. 40 Einschränkung der Studienwahl
1 Für Personen, die an der ETH Zürich endgültig vom Weiterstudium in einem
bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, gilt: a. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Leistungskontrollen nicht bestan- den haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master- Studium derselben oder einer vergleichbaren Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen. b. Sind sie ausgeschlossen worden, weil sie Studienfristen nicht eingehalten haben, so bleiben sie von der Immatrikulation ins Bachelor- und Master- Studium derselben Studienrichtung an der ETH Zürich ausgeschlossen.
2 Für Personen, die an einer anderen Hochschule endgültig vom Weiterstudium in
einem bestimmten Studiengang ausgeschlossen worden sind, weil sie Leistungskon- trollen nicht bestanden oder Studienfristen nicht eingehalten haben, und die sich um die Aufnahme an die ETH Zürich bewerben, gilt: a. Sie erhalten keine Zulassung zu denjenigen Studiengängen, von denen sie an der Herkunftshochschule ausgeschlossen sind. b. Sie erhalten keine Zulassung zu vergleichbaren Bachelor- und Master- Studiengängen.
3 Die Grundsätze nach den Absätzen 1 und 2 gelten sinngemäss auch für die Stu-
diengänge der didaktischen Ausbildung. 4 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 41 Studiengangwechsel vor Erwerb eines Studienabschlusses
1 Nach Eintritt ins Bachelor-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Ba-
chelor-Diploms zweimal der Studiengang gewechselt werden.
2 Erfolgt ein Studiengangwechsel nach nicht bestandener Basisprüfung, so muss im
neuen Bachelor-Studiengang stets die gesamte Basisprüfung abgelegt werden.
3 Nach Eintritt ins Master-Studium an der ETH Zürich kann vor Erwerb des Master-
Diploms einmal der Studiengang gewechselt werden, sofern: a. kein endgültiger Ausschluss aus dem Herkunftsstudiengang vorliegt; und b. die Zulassungsvoraussetzungen für den neuen Master-Studiengang erfüllt sind.
4 Vorbehalten bleibt bei jedem Studiengangwechsel die Einschränkung der Studien-
wahl nach Artikel 40.
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
5 Im neuen Studiengang gelten die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben:
a. eine allfällige Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer, wenn im neuen Studiengang ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden; b. besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studierenden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht. 6 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 42 Wiedereintritt in die ETH Zürich
1 Studierende, die aus der ETH Zürich ausgetreten oder von der ETH Zürich exmat-
rikuliert worden sind, können sich erneut in einen Studiengang an der ETH Zürich immatrikulieren, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.
2 Vorbehalten bleibt bei jedem Wiedereintritt die Einschränkung der Studienwahl
nach Artikel 40. 3 Für den Wiedereintritt in denselben Studiengang gelten die folgenden besonderen Bestimmungen: a. Die maximal zulässige Studiendauer reduziert sich um die Anzahl derjeni- gen Semester, für die in früheren Immatrikulationen eine Einschreibung in diesen Studiengang bestand. b. Der Wiedereintritt ist nur möglich, wenn der Studienabschluss innerhalb der Frist nach Buchstabe a erworben werden kann. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage von 30 ECTS-Kreditpunkten pro Halbjahr. c. Muss in einem Bachelor-Studiengang die Basisprüfung abgelegt werden, so ist der Wiedereintritt nur möglich, wenn die Fristen für die Basisprüfung nach Artikel 20 der Allgemeinen Verordnung vom 10. September 200211 über Leistungskontrollen an der ETH Zürich eingehalten werden können. Die Fristen beginnen mit dem erstmaligen Eintritt in den Bachelor- Studiengang zu laufen. Sie werden durch den Austritt aus der ETH Zürich nicht unterbrochen. d. Die Bestimmungen nach den Buchstaben a und c gelten nicht, wenn der Austritt aus einem Bachelor-Studiengang spätestens am Ende des zweiten Semesters erfolgt und ohne dass die Basisprüfung abgelegt wurde. In diesem Fall gelten bei einem Wiedereintritt in denselben Bachelor-Studiengang die regulären Studienfristen. 4 Erfolgt der Wiedereintritt in einen anderen Studiengang, so gelten in diesem die regulären Studienfristen. Vorbehalten bleiben: a. eine allfällige Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer, wenn im neuen Studiengang ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden;
11 SR 414.135.1
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
b. besondere Bestimmungen für die Fristen der Basisprüfung, wenn den Studierenden im neuen Bachelor-Studiengang nur noch ein Versuch für die Basisprüfung zusteht. 5 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
2. Abschnitt:
Anrechnung von Studienleistungen und Erlass von Leistungskontrollen
Art. 43 Grundsätze
1 Bei der Zulassung von Studierenden aus anderen Hochschulen oder aus anderen
Studiengängen der ETH Zürich sowie bei Wiedereintritt in die ETH Zürich können ECTS-Kreditpunkte für bisherige Studienleistungen angerechnet werden.
2 Von nicht bestandenen Leistungskontrollen werden keine ECTS-Kreditpunkte
angerechnet.
3 Eine allfällige Anrechnung kann nur dann erfolgen, wenn die erworbenen Kennt-
nisse und Fähigkeiten inhaltlicher Bestandteil des gewünschten Studiengangs der ETH Zürich sind.
4 Über die Anrechnung entscheidet der Rektor oder die Rektorin auf Antrag des
aufnehmenden Departements. Er oder sie kann diese Kompetenz den Departementen übertragen.
5 Es besteht kein Anspruch auf Anrechnung. Vorbehalten bleiben entsprechende
Regelungen in den Studienreglementen einzelner Studiengänge.
6 Der Rektor oder die Rektorin kann auf Antrag des aufnehmenden Departements
verlangen, dass Studierende bereits bestandene Leistungskontrollen, einschliesslich ganzer Prüfungsblöcke, erneut ablegen, wenn zwischen dem Ablegen der Leistungs- kontrolle und dem Gesuch um Anrechnung mehr als sechs Jahre liegen.
7 Werden Studienleistungen angerechnet, so führt dies im neuen Studiengang zu
einer entsprechenden Reduktion der maximal zulässigen Studiendauer. Davon ausgenommen sind Wiedereintritte in denselben Studiengang nach Artikel 42 Absatz 3. 8 Die Schulleitung regelt die Einzelheiten auf Antrag des Rektors oder der Rektorin.
Art. 44 Besondere Bestimmungen für die Bachelor-Stufe
1 Bei der Zulassung zum Bachelor-Studium können ECTS-Kreditpunkte für bishe-
rige Studienleistungen angerechnet werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kreditpunkte bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind. Es kön- nen maximal angerechnet werden: a. 120 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an der ETH Zürich oder an der ETH Lausanne erworben worden sind; b. 60 ECTS-Kreditpunkte, sofern diese an einer anderen Hochschule erworben worden sind.
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
2 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Wiedereintritte in
denselben Bachelor-Studiengang.
3 Die Einschränkung nach Absatz 1 Buchstabe b gilt nicht für Hochschulen, mit
welchen die ETH Zürich entsprechende Abkommen abgeschlossen hat.
Art. 45 Besondere Bestimmungen für die Master-Stufe
1 Bei der Zulassung zum Master-Studium ist die Anrechnung von ECTS-Kredit-
punkten für bisherige Studienleistungen ausgeschlossen.
2 An der ETH Zürich erworbene ECTS-Kreditpunkte können jedoch angerechnet
werden, sofern diese nicht bereits für einen Studienabschluss angerechnet worden sind.
3 In begründeten Ausnahmefällen können die für einen Master-Abschluss der ETH
Zürich angerechneten Kreditpunkte für einen zweiten Master-Abschluss angerechnet werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Rektor oder die Rektorin. 4 Jedes Departement definiert im Studienreglement die Einzelheiten für jeden Mas- ter-Studiengang, für den es verantwortlich ist.
7. Kapitel: Rechtspflege
Art. 46 Verfügungen, die gestützt auf diese Verordnung ergehen, können innert 30 Tagen nach Empfang mit Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission angefochten werden.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung bisherigen Rechts Die Zulassungsverordnung ETHZ vom 10. September 200212 wird aufgehoben.
Art. 48 Übergangsbestimmung Wer vor dem 1. Januar 2011 einen Entscheid über die Zulassung zum Studium erhalten hat mit der Auflage, eine Aufnahmeprüfung abzulegen, zur Aufnahmeprü- fung aber noch nicht angetreten ist oder vor dem 1. Januar 2011 die Aufnahmeprü- fung bereits einmal nicht bestanden hat, erhält einen neuen Entscheid nach dieser Verordnung.
12 AS 2003 3053
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Zulassungsverordnung ETH Zürich AS 2011
Art. 49 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
30. November 2010 Im Namen der Schulleitung Der Präsident: Ralph Eichler Der Generalsekretär: Hugo Bretscher
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