AS 2011 1741
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ)
Änderung vom 20. April 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 20061 wird wie folgt geändert:
Art. 12a Schlichtungsanträge, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern (Art. 10 Abs. 4 Bst. c sowie 13 und 14 BGÖ)
1 Ein Schlichtungsantrag erfordert namentlich eine besonders aufwändige Bearbei-
tung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, wenn er: a. besonders viele oder besonders komplexe Dokumente betrifft; b. besonders schwierige juristische, technische oder politische Fragen aufwirft. 2 Erfordert ein Schlichtungsantrag eine besonders aufwändige Bearbeitung durch die Beauftragte oder den Beauftragten, so kann diese oder dieser die Frist für das Schlichtungsverfahren oder den Erlass einer Empfehlung angemessen verlängern.
Art. 12b Pflicht zur Mitwirkung am Schlichtungsverfahren (Art. 13 und 20 BGÖ) 1 Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert die oder der Beauftragte die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um: a. die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen; b. ihr oder ihm die erforderlichen Dokumente zuzustellen; c. ihr oder ihm die Person zu nennen, die sie im Schlichtungsverfahren vertritt.
2 Die Parteien sind verpflichtet:
a. zur Einhaltung der Frist, innert welcher das Schlichtungsverfahren stattzu- finden hat, beizutragen; b. an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken; c. an der Schlichtungsverhandlung teilzunehmen; die Behörde nimmt an der Schlichtungsverhandlung durch die von ihr zur Vertretung ermächtigte Per- son teil.
1 SR 152.31
2011-0266 1741
Öffentlichkeitsverordnung AS 2011
3 Nimmt die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht an der Schlichtungsver-
handlung teil, so gilt der Schlichtungsantrag als zurückgezogen und erledigt. 4 Weigern sich die Parteien, an der Suche nach einer Schlichtung mitzuwirken oder verzögern sie das Schlichtungsverfahren missbräuchlich, so kann die oder der Beauftragte feststellen, dass die Schlichtung nicht zustande gekommen ist.
Art. 13a Information der oder des Beauftragten durch die Behörde (Art. 15 und 16 BGÖ)
Die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung stellen der oder dem Beauftragten eine Kopie ihrer Verfügung und allfällige Entscheide der Beschwerde- instanzen zu.
Art. 22a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. April 2011 Für Schlichtungsanträge, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 20. April
2011 eingereicht wurden, gilt das bisherige Recht.
II Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
20. April 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
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