AS 2011 2177
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF)
vom 22. April 2011
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), gestützt auf Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19771 über das Messwesen und die Artikel 5 Absatz 2, 8 Absatz 2, 16 Absatz 2, 24 Absatz 3 sowie 33 der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20062 (Messmittelverordnung), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Anforderungen an Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen; b. die Verfahren für das Inverkehrbringen dieser Messmittel; c. die Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit dieser Messmittel.
Art. 2 Geltungsbereich Dieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für Emissionsmessungen und -kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19853 (LRV) verwendet werden bei: a. Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 1 MW; b. Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW.
Art. 3 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Feuerungsanlage: stationäre Anlage zur Energie- oder Wärmegewinnung durch Verbrennung nach Anhang 3 Ziffer 1 Absatz 1 LRV4; b. Öl: Heizöl «Extra leicht» nach Anhang 5 Ziffer 11 Absatz 1 LRV;
SR 941.210.3
2011-0066 2177
Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
c. Holz: Holzbrennstoffe nach Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 LRV; d. Gas: Gasbrennstoffe und Gastreibstoffe nach Anhang 5 Ziffer 41 Absatz 1 LRV; e. Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen: tragbares Messgerät, das min- destens eine der folgenden Messgrössen im Abgas von Öl- und Gasfeue- rungsanlagen ermittelt:
1. Volumenkonzentration von Abgasbestandteilen aus einem Teilstrom
des Abgases einer Feuerungsanlage bei vorhandener Feuchtigkeit,
2. Russbelastung (Russzahl),
3. Abgas- und Verbrennungslufttemperatur zur Berechnung der Abgasver-
luste; f. Abgasmessmittel für Holzfeuerungen: tragbares Messgerät, das die mittlere Kohlenmonoxid- und Sauerstoff-Volumenkonzentration aus einem Teil- strom des Abgases von dynamisch betriebenen Holzfeuerungsanlagen bei vorhandener Feuchtigkeit ermittelt; g. Volumenkonzentration an gasförmigen Komponenten: Konzentration gas- förmiger Komponenten bezogen auf ein gegebenes Volumen, angegeben in mL/m3, in ppm (parts per million) oder in Prozent; h. Russzahl: Kennzahl für die Schwärzung eines Filterpapiers durch die im Abgas enthaltenen Partikel, mit einer empirischen Vergleichsskala ermittelt; i. Referenzgase: zertifizierte Gasgemische einer akkreditierten Herstellerin, die für Messungen zu Prüf- oder Kontrollzwecken eingesetzt werden.
2. Abschnitt: Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
Art. 4 Grundlegende Anforderungen Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen die grundlegenden Anforde- rungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 1 der vorliegen- den Verordnung erfüllen.
Art. 5 Verfahren für das Inverkehrbringen Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das Bundesamt für Metrologie (METAS) und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 6 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur
Erhaltung der Messbeständigkeit unterzogen werden:
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle; b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fach- person; und c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 2 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fach- person.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen
verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwende- ten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
3. Abschnitt: Abgasmessmittel für Holzfeuerungen
Art. 7 Grundlegende Anforderungen Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen die grundlegenden Anforderungen nach Anhang 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 3 der vorliegenden Verordnung erfüllen.
Art. 8 Verfahren für das Inverkehrbringen Abgasmessmittel für Holzfeuerungen bedürfen einer ordentlichen Zulassung durch das METAS und einer Ersteichung nach Anhang 5 der Messmittelverordnung durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle.
Art. 9 Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit
1 Abgasmessmittel für Holzfeuerungen müssen folgenden Verfahren zur Erhaltung
der Messbeständigkeit unterzogen werden: a. Nacheichung nach Anhang 7 Ziffer 1 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 1 der vorliegenden Verordnung jährlich durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle; b. Instandhaltung nach Anhang 7 Ziffer 7 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 2 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fach- person; und c. Justierung nach Anhang 7 Ziffer 8 der Messmittelverordnung und nach Anhang 4 Ziffer 3 der vorliegenden Verordnung jährlich durch eine Fach- person.
2 Das METAS kann die Fristen für einzelne Bauarten bestimmter Herstellerinnen
verlängern oder verkürzen, wenn die messtechnischen Eigenschaften der verwende- ten Messmittel dies erlauben oder verlangen.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 10 Übergangsbestimmungen
1 Die Ersteichung von Abgasmessmitteln für Öl- und Gasfeuerungen, deren Bauart
nach bisherigem Recht zugelassen wurde, erfolgt durch das METAS oder eine ermächtigte Eichstelle gemäss den Anforderungen und den Eichfehlergrenzen nach bisherigem Recht.
2 Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen, die nach bisherigem Recht in Ver-
kehr gebracht wurden, können unbefristet gemäss den Anforderungen und Eichfeh- lergrenzen nach bisherigem Recht nachgeeicht werden.
Art. 11 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
22. April 2011 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Simonetta Sommaruga
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
Anhang 1 (Art. 4)
Spezifische Anforderungen an Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
A Massgebende Normen Sofern keine spezifischen Anforderungen vermerkt sind, gelten die Anforde- rungen nach den Normen SN EN 50379-1:20045 und SN EN 50379-2:20046.
B Messtechnische Anforderungen
1 Messbereiche
1.1 Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) Messbereich (min. … max.)
Kohlenmonoxid (CO) von 0 bis 2000 ppm Stickstoffmonoxid (NO) von 0 bis 600 ppm Sauerstoff (O2 von 0 bis 21 % gegebenenfalls Stickstoffdioxid (NO2 von 0 bis 200 ppm gegebenenfalls Kohlendioxid (CO2 von 0 bis 20 %
1.2 Russzahl
– Die Russzahl bestimmt sich nach Anhang A der Norm SN EN 267:2010 (D)7. Sie umfasst den Bereich von 1–10 und wird durch Ver- gleich mit einer Skala in ganzen Zahlen angegeben.
5 SN EN 50379-1:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV),
8400 Winterthur, bezogen werden. Sie kann zudem beim Bundesamt für Metrologie,
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
6 SN EN 50379-2:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebs- verhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurtei- lungen. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV),
8400 Winterthur, bezogen werden. Sie kann zudem beim Bundesamt für Metrologie,
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
7 SN EN 267:2010 de, Automatische Brenner mit Gebläse für flüssige Brennstoffe. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV), 8400 Winterthur, bezo- gen werden. Sie kann zudem beim Bundesamt für Metrologie, 3003 Bern, kostenlos ein- gesehen werden.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
– Das Abgasvolumen zur Russzahlbestimmung beträgt 5,7 dm3 bei Umgebungsbedingungen pro cm2 wirksame Filterfläche.
1.3 Abgas- und Verbrennungslufttemperatur
– Die Abgastemperatur umfasst den Bereich von 0 bis 400 °C; – Die Verbrennungslufttemperatur umfasst den Bereich von 0 bis 100 °C.
2 Nennbetriebsbedingungen
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
2.1 Für die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Einflussgrös-
sen: – Umgebungstemperatur von +5 °C bis +40 °C; – Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2.
2.2 Für die elektrische Spannung:
– Spannungs- und Frequenzbereich bei Wechselspannungsversorgung; – Spannungsbereich bei Gleichspannungsversorgung.
3 Fehlergrenzen
Es gelten folgende Fehlergrenzen:
3.1 Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,10 · Anzeige oder ±12 ppm; es gilt der grössere Wert. Stickstoffmonoxid (NO) ±0,10 · Anzeige oder ±10 ppm; es gilt der grössere Wert. Sauerstoff (O2 ±0,4 % Stickstoffdioxid (NO2 ±7 ppm Kohlendioxid (CO2 ±0,07 · Anzeige oder ±0,35 %; es gilt der grössere Wert.
3.2 Russzahl
Die Russzahl wird durch Vergleich mit der Russskala nach Ziffer 1.2 ermit- telt. Die Fehlergrenze entspricht der Auflösung der Skala. Im Zweifelsfall wird die nächsttiefere Russzahl genommen. Es wird nicht interpoliert. Die Fehlergrenze zur Ermittlung des Russvolumens beträgt ± 0,4 dm3 bei Umgebungsbedingungen pro cm2 wirksame Filterfläche
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
3.3 Abgas- und Verbrennungslufttemperatur
Die Fehlergrenze der Abgastemperatur beträgt: – von 0 °C bis 100 °C: ±3 °C; – von 100 °C bis 200 °C: ±3 % des Messwerts; – von 200 °C bis 350 °C: ±6 °C. Die Fehlergrenze der Verbrennungslufttemperatur beträgt: – von 0 °C bis 50 °C: ±3 °C.
4 Sonstige Anforderungen
4.1 Die Eigenschaften der Abgasmessmittel dürfen durch zusätzliche Mess-
module nicht beeinträchtigt werden.
4.2 Dichtheitstest: Bei Geräten mit Motorpumpe muss die Dichtheit bei jeder
Inbetriebnahme, mindestens jedoch einmal pro Messtag automatisch geprüft werden. Handpumpe: Der Kolben von Handpumpen muss bei verschlossener Ansaugleitung nach 3 s aus einer Auslenkung von 1 cm wieder in die Aus- gangsstellung zurückkehren.
4.3 Verbrennungsluftthermometer: Die Kabellänge des Sensors muss eine
repräsentative Probenahme der Temperatur der Verbrennungsluft erlauben.
4.4 Russmessung: Der durch wechselnde Filterqualität oder durch starke Bele-
gung der Filter bedingte doppelte Durchflusswiderstand muss innerhalb der Fehlergrenzen durch die Pumpe kompensiert werden.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
Anhang 2 (Art. 6)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen
1 Nacheichung
Abgasmessmittel für Öl- und Gasfeuerungen werden unter Laborbedingun- gen geeicht. Das METAS legt das Vorgehen bei der Eichung im Einzelfall fest. Für die Gasmessung gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,07 · Anzeige oder ±8 ppm; es gilt der grössere Wert. Stickstoffmonoxid (NO) ±0,07 · Anzeige oder ±6 ppm; es gilt der grössere Wert. Kohlendioxid (CO2 ±0,05 · Anzeige oder ±0,30 %; es gilt der grössere Wert.
Für Sauerstoff (O2 und Stickstoffdioxid (NO2 gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3. Für die Russmessung gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3.2. Für die Kontrolle des Durchflusswiderstandes gilt die 1,5-fache Fehlergrenze. Für die Temperaturmessungen gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 1 Buchstabe B Ziffer 3.3.
2 Instandhaltung
2.1 Die Informationen über die Funktionsweise der Abgasmessmittel enthalten
nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillier- te Angaben über die Instandhaltungspflicht des Halters oder der Halterin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und den Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.
2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-
weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Ter- mine einzuhalten.
2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments
nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durch- geführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift ent- halten.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
2.4 Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Abgasmessmittel zur
Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3 Justierung
3.1 Die Justierung der Abgasmessmittel muss von einer Fachperson mit einem
zertifizierten Referenzgas erfolgen. Dieses Gasgemisch muss eine zertifi- zierte Unsicherheit von < 2 % rel. aufweisen.
3.2 Die Herstellerin legt die Periodizität der Justierung und deren Vorgehens-
weise in der Bedienungsanleitung fest. Sie erfolgt mindestens jährlich.
3.3 Falls die Bauart dies vorsieht und die Sicherung des Abgasmessmittels nicht
verletzt werden muss, können auch einzelne Sensoren justiert werden und nachträglich vom Verwender oder von der Verwenderin eingebaut werden. Diese Sensoren tragen als Zeichen der Justierung eine Markierung der Fach- person, die zur Sicherung der Messmittel ermächtigt ist.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
Anhang 3 (Art. 7)
Spezifische Anforderungen an Abgasmessmittel für Holzfeuerungen
A Massgebende Normen Sofern keine spezifischen Anforderungen vermerkt sind, gelten die Anforde- rungen nach den Normen SN EN 50379-1:20048 und SN EN 50379-2:20049.
B Messtechnische Anforderungen
1 Messbereiche
1.1 Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) Messbereich (min. … max.)
Kohlenmonoxid (CO) von 0 bis 20 000 ppm Sauerstoff (O2 von 0 bis 21 %
2 Nennbetriebsbedingungen
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
2.1 Für die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Einfluss-
grössen: – Umgebungstemperatur von +5 °C bis +40 °C; – Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa; – mechanische Umgebungsklasse M1; – elektromagnetische Umgebungsklasse E2.
8 SN EN 50379-1:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV),
8400 Winterthur, bezogen werden. Sie kann zudem beim Bundesamt für Metrologie,
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
9 SN EN 50379-2:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 2: Anforderungen an das Betriebs- verhalten von Geräten für den Einsatz bei gesetzlich geregelten Messungen und Beurtei- lungen. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV),
8400 Winterthur, bezogen werden. Sie kann zudem beim Bundesamt für Metrologie,
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
2.2 Für die elektrische Spannung:
– Spannungs- und Frequenzbereich bei Wechselspannungsversorgung; – Spannungsbereich bei Gleichspannungsversorgung.
3 Fehlergrenzen
Es gelten folgende Fehlergrenzen:
3.1 Volumenkonzentrationen für Abgaskomponenten
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,10 · Anzeige oder ±100 ppm; es gilt der grössere Wert. Sauerstoff (O2 ±0,3 %
4 Sonstige Anforderungen
4.1 Die Eigenschaften der Abgasmessmittel dürfen durch zusätzliche Mess-
module nicht beeinflusst werden.
4.2 Die in der Norm SN EN 50379-1:200410 vermerkten Ansprechzeiten gelten
für sprunghafte positive und negative Änderungen der Volumenkonzentra- tion.
4.3 Die Abgasmessmittel müssen eine Berechnung von Mittelwerten über einen
variablen Zeitraum erlauben. Während der Dauer der Mittelwertbildung darf kein Nullabgleich erfolgen. Die Messfrequenz für die Mittelwertbildung beträgt 1/s. Die Mittelwertbildung darf von allfälligen Messbereichsumschaltungen um nicht mehr als ein Drittel der Fehlergrenze beeinflusst werden. Die Berechnung von einer auf eine Sauerstoffkonzentration bezogenen Massenkonzentration von CO geschieht nach der Mittelwertbildung.
4.4 Die aus dem Gerät austretenden Gase müssen weggeführt werden können,
ohne dass dadurch die Messwerte beeinflusst werden.
4.5 Im Anschluss an eine Messung und vor jeder Abschaltung müssen die Sen-
soren ausreichend mit Frischluft gespült werden.
10 SN EN 50379-1:2004, Anforderungen an tragbare elektrische Geräte zur Messung von Verbrennungsparametern von Heizungsanlagen. Teil 1: Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren. Die Norm kann bei der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV),
8400 Winterthur, bezogen werden. Sie kann zudem beim Bundesamt für Metrologie,
3003 Bern, kostenlos eingesehen werden.
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Anhang 4 (Art. 9)
Verfahren zur Erhaltung der Messbeständigkeit für Abgasmessmittel für Holzfeuerungen
1 Nacheichung
Abgasmessmittel für Holzfeuerungen werden unter Laborbedingungen geeicht. Das METAS legt das Vorgehen bei der Eichung im Einzelfall fest. Für die Gasmessung gelten folgende Eichfehlergrenzen:
Komponente (Analyt) maximal zulässige Abweichung
Kohlenmonoxid (CO) ±0,07 · Anzeige oder ±70 ppm; es gilt der grössere Wert.
Für Sauerstoff (O2 gelten die Fehlergrenzen nach Anhang 3 Buchstabe B Ziffer 3.
2 Instandhaltung
2.1 Die Informationen über die Funktionsweise der Abgasmessmittel enthalten
nach Anhang 1 Ziffer 9.3 der Messmittelverordnung insbesondere detaillier- te Angaben über die Instandhaltungspflicht des Halters oder der Halterin, alle Instandhaltungsarbeiten, deren Intervalle und den Nachweis, dass sie durchgeführt wurden.
2.2 Alle Instandhaltungsarbeiten gemäss den Informationen über die Funktions-
weise sind korrekt durchzuführen. Dabei sind sowohl Umfang als auch Ter- mine einzuhalten.
2.3 Alle Instandhaltungsarbeiten sind mit Hilfe eines Instandhaltungsdokuments
nachzuweisen. Es muss insbesondere die Geräteidentifikation, das Datum, die ausgeführten Arbeiten, die Person, welche die Instandhaltung durch- geführt hat, die verwendeten Mess- und Prüfmittel und die Unterschrift ent- halten.
2.4 Mess- und Prüfmittel, die bei der Instandhaltung der Abgasmessmittel zur
Anwendung kommen, müssen auf nationale Normale rückführbar sein.
3 Justierung
3.1 Die Justierung der Abgasmessmittel muss von einer Fachperson mit einem
zertifizierten Referenzgas erfolgen. Dieses Gasgemisch muss eine zertifi- zierte Unsicherheit von <2 % rel. aufweisen.
3.2 Die Herstellerin legt die Periodizität der Justierung und deren Vorgehens-
weise in der Bedienungsanleitung fest. Sie erfolgt mindestens jährlich.
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Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen AS 2011
3.3 Falls die Bauart dies vorsieht und die Sicherung des Abgasmessmittels nicht
verletzt werden muss, können auch einzelne Sensoren justiert werden und nachträglich vom Verwender oder der Verwenderin eingebaut werden. Diese Sensoren tragen als Zeichen der Justierung eine Markierung der Fachperson, die zur Sicherung der Messmittel ermächtigt ist.
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