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AS 2011 2305

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

Bundesbeschluss über die Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds

vom 1. März 2011

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 20102, beschliesst:

Art. 1 1 Der Beitritt zu den geänderten Neuen Kreditvereinbarungen (NKV) des Internatio- nalen Währungsfonds (IWF) wird genehmigt.

2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu den NKV des IWF zu

erklären. Über die Fortführung oder Beendigung der Teilnahme entscheidet der Bundesrat jeweils vor Ablauf der vertraglichen Laufzeit im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank (SNB).

3 Die SNB nimmt für die Schweiz an den NKV teil. Sie wirkt bei der Durchführung

der Teilnahme an den NKV eng mit dem Bund zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der SNB geregelt. Der Bundes- rat unterrichtet die eidgenössischen Räte über die Beteiligung der Schweiz an den NKV.

4 Die Kreditgewährungen der SNB im Rahmen der NKV erfolgen ohne Garantie des

Bundes.

Art. 2 Mit Inkrafttreten der NKV ersetzt dieser Beschluss den Bundesbeschluss vom 18. Dezember 19973 über den Beitritt der Schweiz zu den Neuen Kreditvereinba- rungen des Internationalen Währungsfonds.

SR 941.16 3 AS 2002 3613

2010-1509 2305

Genehmigung des Beitritts der Schweiz zu den geänderten AS 2011 Neuen Kreditvereinbarungen des Internationalen Währungsfonds. BB

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Staatsvertragsreferendum.

Ständerat, 27. Mai 2009 Nationalrat, 1. März 2011 Der Präsident: Hansheiri Inderkum Der Präsident: Jean-René Germanier Der Sekretär: Philippe Schwab Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

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