AS 2011 2381
AS 2011 2381
Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)
Änderung vom 25. Mai 2011
Der Schweizerische Bundesrat verordnet:
I Die Landwirtschaftliche Begriffsverordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:
Art. 6 Abs. 2
2 Als Produktionsstätte gilt eine Einheit von Land, Gebäuden und Einrichtungen:
a. die räumlich als solche erkennbar und getrennt von anderen Produktions- stätten ist; b. auf der eine oder mehrere Personen tätig sind; und c. die eine oder mehrere Tierhaltungen nach Artikel 11 umfasst.
Art. 11 Tierhaltung 1 Als Tierhaltung gelten Stallungen und Einrichtungen (ohne Weideunterstände oder Weidstadel) zum regelmässigen Halten von Tieren auf der Produktionsstätte sowie auf dem Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- oder Hirtenbetrieb.
2 Zu einer Tierhaltung gehören:
a. bei Produktionsstätten: das Zentrum einer Tierhaltung sowie weitere Stal- lungen und Einrichtungen im Umkreis von höchstens 3 km vom Zentrum der Tierhaltung; b. bei Sömmerungs-, Gemeinschaftsweide- und Hirtenbetrieben: die Stallungen und Einrichtungen der Betriebe, unabhängig von der Distanz zu deren Zent- rum.
3 Die Kantone können im Einzelfall auch Stallungen und Einrichtungen als zur
Tierhaltung gehörend bezeichnen, deren Abstand vom Zentrum der Tierhaltung grösser ist als derjenige nach Absatz 2 Buchstabe a.
1 SR 910.91
2011-0290 2381
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2011
4 Sind auf einer Produktionsstätte Stallungen und Einrichtungen im Gebiet mehrerer Kantone vorhanden, so besteht in Abweichung von Absatz 2 pro Standortkanton je eine Tierhaltung. Die betroffenen Kantone können bestimmen, dass nur eine einzige Tierhaltung besteht.
Art. 11a Tierhalter und Tierhalterinnen Als Tierhalter und Tierhalterinnen gelten die: a. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen nach Artikel 2, die Tiere halten; b. Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs-, Gemeinschafts- weide- und Hirtenbetrieben, die Tiere halten.
II Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III Diese Änderung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
25. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung AS 2011
Anhang (Art. 27)
Faktoren für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten Faktor je Tier
…
Kaninchen Produzierende Zibben (= Zibben mit mind. 4 Würfen pro Jahr) 0,034 ab 1. Wurf, inkl. Jungtiere bis zum Beginn der Mast bzw. Aufzucht (Alter: ca. 35 Tage) Jungtiere (Mast bzw. Aufzucht), Alter: ca. 35 bis 100 Tage 0,011 (5 Umtriebe pro Platz und Jahr) …
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